Tatbestand:
Die klagende Gesellschaft bürgerlichen Rechts wendet sich gegen die auf der Grundlage einer Betriebsprüfung nach § 28p
SGB IV festgesetzte Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung in einer Gesamthöhe von 393.781,71 EUR unter Einschluss von
Säumniszuschlägen in Höhe von 187.514,73 EUR.
Die Klägerin führt einen Gaststättenbetrieb. Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin sind seit 2005 N. (Großmutter)
mit einem Anteil von 30 %, O. (Sohn) mit einem Anteil von 60 % und P. (Enkel) mit einem Anteil von 10 %.
N. ist 1938 geboren. Sie heiratete 1965 in den damaligen landwirtschaftlichen Betrieb ein und nahm 1979 ohne spezifische berufliche
Ausbildung gemeinsam mit ihrer Schwiegermutter den Gaststättenbetrieb auf (wobei es allerdings auch frühere "Aufzeichnungen
über die Schankwirtschaft" bereits aus dem Jahr 1949 geben soll). Ihr 1966 geborener Sohn O. absolvierte Berufsausbildungen
zum Restaurantfachmann und zum Koch und gehört seit 1990 zu den Gesellschaftern. Sein 1986 geborener Sohn P. (der Enkel von
N.) hat eine Berufsausbildung zum Hotelfachmann durchlaufen und 2010 ein Fachhochschulstudium mit dem Abschluss eines Betriebswirts
erfolgreich beendet.
Die Klägerin ist nach Maßgabe ihrer offiziellen Lohnbuchhaltung Arbeitgeberin von etwa 30 (ausweislich der von der Klägerin
abgegebenen Anmeldungen zur Sozialversicherung überwiegend geringfügig beschäftigten) ArbeitnehmerInnen gewesen.
Im Zuge einer im Jahr 2007 durchgeführten Steuerfahndung wurden Unterlagen beschlagnahmt, aus denen hervorging, dass außerhalb
der zuvor im Rahmen der Buchhaltung erfassten und bei den Steuererklärungen berücksichtigten Erlöse und Lohnaufwendungen der
Betrieb über Jahre hinweg über weitere - gegenüber den Finanzbehörden verschwiegene - Einnahmen in erheblichem Umfang verfügt
hatte. Mit diesen verschwiegenen Einnahmen korrespondierten weitere Lohnaufwendungen, die ebenfalls in den zuvor geführten
- den Steuererklärungen und den Anmeldungen zur Sozialversicherung zugrunde gelegten - Buchführungsunterlagen nicht berücksichtigt
worden waren.
Im Ausgangspunkt ist dieser Sachverhalt unstreitig.
Im Zuge der daraufhin im vierten Quartal 2007 von den Finanzbehörden eingeleiteten Lohnsteuerprüfung verständigte sich die
(fachkundig durch ihren Steuerberater vertretene) Klägerin mit der Finanzverwaltung einvernehmlich auf eine geschätzte Höhe
der bislang nicht versteuerten Betriebseinnahmen, der bislang nicht verbuchten Lohnzahlungen sowie u.a. auf die Höhe des bezogen
auf die Schwarzlohnzahlungen nachzuzahlenden Lohnsteuerbetrages.
Im Zuge dieser mit der Finanzverwaltung herbeigeführten einvernehmlichen Verständigung ist von Seiten der Klägerin eingeräumt
worden, im betroffenen Zeitraum vom 4. Quartal 1997 bis Ende 2007 über die in der offiziellen Buchführung erfassten Einnahmen
hinaus nicht verbuchte Betriebserlöse (sog. Schwarzeinnahmen) in einer Gesamthöhe von 614.506 EUR erzielt zu haben.
