LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.06.2016 - 2 R 148/15
Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nach Feststellung der Tarifunfähigkeit einer Tarifgemeinschaft Feststellungen zur mangelnden Tariffähigkeit Begriff des Arbeitsentgelts
1. An die Feststellungen zur mangelnden Tariffähigkeit ist der Senat - wie alle Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit - gebunden.
2. In subjektiver Hinsicht erfasst die Rechtskraft einer Entscheidung über die Tariffähigkeit oder die Tarifzuständigkeit nicht nur die Personen und Stellen, die im jeweiligen Verfahren nach § 97 Abs. 2 i.V.m. § 83 Abs. 3 ArbGG angehört worden sind, sondern die Entscheidung entfaltet Wirkung gegenüber jedermann.
3. Insbesondere sind alle Gerichte an einen in einem Verfahren nach § 97 ArbGG ergangenen Ausspruch über die Tariffähigkeit oder die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung gebunden, wenn diese Eigenschaften als Vorfrage in einem späteren Verfahren zu beurteilen sind, sofern nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Rechtskraft endet.
4. Nach der Rechtsprechung des BSG gehören zum "Arbeitsentgelt" im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV (wenngleich nicht zu dem der Steuer- und Beitragspflicht unterliegenden Entgelt) beispielsweise auch Fahrvergünstigungen wie etwa in Form von Freifahrten und Fahrpreisermäßigungen.
5. Aus Sicht des erkennenden Senates ist der maßgebliche Begriff des Arbeitsentgelts unter Berücksichtigung des jeweiligen systematischen Zusammenhanges und unter Einbeziehung des mit der jeweiligen gesetzlichen Regelung verfolgten Zieles zu konkretisieren.
Normenkette:
SGB IV §§ 28d f.
,
ArbGG § 97
,
ArbGG § 83 Abs. 3
,
SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Hannover 11.03.2015 S 6 R 137/13
Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 11. März 2015 und der Bescheid der Beklagten vom 15. September 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2013 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: