Anforderungen an den Nachweis von Beitragszeiten nach dem FRG in der gesetzlichen Rentenversicherung
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Bewertung der Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) mit 6/6 und die entsprechende Neuberechnung seiner Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Januar 2006 im Wege des Überprüfungsverfahrens.
Der am 20. Dezember 1950 in J. in der ehemaligen UdSSR geborene Kläger siedelte im September 1994 in die Bundesrepublik Deutschland
über und ist als Spätaussiedler nach § 4 des Bundesvertriebenengesetztes (BVG) anerkannt. Vom 15. August 1968 bis 15. November 1968 war der Kläger ausweislich seines Arbeitsbuchs als Arbeiter in einer
Kolchose tätig. Er leistete vom 20. November 1968 bis 28. November 1970 seinen Wehrdienst in der Sowjetarmee und absolvierte
vom 10. Dezember 1970 bis 10. Juli 1971 eine Ausbildung bei der Vorstudiumanstalt und vom 2. September 1971 bis 22. Juni 1976
eine Ausbildung an der Hochschule für Bauingenieure. Vom 1. Oktober 1976 bis 13. Mai 1983 war der Kläger als Bauingenieur
der Sowchose "Fjodorowskij" tätig. Vom 18. Mai 1983 bis 7. März 1991 war der Kläger als Unternehmensleiter eines Trust und
vom 18. März 1991 bis 22. August 1994 als Unternehmensdirektor beschäftigt.
Mit Bescheiden vom 30. März 1998, 19. August 1999, 29. Mai 2001 und 25. August 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger für
die Zeit vom 1. Mai 1998 bis September 2006 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit. Mit Bescheid vom 18. August 2006 erkannte
die Beklagte die Rente ab 1. Oktober 2006 auf Dauer zu. Die Zeiten in der ehemaligen UdSSR vom 15. August 1968 bis 15. November
1968, vom 20. November 1968 bis 28. November 1970, vom 1. Oktober 1976 bis 13. Mai 1983, vom 18. Mai 1983 bis 7. März 1991
und vom 18. März 1991 bis 22. August 1994 wurden bei der Rentenberechnung nach dem FRG mit 5/6 als glaubhaft gemachte Zeiten berücksichtigt.
Am 27. Dezember 2010 beantragte der Kläger eine Überprüfung des Rentenbescheides gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) im Hinblick auf eine Anrechnung der FRG-Zeiten zu 5/6 und legte Archivbescheinigungen russischer Staatsarchive für die Jahre 1968 bis 1994 vor. Mit Bescheid vom
1. März 2011 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Für die Zeiten vom 15. August bis 15. November 1968, vom 1. Oktober
1976 bis 13. Mai 1983, vom 18. Mai 1983 bis 7. März 1991 und vom 18. März 1991 bis 22. August 1994 seien lediglich für das
Jahr 1986 einmal eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit von 20 Tagen bescheinigt. Darüber hinaus seien die Angaben zu den jeweiligen
Urlaubstagen hinsichtlich der unterschiedlichen Anzahl nicht nachzuvollziehen. Außerdem seien für einzelne Jahre weder Krankheitstage
noch Urlaubstage angegeben. Des Weiteren seien Abweichungen betreffend des Beginns bzw. des Enddatums zum Beschäftigungsverhältnis
in der Kolchose im Hinblick auf das Arbeitsbuch und den Archivbescheinigungen zu verzeichnen. Auch der Zeitraum vom 23. Mai
1990 bis 17. März 1991 sei nicht bestätigt. Mit dem hiergegen am 10. März 2011 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend,
dass er im Laufe der Jahre von 1968 bis 1995 tatsächlich nur einmal 20 Tage arbeitsunfähig wegen einer Blinddarmoperation
gewesen sei. Im Hinblick auf die Urlaubstage sei es so, dass er wegen seiner verantwortungsvollen Stellung nicht immer die
Möglichkeit gehabt habe, jedes Jahr die Urlaubstage in Anspruch zu nehmen. Deswegen habe er Urlaubstage gesammelt. Um das
Urlaubsgeld nicht zu verlieren, habe er den Urlaub beantragt, aber weiterhin gearbeitet. Für den Zeitraum vom 22. Mai 1990
bis 7. März 1991 gebe es keine Archivangaben. Urlaubs- und Krankentage habe er keine gehabt. Mit Widerspruchsbescheid vom
