Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende
Berücksichtigung einer Steuerrückerstattung als Einkommen
Verteilung einmaliger Einnahmen auf einen Zeitraum nach der Rechtsänderung zum 01.04.2011
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Osnabrück vom 9. Oktober 2013 ist zulässig, insbesondere überschreitet der Beschwerdewert den für die Statthaftigkeit der
Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr.
1 i. V. m. §
144 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) maßgeblichen Schwellenwert von 750,00 EUR. Mit der für den Zeitraum vom 26. September bis 30. November 2013 erlassenen einstweiligen
Anordnung hat das SG den Antragsgegner verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Leistungen als Darlehen in Höhe von insgesamt 760,00 EUR zu
zahlen. Für die Beschwerde ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen, obwohl der Antragsgegner die einstweilige Anordnung
ausgeführt hat, der Anordnungszeitraum zwischenzeitlich abgelaufen ist und die vorläufig zuerkannten Leistungen ohnehin nur
darlehensweise zu erbringen gewesen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann das Rechtsschutzbedürfnis für eine
gegen die Verpflichtung zur vorläufigen Leistungsgewährung gerichtete Beschwerde eines Grundsicherungsträgers, der - wie hier
- den angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, nicht mit der Begründung verneint werden, dass über die endgültige Leistungsverpflichtung
erst im Hauptsacheverfahren entschieden werden könne. Denn ein Rechtsschutzinteresse des Leistungsträgers gegen seine Verpflichtung
zur vorläufigen Leistungsgewährung kann sich daraus ergeben, dass er die vorläufig erbrachten Leistungen für den Fall der
Aufhebung der einstweiligen Anordnung durch das Beschwerdegericht sofort zurückfordern kann und dann nicht den rechtskräftigen
Abschluss des Hauptsacheverfahrens abwarten muss (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2009 - L 15 AS 327/09 B ER - Rn. 10). Eine von diesem Grundsatz abweichende Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses für die Beschwerde ergibt
sich vorliegend auch nicht daraus, dass die vom SG getroffene vorläufige Regelung nur die Gewährung eines Darlehens zum Gegenstand hat, welches ohnehin der Rückzahlungspflicht
unterliegt, ohne dass diese vom rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens abhängig wäre. Denn für die im laufenden
Leistungsbezug nach dem SGB II stehenden Antragsteller hat der Antragsgegner die Regelung des § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II zu beachten. Nach dieser Vorschrift werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt,
durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 % des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. Demgegenüber hätte der Antragsgegner für
den Fall der Aufhebung der einstweiligen Anordnung im Beschwerdeverfahren einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der vorläufig
ausgezahlten Leistungen nach § 50 Abs. 2 SGB X (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG 10. Auflage 2012, §
86b Rdnr. 22, 45), der ihm gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 2. Alt. SGB II eine Aufrechnung in Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs ermöglichen würde.
Die danach zulässige Beschwerde ist auch begründet.
Zu Unrecht hat das SG den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Darlehensleistungen für
den Zeitraum vom 26. bis 30. September 2013 in Höhe von 100,00 EUR sowie für die Monate Oktober und November 2013 in Höhe
von jeweils 330,00 EUR zu gewähren. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung haben nicht vorgelegen.
Nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung
setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und dass die
Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Sowohl der Anordnungsanspruch als
auch der Anordnungsgrund sind gemäß §
920 Abs.
2 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) i. V. m. §
86 b Abs.
2 Satz 4
SGG glaubhaft zu machen.
Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ihnen stehen für den Bewilligungszeitraum vom 1.
August 2013 bis 31. Januar 2014 keine höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu, als der Antragsgegner ihnen mit dem im Hauptsacheverfahren angefochtenen Bescheid vom 25. Juli 2013 bewilligt hat. Insbesondere
ist es entgegen der Auffassung der Antragsteller rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die am 26. April 2013
bzw. 7. Mai 2013 auf dem Konto der Antragsteller eingegangenen Einkommenssteuererstattungen in Höhe von 462,46 EUR und 1.999,11
EUR jeweils ab dem Folgemonat auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufgeteilt und monatlich mit einem entsprechenden
Teilbetrag berücksichtigt hat mit der Folge, dass bis einschließlich November 2013 entsprechend geringere SGB II-Leistungen zu bewilligen gewesen sind. Diese Berechnungsweise ist in § 11 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB II zwingend vorgeschrieben. Danach sind einmalige Einnahmen im Folgemonat zu berücksichtigen, sofern - wie hier - im Monat ihres
Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind. Entfiele der Leistungsanspruch
durch die Berücksichtigung in einem Monat (was hier ebenfalls der Fall gewesen wäre), ist die einmalige Einnahme auf einen
Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 28. Oktober 2009 - B 14 AS 64/08 R - m. w. N.), der der Senat folgt, ist eine nach Antragstellung zugeflossene Steuererstattung als Einkommen i. S. des §