Im Einzelnen verteilten sich diese Schwarzeinnahmen nach Maßgabe der insoweit tabellarisch festgehaltenen einvernehmlichen
Verständigung (vgl. Bl. 8 VV) auf die betroffenen Jahre wie folgt:
Zeitraum
|
DM-Beträge
|
EUR-Beträge
|
4. Quartal 1997
|
21.259,0
|
10.874,2
|
1998
|
84.486,0
|
43.215,3
|
1999
|
84.303,0
|
43.121,7
|
2000
|
126.454,0
|
64.682,4
|
2001
|
126.454,0
|
64.682,4
|
2002
|
|
64.655,0
|
2003
|
|
64.655,0
|
2004
|
|
64.655,0
|
2005
|
|
64.655,0
|
2006
|
|
64.655,0
|
2007
|
|
64.655,0
|
Summe:
|
|
614.506,0
|
Gegenüber der Finanzverwaltung ist von Seiten der Klägerin seinerzeit geltend gemacht worden, dass mit diesen Schwarzeinnahmen
weitere ebenfalls nicht in der offiziellen Buchführung ausgewiesene zusätzliche Ausgaben für Personal korrespondiert hätten.
Auch diesbezüglich konnte im Rahmen der einvernehmlichen Verständigung eine einheitliche Beurteilung durch die Finanzbehörden
und die Klägerin herbeigeführt werden.
Dabei verständigten sich die Klägerin und die Finanzverwaltung dahingehend, dass im Zeitraum vom 4. Quartal 1997 bis Ende
2000 die Gesamtlohnaufwendungen sich auf 15 % der Gesamteinnahmen und nachfolgend - unter Berücksichtigung von Änderungen
in der Betriebsstruktur insbesondere in Form der Aufnahme eines mit dem Gaststättenbetrieb verbundenen Hotelbetriebes - im
Jahr 2001 auf 16,25 % und in den Folgejahren auf 20 % belaufen hätten.
Auf dieser Basis erzielten die Klägerin und die Finanzverwaltung beispielsweise für das Jahr 2005 ein Einvernehmen in dem
Sinne, dass die Klägerin über die in der offiziellen Buchführung erfassten Betriebseinnahmen in Höhe von 419.215 EUR hinaus
Schwarzeinnahmen in Höhe von 64.655 EUR erzielt habe, so dass in der Summe von Gesamteinnahmen in Höhe von 483.871 EUR auszugehen
war. Ausgehend von dem zugrunde gelegten Lohnanteil von 20 % (entsprechend insgesamt 96.774 EUR) ergab sich daran anknüpfend
im Rahmen dieser Verständigung, dass zu den im Rahmen der offiziellen Buchführung bereits ausgewiesenen Lohnaufwendungen in
Höhe von 52.412 EUR nicht verbuchte Lohnaufwendungen in Höhe von 44.353 EUR hinzugekommen waren (so dass in der Summe der
genannte Betrag von 96.774 EUR erreicht wurde).
Entsprechende Absprachen wurden für die weiteren betroffenen Jahre getroffen. Wegen der Einzelheiten wird auf die einvernehmlich
für zutreffend erklärte tabellarische Aufstellung (Bl. 8 VV) Bezug genommen. Im Ergebnis ergaben sich damit für den Zeitraum
vom vierten Quartal 1997 bis Ende 2007 weitere - in der offiziellen Buchführung zuvor nicht erfasste - hinzugeschätzte Lohnzahlungen
der Klägerin an Arbeitnehmer in einer Gesamthöhe von 426.744,53 EUR (unter Einschluss der darauf nach Maßgabe der einvernehmlichen
Verständigung entfallenden Lohnsteuer in Höhe von jeweils 25 %). Dies entsprach nach Maßgabe der einvernehmlichen Verständigung
Nettolöhnen in Höhe von insgesamt 331.774,18 EUR.
Insbesondere gingen die Klägerin und die Finanzverwaltung einvernehmlich davon aus, dass ein Lohnsteuersatz von 25 % heranzuziehen
sei. Rechtsgrundlage hierfür war nach Auskunft der Finanzverwaltung (vgl. den Bericht der StOI\222in Meß vom 9. Juli 2012,
Bl. 391 VV) eine entsprechende Anwendung des §
40 Abs.
1 EStG.
Auch in der Folgezeit sind von Seiten der Klägerin keine Einwände gegen die auf diese Weise einvernehmlich ermittelte Höhe
der nachzuzahlenden Lohnsteuer gegenüber der Finanzverwaltung geltend gemacht worden.
