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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 03.06.2015 - 2 R 227/13
Anforderungen an den Nachweis von Beitragszeiten nach dem FRG in der gesetzlichen Rentenversicherung
1. Der Nachweis einer Tatsache im Sinne des sog. Vollbeweises verlangt keine absolute Gewissheit, jedoch eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit; denn ein darüber hinausgehender Grad an Gewissheit ist so gut wie nie zu erlangen.
2. Daraus folgt, dass auch dem Vollbeweis gewisse Zweifel innewohnen können, verbleibende Restzweifel mit anderen Worten bei der Überzeugungsbildung unschädlich sind, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten.
3. Dagegen genügt für eine Glaubhaftmachung bereits das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, d.h. der guten Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können.
4. Soweit das BSG darauf abgestellt hat, dass der erforderliche Nachweis geführt worden sei, wenn die Arbeitsbescheinigungen konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfall- (bzw. Anrechnungs-)zeiten enthalten, wird eine Möglichkeit der Nachweisführung aufgezeigt, aber keine dem SGG ohnehin fremde Beweisregel des Inhalts formuliert, dass nur entsprechende Bescheinigungen den erforderlichen Nachweis erbringen könnten.
5. Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG aufgrund einer im Heimatstaat der dortigen Beitragspflicht unterliegenden Beschäftigung sind auch dann als nachgewiesen i.S. des § 22 Abs. 3 FRG anzusehen, wenn und soweit für den Versicherten in seinem Heimatland eine gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung bestand und die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden.
Normenkette:
BVG § 4
,
FRG § 1
,
FRG § 15
,
FRG § 16
,
FRG § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 2
,
FRG § 22 Abs. 3
,
FRG § 22 Abs. 4
,
FRG § 26 S. 2
,
SGB VI § 256b Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 und S. 2 und S. 9
,
SGB VI § 256c Abs. 3
,
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB X § 23 Abs. 1 S. 2
,
SGB X § 44
,
SGG § 128 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Osnabrück 22.03.2013 S 28 R 344/11
Das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 22. März 2013 sowie der Bescheid der Beklagten vom 1. März 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2011 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird unter Abänderung ihrer Bescheide vom 25. August 2004 und 18. August 2006 sowie vom 8. Januar 2015 und 3. März 2015 verpflichtet, die in den Rentenbescheiden dem Grunde nach berücksichtigten Beitragszeiten des Klägers in der ehemaligen UdSSR vom 1. Oktober 1976 bis zum 13. Mai 1983, vom 18. Mai 1983 bis zum 7. März 1991 und vom 18. März 1991 bis zum 22. August 1994 als nachgewiesene Beitragszeiten in nicht gemäß § 22 Abs. 3 FRG um 1/6 gekürzter Höhe zu berücksichtigen und dem Kläger höhere Rente ab 1. Januar 2006 unter Berücksichtigung einer 6/6-Bewertung zu gewähren.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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