11 Abs. 1 S. 1 SGB II anzurechnen.
Soweit die Antragsteller einen zwischenzeitlichen Verbrauch der ihnen im April/Mai 2013 zugeflossenen einmaligen Einnahmen
in Höhe von insgesamt 2.461,57 EUR geltend machen, hat das BSG für die Verteilung einmaliger Einnahmen nach früherem Recht (§ 2 Abs. 4 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V - in der bis zum 31. März 2011 gültigen Fassung) zwar bereits mehrfach entschieden, dass die Berücksichtigung einer einmaligen
Einnahme in einem Verteilzeitraum nicht mehr in Betracht komme, wenn diese nicht mehr als bereites Mittel zur Bestreitung
des Lebensunterhalts zu Verfügung stehe. Die Verweigerung existenzsichernder Leistungen aufgrund einer unwiderlegbaren Annahme,
dass die Hilfebedürftigkeit bei bestimmtem wirtschaftlichen Verhalten - hier Verbrauch der einmaligen Einnahme in bestimmten
monatliche Teilbeträgen - (teilweise) abzuwenden gewesen wäre, sei mit Art.
1 Grundgesetz (
GG) i. V. m. Art.
20 GG nicht vereinbar. Insofern hätten die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber der nur normativen und als Berechnungsgrundlage
zu verstehenden Regelung des § 2 Abs. 4 Alg II-V den Vorrang (Urteile vom 29. November 2012 - B 14 AS 33/12 R - Rn. 13ff; vom 10. September 2003 - B 4 AS 89/12 R - Rn. 31 und vom 12. Dezember 2013 - B 14 AS 76/12 R -, vgl. Terminbericht Nr. 60/13 vom 13. Dezember 2013). Diese Rechtsprechung ist allerdings auf die aktuelle Rechtslage
nicht übertragbar, da die Verteilung einer einmaligen Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten und die monatliche Berücksichtigung
mit einem Teilbetrag nunmehr im SGB II (§ 11 Abs. 3 S. 3) gesetzlich geregelt ist. Hierbei handelt es sich um geltendes Recht, welches solange anzuwenden ist, wie es nicht vom
Gesetzgeber korrigiert oder vom Bundesverfassungsgericht - etwa im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle nach Art.
100 Abs.
1 GG - für nichtig erklärt wird. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
indes ebenso wenig in Betracht wie der Erlass einer einstweiligen Anordnung für den Fall, dass der Senat von einer Verfassungswidrigkeit
des § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II überzeugt wäre. Denn für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bedarf es - wie ausgeführt - neben dem Anordnungsgrund
eines Anordnungsanspruchs, mithin einer materiell-rechtlichen Grundlage, deren Voraussetzungen glaubhaft zu machen sind. Der
Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne eine derartige materiell-rechtliche Grundlage würde gegen das in Art.
100 GG verankerte Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts verstoßen und ein Gericht würde sich durch Schaffung eines nicht
im Gesetz vorgesehenen Anspruchs aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und sich damit
der Bindung an Recht und Gesetz im Sinne von Art.
20 Abs.
3 GG entziehen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 7. November 2005 - 1 BvR 1178/05 - Rn. 11; LSG Hamburg, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - L 5 B 383/07 ER AS - Rn. 9 m. w. N.).
Dessen ungeachtet ist der Senat auch nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II überzeugt. Da es - wie ausgeführt - auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des hier anzuwendenden formellen Gesetzes im Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes nicht ankommt, sieht der Senat insoweit von einer näheren Begründung ab und merkt lediglich
an, dass er - anders als das BSG - die Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme in einem Verteilzeitraum trotz zwischenzeitlich erfolgten Verbrauchs nicht
als Anrechnung fiktiven Einkommens anzusehen vermag, da die fragliche Einnahme - zu Beginn des Verteilzeitraums - tatsächlich
zugeflossen ist. Insoweit kann es keinen Unterschied machen, ob das Gesetz die Anrechnung erzielten Einkommens im Monat des
Zuflusses oder in einem Verteilzeitraum von sechs Monat vorsieht. Im Übrigen führt der Verbrauch der einmaligen Einnahme keineswegs
zwingend dazu, dass eine aktuelle Bedarfslage ungedeckt bleibt, insbesondere in den Fällen, in denen die einmalige Einnahme
zur längerfristigen Deckung von der Regelleistung umfasster Bedarfe verwendet worden ist, z. B. für den Kauf von Lebensmitteln,
Kleidung, Körperpflegeprodukten und Hausrat.