4. Mai 2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Bei einer lediglich glaubhaft gemachten Beitrags- oder Beschäftigungszeit
bestimme § 22 Abs. 3 FRG die Kürzung der ermittelten Entgeltpunkte auf den 5/6-Wert. Der Grund hierfür sei darin zu sehen, dass ein durchschnittliches
Versicherungsleben eines hiesigen Versicherten nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sei und der FRG-Berechtigte insoweit nicht besser gestellt werden solle. Beitragszeiten könnten nur dann als nachgewiesen im Sinne von §
22 Abs. 3 FRG und damit als ungekürzt angerechnet werden, wenn die Angaben nach der Aktenlage in sich schlüssig sind, aus der Bescheinigung
die tatsächlichen Arbeitstage und Fehltage hervorgehen, erkennbar ist, aufgrund welcher Unterlagen/Archive die Bescheinigung
erstellt wurde und keine begründeten Zweifel bestehen, dass diese Unterlagen tatsächlich vorhanden sind und ausgewertet wurden.
Nach diesen Grundsätzen seien die vorgelegten Arbeitgeberbescheinigungen ausgewertet worden. Danach hätten sich nach den vorgenannten
Grundsätzen insgesamt Zweifel ergeben, dass die Arbeitgeberbescheinigungen als Nachweise für die geltend gemachten Zeiträume
angesehen werden könnten. Auch die vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Gründe seien nicht geeignet, die Zweifel
an den Archivbescheinigungen auszuräumen. Im Ergebnis sei es nicht glaubwürdig, dass der Kläger in 27 Jahren nur einmal arbeitsunfähig
gewesen sein solle und in mehreren Jahren, teils hintereinander, nicht einen einzigen Urlaubstag in Anspruch genommen habe.
Die gesamten Beitragszeiten könnten somit weiterhin nur als glaubhaft gemacht berücksichtigt werden. Die vom Kläger eingereichten
Archivbescheinigungen haben den Nachweis nicht erbringen können. Es seien somit keine Gründe erkennbar, dass der Bescheid
der Beklagten vom 19. August 1998 und die Weitergewährungsbescheide rechtswidrig seien.
Hiergegen hat der Kläger am 24. Mai 2011 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Osnabrück erhoben. Er sei als Bauingenieur in leitender Funktion tätig gewesen und "von Oben" auf höhere Posten versetzt
worden. Dies erkläre, weshalb Zeiten der Arbeitsunterbrechung bzw. Arbeitslosigkeit nicht entstanden seien.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 22. März 2013 abgewiesen. Der erforderliche Nachweis habe von dem Kläger auch nicht durch die
während des laufenden Verfahrens zu den Akten gereichten Archivbescheinigungen erbracht werden können. Für den Zeitraum von
März 1991 bis August 1994 müsse dies schon deshalb gelten, weil die Archivbescheinigung Nr. L115 vom 13. Dezember 2010 selbst
darauf verweise, dass die dortigen Angaben auf den Personalakten eines unvollständigen Archivbestandes beruhten. Darüber hinaus
sei auffällig, dass in der Zeit von August 1968 bis August 1994 lediglich insgesamt 20 Krankheitstage angefallen - im Oktober
1986 bescheinigt - worden seien. Eine derart geringe Krankheitsquote bleibe zumindest zweifelhaft. Unerfindlich sei zudem,
weshalb die Bescheinigung Nr. L-16 vom 21. Dezember 2010 für die Jahre 1983 bis 1990 eine erheblich voneinander abweichende
Anzahl von Urlaubstagen für die jeweiligen Jahre aufweise. Darüber hinaus sei von Nachteil, dass sämtliche vorgelegte Archivbescheinigungen
keine Angaben zu den jeweiligen Monatsverdiensten (in Rubel) enthielten, obwohl sie angeblich auch auf entsprechenden Lohnlisten
bzw. Lohnunterlagen beruhten. Diese zusätzlichen Angaben hätten dazu beitragen können, die weiteren in den Bescheinigungen
enthaltenen Angaben auf ihre Plausibilität hin überprüfen zu können. Bei Abwägung der dargestellten Umstände könnten die streitbefangenen
Beitrags- und Beschäftigungszeiten des Klägers auch weiterhin lediglich als glaubhaft gemachte Zeiten nach dem FRG berücksichtigt werden, so dass sie um 1/6 zu kürzen gewesen seien. Ein Antrag des Klägers auf Zugunstenbescheidung bestehe
nach alledem nicht.
