LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 08.02.2008 - 2 R 144/07
Beratungspflicht des Rentenversicherungsträgers bei der Neubewertung der Kindererziehungszeiten infolge der Änderung des §
70 Abs. 2 SGB VI zum 1.7.1998
Neben der Pflicht der Rentenversicherungsträger zur Spontanberatung, die einen konkreten Anlass und die Kenntnis der Umstände
voraussetzen, die auf einen Beratungsbedarf auch ohne konkretes Beratungsersuchen schließen lassen, steht die Pflicht zur
Beratung, deren Anlass sich bereits aus dem vorhandenen Datenbestand ergibt (hier: Neubewertung infolge der Änderung des §
70 Abs.
2 SGB VI zum 1.7.1998 für Bezieher von Erwerbsunfähigkeitsrenten mit Kindererziehungszeiten, Wechsel in die Altersrente nach §
37 SGB VI bei Vollendung des 60. Lebensjahres). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2009, 51
Vorinstanzen: SG Oldenburg 14.02.2007 S 5 RA 272/03