Darüber hinaus haben die Antragsteller ihre Behauptung, die in Rede stehenden einmaligen Einnahmen vollständig verbraucht
zu haben, ohnehin nicht glaubhaft gemacht. Den auf Anforderung des SG vorgelegten Kontoauszügen ist zu entnehmen, dass das Girokonto der Antragsteller am 27. Juni 2013 noch ein Guthaben von 3.629,90
EUR aufwies und in den beiden Folgemonaten - neben Kontobelastungen für Miete etc. - zahlreiche Barabhebungen getätigt worden
sind, so dass der Kontostand am 25. September 2013, dem Tag vor Eingang des Eilantrags, nur noch 568,20 EUR betrug. Soweit
die Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 9. Januar 2014 haben vortragen lassen, dass die abgehobenen Barmitteln für die
Anschaffung von Lebensmitteln, Bekleidung, eine Auslandsreise des Antragstellers zu 2) sowie krankheitsbedingte Fahrtkosten
der Antragstellerin zu 1) verwendet worden seien, haben sie zu den zuletzt genannten Sonderausgaben weder nähere Angaben gemacht
(Zeitraum und konkrete Kosten der Auslandsreise, Häufigkeit der Arztbesuche, Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte,
Behandlungszeitraum in der Klinik Neuenkirchen-Vörden) noch Belege vorgelegt (mit Ausnahme einer Quittung über Impfkosten
in Höhe von insgesamt 177,82 EUR). Auch die eingegangenen eidesstattlichen Versicherungen vom 22. Januar 2014 sind zur Glaubhaftmachung
eines vollständigen Verbrauchs der vom Girokonto abgehobenen beträchtlichen Barmittel nicht geeignet, da sie nicht mit einer
eigenen Sachdarstellung versehen sind, sondern lediglich auf die Ausführungen in dem anwaltlichen Schriftsatz vom 9. Januar
2014 Bezug nehmen (vgl. zur Unzulässigkeit einer solchen Bezugnahme z. B.: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Januar 1988
- IVa ZB 13/87 - Rn. 10).
Schließlich konnte selbst für den Fall, dass der vollständige Verbrauch der Steuererstattungen glaubhaft gemacht gewesen wäre,
zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG nicht ohne weiteres von einer ungedeckten aktuellen Bedarfslage der Antragsteller ausgegangen werden, da die Antragsteller
im Beschwerdeverfahren vorgetragen haben, sie hätten die Barabhebungen im Wesentlichen "zum Leben" (u. a. Einkauf von Lebensmitteln
und Wäsche/Bekleidung) verwendet. Bei dieser Sachlage ist nicht ausgeschlossen, dass damit zumindest teilweise auch Bedarfe
für einen längerfristigen Zeitraum abgedeckt worden sind. Zudem haben der Bedarfsgemeinschaft in dem von der einstweiligen
Anordnung des SG erfassten Zeitraum vom 26. September bis 30. November 2013 das Krankengeld der Antragstellerin zu 1) (monatlich 810,30 EUR)
und aufstockende Leistungen nach dem SGB II gemäß Bescheid vom 25. Juli 2013 in Höhe von 30,33 EUR (September 2013) und 29,40 EUR (November 2013) zur Bestreitung des
Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden.
Ist nach alledem die Sach- und Rechtslage nicht ungeklärt, ist für die von SG vorgenommene Folgenabwägung kein Raum. Soweit das SG den Antragstellern gleichwohl ein Darlehen nach § 24 Abs. 5 SGB II vorläufig zugesprochen hat, ist diese Vorschrift hier ersichtlich nicht einschlägig, da sie nur Fälle betrifft, in denen
Vermögen zu berücksichtigen ist, und im Übrigen tatbestandlich voraussetzt, dass der sofortige Verbrauch unmöglich ist bzw.
eine besondere Härte bedeuten würde. Im vorliegenden Fall steht die Deckung einer geltend gemachten Bedarfslage nach erfolgtem
Verbrauch vorhandener, als Einkommen anzurechnender Mittel in Rede. Schließlich entspricht die Zuerkennung eines sofort rückzahlbaren
Darlehens auch nicht dem Antragsbegehren, welches auf vorläufige Gewährung von laufenden Leistungen als Zuschuss gerichtet
gewesen ist. Die Gewährung eines Darlehens, etwa für einen unabweisbaren Bedarf, wäre zudem vor Inanspruchnahme gerichtlichen
Eilrechtsschutzes zunächst bei dem Antragsgegner zu beantragen gewesen.
Für das beim SG zum Az. S 23 AS 878/13 anhängige Hauptsacheverfahren weist der Senat darauf hin, dass die den Steuererstattungen zugrunde liegenden Steuerbescheide
noch beizuziehen sein werden. Sollte die Steuererstattung für das Jahr 2012, dem Jahr der Eheschließung der Antragsteller,
aufgrund einer gemeinsamen Veranlagung erfolgt sein, wäre diese - anders als in dem Bescheid vom 25. Juli 2013 vorgenommen
- den Antragstellern jeweils zur Hälfte als Einkommen zuzuordnen mit der Folge, dass der Anteil des Antragstellers zu 2) um
eine Versicherungspausche zu bereinigen wäre (vgl. zur hälftigen Aufteilung einer Steuererstattung bei gemeinsamer Veranlagung
von Eheleuten: SG Neubrandenburg, Urteil vom 18. August 2011 - S 14 AS 2239/10 - Rn. 27ff).
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des §
193 SGG.
Den Antragstellern ist gemäß §
73 a Abs.
1 S. 1
SGG i. V. m. §
114 S. 1
Zivilprozessordnung (
ZPO) Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, da sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse,
wie sie sich aus der vorgelegten Erklärung ergeben, nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die
Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung sind nicht zu prüfen, da der Antragsgegner die Beschwerde eingelegt hat (§
119 Abs.
1 S. 2
ZPO).
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.