Gegen das dem Kläger am 15. Mai 2013 zugestellte Urteil hat dieser am 11. Juni 2013 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren
weiterverfolgt.
Mit Bescheid vom 8. Januar 2015 stellte die Beklagte aufgrund des Neufeststellungsantrags des Klägers vom 27. Dezember 2010
unter Änderung ihres Bescheides vom 30. März 1998 die Rente des Klägers wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Mai 1998 neu fest und
berücksichtigte die Beitragszeit vom 15. August 1968 bis 15. November 1968 und die Ableistung des Wehrdienstes vom 20. November
1968 bis 28. November 1970 nunmehr als nachgewiesene Zeiten nach dem FRG ohne Kürzung um 1/6. Für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Januar 2015 zahlte die Beklagte daraufhin eine Nachzahlung von
106,15 EUR.
Mit weiterem Bescheid vom 3. März 2015 stellte die Beklagte aufgrund eines weiteren Überprüfungsantrags des Klägers vom 30.
Dezember 2013 die Rente des Klägers wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Oktober 2006 neu fest und errechnete für die Zeit vom 1.
Januar 2009 bis 31. März 2015 einen Nachzahlungsbetrag von 252,14 EUR.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 22. März 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 1. März 2011 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2011 aufzuheben und
2. die Beklagte zu verpflichten, unter Abänderung ihrer Bescheide vom 25. August 2004 und 18. August 2006 sowie vom 8. Januar
2015 und 3. März 2015 die in den Rentenbescheiden dem Grunde nach berücksichtigten Beitragszeiten des Klägers in der ehemaligen
UdSSR vom 1. Oktober 1976 bis zum 13. Mai 1983, vom 18. Mai 1983 bis zum 7. März 1991 und vom 18. März 1991 bis zum 22. August
1994 als nachgewiesene Beitragszeiten in nicht gemäß § 22 Abs. 3 FRG um 1/6 gekürzter Höhe zu berücksichtigen und dem Kläger höhere Rente ab 1. Januar 2006 unter Berücksichtigung einer 6/6-Bewertung
der genannten Zeiten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Bezogen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid, wonach "ein durchschnittliches Versicherungsleben eines hiesigen Versicherten"
nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sei und der FRG-Berechtigte "insoweit nicht besser gestellt werden" dürfe, hat die Beklagte klargestellt, dass damit keine Feststellungen
zum typischen Versicherungsverlauf deutscher Versicherten aus den vergangenen Jahrzehnten zum Ausdruck gebracht hätten werden
sollen; sie habe lediglich an historische Untersuchungen anknüpfen wollen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Beklagte durfte die nach Maßgabe des FRG ermittelten Entgeltpunkte (über die mit Bescheid vom 8. Januar 2015 bereits als nachgewiesene Zeiten anerkannte Zeiten vom
15. August 1968 bis 15. November 1968 und vom 20. November 1968 bis 28. November 1970 hinaus) auch die noch streitbetroffenen
Zeiten vom 1. Oktober 1976 bis 13. Mai 1983, vom 18. Mai 1983 bis 7. März 1991 und vom 18. März 1991 bis 22. August 1994 nicht
in Anwendung des § 22 Abs. 3 FRG um 1/6 kürzen, da bezüglich ihrer der Nachweis von Beitragszeiten geführt ist. Dementsprechend ist sie aufgrund des Überprüfungsantrages
des Klägers (bezogen auf den durch § 44 Abs. 4 SGB X eröffneten Überprüfungszeitraum ab dem 1. Januar 2006) zu einer Rentenneuberechnung unter Zugrundelegung der o.g. Zeiträume
als nachgewiesene Beitragszeiten unter Abänderung der vorausgegangenen Rentenbescheide zu verpflichten.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit
sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden
ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Ist ein Verwaltungsakt
mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, werden gemäß § 44 Abs. 4 SGB X Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier
Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt
zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen
zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag. Im vorliegenden Fall eröffnete der im Dezember 2010 gestellte Überprüfungsantrag
des Klägers einen Anspruch auf eine Rentenneuberechnung für die Jahre ab 2006.
