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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.10.2015 - 15 BK 13/13
Kinderzuschlag gemäß § 6a BKGG Begriff des Einkommens Absetzungen vom Einkommen Differenzierung von Bruttoeinkommen und Nettoeinkommen
1. Das Ziel des Kinderzuschlags nach § 6a BKGG ist darauf beschränkt, zu verhindern, dass Familien ausschließlich wegen der Unterhaltsbelastung durch Kinder von unterhaltssichernden Leistungen nach dem SGB II abhängig werden.
2. Als maßgebliches elterliches Einkommen definiert § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG ausdrücklich das Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergeldes; der Einkommensbegriff in § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG stimmt hiernach - soweit nicht Wohn- oder Kindergeld betroffen sind - mit dem Einkommensbegriff des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II deckungsgleich überein.
3. Soweit bei der Bemessung der unterhaltssichernden Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe von § 11 Abs. 2 SGB II Absetzungen vom Einkommen vorzunehmen sind, handelt es sich bei deren Berücksichtigung um einen von der Definition des Einkommens in § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II losgelösten, zusätzlichen Berechnungsschritt ("Vom Einkommen sind abzusetzen "), den § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG mit seiner allein auf § 11 Abs. 1 S. 1 beschränkten Bezugnahme vollständig ausklammert.
Normenkette:
BKGG § 6a
, ,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
,
BKGG § 6a Abs. 1 Nr. 2
,
SGB II § 11 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Osnabrück 04.09.2013 S 27 BK 15/10
Das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 4. September 2013 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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