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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.04.2015 - 2 R 237/13
Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Grundsicherungsträgers nach der Gewährung von Unterkunftsleistungen auf eine rückwirkende Rentennachzahlung
1. Ob die an einem Ausgleichsverhältnis beteiligten Leistungsträger zueinander im Verhältnis des Vor- und Nachranges stehen, ist - sofern nicht die Nachrangigkeit ein gesamtes Leistungssystem erfasst ("Systemsubsidiarität") - im Einzelfall anhand des jeweils geltenden materiellen Rechts zu prüfen ("Einzelfallsubsidiarität").
2. Es entspricht dem Grundgedanken des § 104 SGB X, der dem nachrangigen Leistungsträger einen Erstattungsanspruch für den Fall einräumt, dass eine einkommensabhängige Leistung durch die rückwirkende Gewährung einer als Einkommen anzurechnenden Leistung nachträglich gemindert oder beseitigt wird.
3. Ein Erstattungsanspruch des nachrangigen Leistungsempfängers mit der Folge einer Erfüllungswirkung zulasten des Leistungsempfängers entsteht nur dann und nur insoweit, wie die rückwirkende Leistungsgewährung materiell-rechtlich den Leistungsanspruch wegfallen lässt.
4. Soweit die rückwirkende Leistungsgewährung hingegen lediglich eine Verlagerung der sachlichen Zuständigkeit auf einen anderen Sozialleistungsträger bewirkt und ansonsten den Leistungsanspruch als solchen unberührt lässt, fehlt es an der erforderlichen sachlichen Rechtfertigung für eine Erfüllungswirkung nach § 107 Abs. 1 SGB X.
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 40 Abs. 4
,
SGB II § 40a
,
SGB II § 9 Abs. 1
,
SGB X § 104 Abs. 1
,
SGB X § 104
,
SGB X § 107 Abs. 1
,
WoGG § 17
,
WoGG § 19
,
WoGG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Hildesheim 03.01.2014 S 4 R 360/13 , SG Hildesheim 14.06.2013 S 30 R 381/11
Auf die Berufung des Klägers werden die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Hildesheim vom 14. Juni 2013 (S 30 R 381/11) und vom 3. Januar 2014 (S 4 R 360/13) und der Bescheid der Beklagten vom 28. September 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2015 geändert und die Beklagte verpflichtet, über den insoweit mit Bescheid vom 28. September 2010 bereits zuerkannten Betrag von 29.741,83 EUR hinaus weitere 6.574,99 EUR an den Kläger persönlich zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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