Die Beklagte hat bei Erlass des Rentenbewilligungsbescheides vom 30. März 1998 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 25.
August 2004, 18. August 2006 sowie vom 8. Januar 2015 und 3. März 2015 das Recht insoweit unrichtig angewandt, als sie nicht
berechtigt war, die Entgeltpunkte für die nach §§ 15, 16 FRG zu berücksichtigenden Beitragszeiten des Klägers in Anwendung des § 22 Abs. 3 FRG zu kürzen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der letzteren Norm sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Vielmehr ist
der Nachweis von Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG als geführt anzusehen.
Der zum Personenkreis des § 1 FRG gehörende Kläger hat nach Maßgabe der §§ 15, 16 FRG einen Anspruch darauf, dass bei der Berechnung der ihm zuerkannten Altersrente auch die von ihm in der früheren UdSSR zurückgelegten
Versicherungs- und Beitragszeiten berücksichtigt werden. Dabei sind nach § 22 Abs. 1 S. 1 FRG Entgeltpunkte in Anwendung von §
256b Abs.
1 S. 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9
SGB VI zu ermitteln.
Nach § 22 Abs. 3 FRG sind für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel
zu kürzen.
Wie bereits aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 3 FRG hervorgeht, kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, ob die betroffenen Zeiten "nachgewiesen" sind.
Der Nachweis einer Tatsache im Sinne des sog. Vollbeweises verlangt keine absolute Gewissheit, jedoch eine mit an Sicherheit
grenzende Wahrscheinlichkeit (BSG, Urteil vom 27. Juni 2006 - B 2 U 20/04 R -, SozR 4-2700 § 9 Nr. 7 = BSGE 96, 291). Denn ein darüber hinausgehender Grad an Gewissheit ist so gut wie nie zu erlangen. Daraus folgt, dass auch dem Vollbeweis
gewisse Zweifel innewohnen können, verbleibende Restzweifel mit anderen Worten bei der Überzeugungsbildung unschädlich sind,
solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (BSG, Urteil vom 17. April 2013 - B 9 V 1/12 R -, BSGE 113, 205 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 20 mwN). Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle
Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung
geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG, Urteil vom 05. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R -, BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 6.)
Dagegen genügt für eine Glaubhaftmachung bereits das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, d.h. der guten Möglichkeit,
dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (BSG, Urteil vom 17. April 2013, aaO. mwN).
Dabei ist das
SGG (ebenso wie auch die
ZPO, vgl. dort §
286) durch den Grundsatz der freien Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts nach §
128 Abs.
1 Satz 1
SGG geprägt (vgl. BSG, Urteil vom 05. Februar 2008 - B 2 U 8/07 R -, BSGE 100, 25). Das
SGG normiert gerade keine Beweisregeln (von wenigen im vorliegenden Zusammenhang nicht relevanten Ausnahmen im Bereich des Urkundenbeweises
abgesehen); vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalles ... zu würdigen (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2003 - B 2 U 41/02 R -, SozR 4-2700 § 4 Nr. 1; vgl. auch BSG, B.v. 18. Januar 2012 - B 5 R 384/11 B -). Im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls können namentlich auch als glaubhaft
einzuschätzende Angaben des Versicherten die maßgebliche Grundlage für richterliche Feststellungen bilden (BSG, Urteil vom 05. Mai 2009 - aaO.; auch im Urteil vom 09. November 1982 - 11 RA 64/81 -, SozR 5050 § 15 Nr. 23, hat das BSG die Notwendigkeit einer Einbeziehung auch des Vorbringens des Versicherten in die Beweiswürdigung hervorgehoben).
Soweit das BSG in seinem o.g. Urteil vom 20. August 1974 (- 4 RJ 241/73 -, BSGE 38, 80) darauf abgestellt hat, dass der erforderliche Nachweis geführt worden sei, wenn die Arbeitsbescheinigungen konkrete und
glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfall-(bzw. Anrechnungs-)zeiten
enthalten, wird eine Möglichkeit der Nachweisführung aufgezeigt, aber keine - dem
SGG aus den dargelegten Gründen ohnehin fremde - Beweisregel des Inhalts formuliert, dass nur entsprechende Bescheinigungen den
erforderlichen Nachweis erbringen könnten.
Wenn die Beklagte gleichwohl im Widerspruchsbescheid zum Ausdruck gebracht hat, dass für den erforderlichen Nachweis von Beitragszeiten
insbesondere verlässliche Bescheinigungen hinsichtlich der "tatsächlichen" Arbeitstage erforderlich seien, fehlt diesem Ansatz
verstanden in dem der Sache zum Ausdruck gebrachten Sinne einer Beweisregel von vornherein die erforderliche gesetzliche Grundlage.
Die vorstehend erläuterten Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung hat das BSG bezogen auf Fälle der vorliegend zu beurteilenden Art dahingehend konkretisiert, dass Beschäftigungs- oder Beitragszeiten
"nachgewiesen" (und nicht nur glaubhaft gemacht worden) seien, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt sei, dass im Einzelfall
eine "höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte" erreicht worden sei als zu erwarten gewesen wäre, wenn entsprechend historischen
(auch den genannten Bestimmungen des FRG zugrunde liegenden) Erfahrungen aus früheren Jahrzehnten davon auszugehen sei, dass "Beschäftigungszeiten im allgemeinen"
nur zu fünf Sechstel mit Beiträgen belegt seien (BSG, Urteil vom 20. August 1974 - 4 RJ 241/73 -, BSGE 38, 80 = SozR 5050 § 19 Nr. 1; vgl. zu einer 5/6 Bewertung auch insbesondere §
256b Abs.
1 Satz 1 i.V.m. 256c Abs.
3 SGB VI sowie §
256b Abs.
1 Satz 9
SGB VI). Inwieweit das BSG damit zum Ausdruck gebracht hat, dass beispielsweise bereits der Nachweis einer 90 %igen (und damit den in früheren Jahrzehnten
herangezogenen historischen Erfahrungs- bzw. Schätzwert von 5/6 überschreitenden) Belegungsdichte ausreicht (vgl. auch BSG, Urteil vom 09. November 1982 - 11 RA 64/81 -, SozR 5050 § 15 Nr. 23: der Versicherte kann mit seinem Begehren auf ungekürzte Anrechnung als Beitragszeiten nur dann
ganz oder wenigstens teilweise durchdringen, wenn über fünf Sechstel hinaus Beitragszeiten iS des § 15 Abs. 1 FRG nachgewiesen, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden), kann im vorliegenden Zusammenhang
dahingestellt bleiben, da im Ergebnis bezüglich der streitbetroffenen Zeiträume der Nachweis einer letztlich 100%-igen Beitragsdichte
(im Sinne der vollumfänglichen Berücksichtigungsfähigkeit dieser Zeiten unter Einbeziehung der Vorgaben des § 26 Satz 2 FRG) als geführt anzusehen ist.
Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG aufgrund einer im Heimatstaat der dortigen Beitragspflicht unterliegenden Beschäftigung sind auch dann als nachgewiesen iS
des § 22 Abs. 3 FRG anzusehen, wenn und soweit für den Versicherten in seinem Heimatland eine gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung
bestand und die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend
entrichtet wurden (BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 145/08 R -). Dies hat für Fallgestaltungen der vorliegend zu beurteilenden Art insbesondere zur Folge, dass es keiner näheren Rekonstruktion
der genauen Daten der Urlaubszeiten bedarf, da nach sowjetischem Recht, was die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch
eingeräumt hat, die Beiträge zur Rentenversicherung auch während solcher Urlaubszeiten fortzuentrichten waren.
Auch bezogen auf im Bundesgebiet zurückgelegte beschäftigungsbedingte Beitragszeiten lässt sich regelmäßig nach Jahrzehnten
nicht mehr verlässlich rekonstruieren, an welchen Tagen des Beitragsjahres der Versicherte Urlaub hatte. Eine Relevanz dieses
Umstandes für die Frage des Nachweises der Beitragszeiten wäre auch gar nicht ersichtlich. Entsprechend ist kein Grund erkennbar,
weshalb dies bezogen auf Fremdrentenzeiten auch nur im Rahmen einer Einbeziehung dieses Umstandes in die tatsächliche Beweiswürdigung
anders zu bewerten sein sollte, hierfür vermochte insbesondere auch die Beklagte keine nachvollziehbaren Erwägungen aufzuzeigen.
Dementsprechend muss sich der Senat nicht näher mit dem diesbezüglich den vorgelegten Archivbescheinigungen ggfs. zukommendem
Beweiswert befassen.
Der erforderliche "Nachweis" von Beitragszeiten nach § 15 FRG ist allerdings im Einzelfall als nicht geführt anzusehen, sofern in die streitigen Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit
oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen, für die der Arbeitgeber (anders als bei den Beschäftigungszeiten unter Einschluss
der Zeiten des bezahlten Erholungsurlaubs) keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls
(nach tatrichterlicher Überzeugung) im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden können (BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R -, SozR 4-5050 § 26 Nr. 1, SozR 4-5050 § 15 Nr. 5, Rn. 19). Dabei kommt es aber nach den dargelegten Rechtsgrundsätzen
nicht auf die theoretische Möglichkeit einer solchen Unterbrechung an, maßgeblich ist vielmehr, ob im Einzelfall nach vernünftiger
Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und Einbeziehung der allgemeinen Lebenserfahrung eine solche Möglichkeit ernsthaft
in Betracht zu ziehen ist, so dass nicht das Fehlen einer entsprechenden Unterbrechung festgestellt werden kann. Überdies
muss, worauf allerdings nur ergänzend hinzuweisen ist, eine Beitragslücke nicht zwangsläufig eine Beschäftigungslücke im Sinne
des § 16 FRG darstellen (BSG, Urteil vom 31. Juli 1980 - 11 RA 58/79 -, SozR 5050 § 15 Nr. 16), wobei freilich Zeiten einer vorübergehender Arbeitsunfähigkeit und einer sonstigen Arbeitsunterbrechung
auch keine Beschäftigungszeiten iS des § 16 FRG darstellen (BSG, Urteil vom 09. November 1982 - 11 RA 64/81 -, SozR 5050 § 15 Nr. 23).
Während der Zeiten einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit waren nach dem früheren Recht der UDSSR keine Beiträge zum sowjetischen
Sozialversicherungssystem zu entrichten (BSG, Urteil vom 21. April 1982 - 4 RJ 33/81 -). Soweit das BSG hieran anknüpfend in seinem o.g. Urteil vom 21. April 1982 ausgehend von der damals maßgeblichen Rechtslage für einen Nachweis
eines ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses auch den Nachweis verlangt hat, dass krankheitsbedingte Unterbrechungen
ohne Lohnfortzahlung nicht vorgelegen haben, ist inzwischen zunächst der zum 1. Januar 1992 in Kraft getretene Neuregelung
des § 26 Satz 2 FRG Rechnung zu tragen. Nach dieser Regelung sind Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach §
58 Abs.
1 Nr.
1 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen zu berücksichtigen. Zu diesen Anrechnungszeiten zählen insbesondere Zeiten,
in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig waren (§
58 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI).
Mit dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, dass kurzfristige Arbeitsunfähigkeitszeiten von weniger als
einem Kalendermonat Dauer im Fremdrentenrecht keine leistungsrechtlichen Auswirkungen mehr haben sollen. Da sie den Tatbeständen
der Lohn- oder Gehaltsfortzahlung vergleichbar sind, sollen sie die Höhe der nach dem FRG anzurechnenden Entgelte nicht beeinflussen. Deshalb werden Kalendermonate, die solche Zeiten beinhalten, weiterhin als volle
Kalendermonate angerechnet (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP: Entwurf eines Gesetzes zur Reform
der gesetzlichen Rentenversicherung - Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992 - BT-Drucksache 11/4124, S. 220). Der Gesetzgeber (aaO.) hat ausdrücklich hervorgehoben, dass insbesondere kurzfristige
Arbeitsunfähigkeitszeiten von weniger als einem Kalendermonat Dauer die Höhe der in die fremdrentenrechtliche Bewertung einzustellenden
Arbeitsentgelte "nicht beeinflussen" sollen.
Diese gesetzgeberische Vorgabe (vgl. zur erforderlichen Berücksichtigung von dem Erlass einer Norm nachfolgenden Rechtsentwicklungen
auch etwa BSG, U. v. 29. Januar 1963 - 1 RA 21/62 - E 18, 225) ist systembedingt auch in die Prüfung einzubeziehen, ob der Nachweis ununterbrochener Beitragszeiten im vorstehend
erläuterten Sinne als geführt anzusehen ist. Da der Gesetzgeber - in konsequenter Fortführung des mit dem FRG im Ausgangspunkt verfolgten Integrationsprinzips - inzwischen kurzfristige Arbeitsunfähigkeitszeiten von weniger als einem
Kalendermonat nicht rentenmindernd berücksichtigt sehen will, bleibt auch kein Raum, im Hinblick auf solche kurzfristigen
(nach der Lebenserfahrung auch bei jüngeren Arbeitnehmern in begrenztem Ausmaß, wenn auch typischerweise nur in einem Umfang
von deutlich weniger als 1/6 der Arbeitstage zu erwartenden) Arbeitsunfähigkeitszeiten den Nachweis fortlaufender Beitragszeiten
als nicht geführt anzusehen.
Abgesehen von solchen kurzfristigen, die Dauer eines Kalendermonats unterschreitenden Arbeitsunfähigkeitszeiten verbleibt
in der gebotenen Gesamtwürdigung kein Raum, daran zu zweifeln, dass der sowjetische Arbeitgeber für den Kläger in den streitbetroffenen
Zeiträumen kontinuierlich Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet hat.
Dabei hat das BSG bereits klargestellt, dass es gerade keine Vermutung dafür geben kann, dass in Fallgestaltungen, in denen Anfang und Ende
einer Beschäftigungszeit genau bekannt sind, zwischen diesen beiden Zeitpunkten Ausfallzeiten liegen (BSG, Urteil vom 20. August 1974, aaO.); inwieweit solche Möglichkeiten in Betracht zu ziehen sind, ist vielmehr im Einzelfall
unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände zu würdigen. Maßgebend kann immer nur die Beweiswürdigung im Einzelfall sein
(BSG, Urteil vom 31. Juli 1980 - 11 RA 58/79 -, SozR 5050 § 15 Nr. 16).
Nach den glaubhaften Angaben des Klägers vermag der Senat sich im vorliegenden Fall die volle Überzeugung zu bilden, dass
es im Laufe der streitbetroffenen Zeiträume nicht zu längeren mindestens einen ganzen Kalendermonat umfassenden Arbeitsunfähigkeitszeiten
gekommen ist. Diesbezüglich sind keine Zweifel erkennbar. Auch die Beklagte vermochte diesbezüglich einzelfallbezogen keine
gegenteiligen Anhaltspunkte aufzuzeigen. Der im streitbetroffenen Zeitraum erst 26 bis 44 Jahre alte Kläger hat glaubhaft
sogar eine besondere berufliche Belastbarkeit dargelegt. Bezogen auf etwaige Arbeitsunfähigkeitszeiten mit einer Dauer von
mehr als einem Kalendermonat ist nach der Lebenserfahrung überdies davon auszugehen, dass sie den Betroffenen im Regelfall
auch nach vielen Jahren noch gut erinnerlich wären. Im Ergebnis ist ausgehend von den glaubhaften Angaben des Klägers festzustellen,
dass es in den streitbetroffenen Jahren nur einen mehr als nur wenige Tage umfassenden Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit gegeben
hat, und zwar die (keinen vollen Kalendermonat ausmachenden) 20 Krankheitstage im Herbst 1986 anlässlich einer Blinddarmoperation.
Anderweitige Unterbrechungen des Beschäftigungsverhältnisses und damit einhergehend der Beitragszahlungen zur sowjetischen
Rentenversicherung sind ebenfalls nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens auszuschließen. Wären die im Arbeitsbuch ausgewiesenen
Beschäftigungsverhältnisse durch (dem damaligen sowjetischen Wirtschaftssystem ohnehin weitgehend fremde) Zeiten einer Arbeitslosigkeit
oder in ähnlicher Weise mit der Folge auch einer Unterbrechung der Beitragszahlungen zur Rentenversicherung unterbrochen gewesen,
wären entsprechende Eintragungen in dem Arbeitsbuch zu erwarten gewesen, welches auch im Übrigen Tag genau den Beginn und
das Ende der jeweiligen Beschäftigung ausgewiesen hat. Jedenfalls hat der Kläger glaubhaft auch das Fehlen entsprechender
Unterbrechungstatbestände dargelegt; auch insoweit vermochte die Beklagte keinen Anlass zu Zweifeln aufzuzeigen.
Die Beklagte selbst hat ihrerseits ihrer Rentenberechnung die im Arbeitsbuch ausgewiesenen Daten zugrunde gelegt; an deren
Richtigkeit zu Zweifeln auch im Übrigen kein Anlass ersichtlich ist.
Unter Berücksichtigung dieser vorstehend erläuterten einzelfallbezogenen Feststellungen sind über die bereits mit Bescheid
vom 8. Januar 2015 als nachgewiesen zuerkannten Zeiten hinaus auch die Zeiträume vom 1. Oktober 1976 bis 13. Mai 1983, vom
18. Mai 1983 bis 7. März 1991 und vom 18. März 1991 bis 22. August 1994 nicht nur als glaubhaft gemachte, sondern als nachgewiesene
Beitragszeiten anzusehen. Mithin ist kein Raum, die für diese Zeiten zu berücksichtigenden Entgeltpunkte nach § 22 Abs. 3 FRG um ein Sechstel zu kürzen.
Für eine rentenberechnungsrelevante Einbeziehung der auf Seite 4 des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2011 angeführten Besorgnis
der Beklagten einer "Besserstellung" der FRG-Berechtigten im Vergleich zu hiesigen Versicherten, weil ausweislich des (schon hinsichtlich der herangezogenen Erkenntnis-
und Erfassungsgrundlagen jegliche Substantiierung vermissen lassenden) Vorbringens der Beklagten ein "durchschnittliches Versicherungsleben"
eines "hiesigen Versicherten" nur mit 5/6 mit Beiträgen belegt sei, fehlt die erforderliche gesetzliche Grundlage. Ohnehin
ist nach den klaren gesetzlichen Vorgaben sowohl des
SGB VI als auch des FRG nicht ein "durchschnittliches Versicherungsleben", sondern der jeweilige individuelle Versicherungsverlauf des einzelnen
Versicherten der Rentenberechnung zugrunde zu legen.
Überdies vermag der Senat diese subjektive Besorgnis des beklagten Rentenversicherungsträgers schon angesichts der gesetzlichen
Vorgaben des § 22 Abs. 4 FRG, wonach fremdrentenrechtliche Zeiten nach § 22 FRG gerade abweichend von deutschen Beitragszeiten ohnehin nur zu 60 % angerechnet werden, nicht einzuordnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG), sind nicht gegeben.