Vielmehr sind von ihrer Seite (bzw. von Seiten ihrer Gesellschafter) auf der Grundlage der im Rahmen dieser Verständigung
von ihr anerkannten Beträge die rückständigen Lohn- und Einkommensteuerzahlungen an die Finanzverwaltung abgeführt worden.
Das gegen den Gesellschafter O. eingeleitete Steuerstrafverfahren ist gegen Zahlung einer Geldbuße von 60.000 EUR gemäß §
153a StPO eingestellt worden.
Ausgehend von den Ermittlungen der Finanzverwaltung leitete auch die Beklagte eine Betriebsprüfung ein. Mit Bescheid vom 15.
Juni 2011 stellte sie - im Rahmen eines sog. Summenbescheides - rückständige Beiträge (einschließlich Säumniszuschläge in
Höhe von 187.558,77 EUR) in Höhe von 393.825,13 EUR fest. Diesen Berechnungen lagen die von der Finanzverwaltung mit der Klägerin
im Rahmen der einvernehmlichen Verständigung festgelegten Beträge der bislang nicht berücksichtigten Lohnzahlungen (einschließlich
der aufgrund ihrer von der Klägerin nachträglich erbrachten Lohnsteuerzahlungen) zugrunde.
Dabei legte die Beklagte der Beitragsnachforderung die im Rahmen der dargelegten einvernehmlichen Verständigung von Seiten
der Klägerin gegenüber der Finanzverwaltung anerkannten Beträge der Schwarzlohnzahlungen zugrunde. So hatte beispielsweise
die Klägerin im Rahmen der einvernehmlichen Verständigung für das Jahr 2000 nicht verbuchte weitere Lohnzahlungen (unter Einschluss
der darauf entfallenden hinterzogen Lohnsteuer, wie sie im Rahmen der Verständigung anerkannt worden ist) in Höhe von 65.962,24
DM anerkannt; der Beitragsnacherhebung für dieses Jahr legte die Beklagte eine Entgeltdifferenz in Höhe von 65.961,48 DM zugrunde.
Soweit für das Jahr 2001 nicht verbuchte Lohnzahlungen in Höhe von 57.752,39 DM anerkannt worden sind, hat die Beklagte sogar
der Beitragsnacherhebung - offenbar aufgrund eines Übertragungsfehlers - lediglich einen Betrag von 51.470,76 DM zugrunde
gelegt (vgl. Bl. 79 VV).
Für Beitragszeiträume ab August 2002 hat die Beklagte dieses Berechnungsschema im Hinblick auf die zum 1. August 2002 in Kraft
getretene (mit dem Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 23. Juli 2002,
BGBl. I 2787, eingeführte) neue Regelung in §
14 Abs.
2 Satz 2
SGB IV ("Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht
gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.") modifiziert.
Bezogen auf die Beitragszeitraum ab August 2002 hat die Beklagte auf die sich aus der einvernehmlichen Verständigung ergebenden
Nettolohnbeträge der nicht verbuchten Lohnzahlungen einen Zuschlag von 25,78 % zum Ausgleich für die Arbeitnehmerbeiträge
zur Sozialversicherung sowie die vom Finanzamt in Ansatz gebrachte Pauschbesteuerung jeweils hinzugerechnet (vgl. dazu insbesondere
Schriftsatz der Beklagten vom 6. Oktober 2017, Bl. 360 ff. GA). Auf dieser Basis wurden beispielsweise für das Jahr 2005,
für das von Seiten der Klägerin im Rahmen der einvernehmlichen Verständigung Nettoschwarzlohnzahlungen in Höhe von 34.482,35
EUR anerkannt worden waren, 53.615,70 EUR als Beitragsbemessungsgrundlage der Beitragsnacherhebung zugrunde gelegt.
Dies entsprach beispielsweise festgesetzten Beitragszahlungen zur Rentenversicherung für dieses Jahr in Höhe von 10.455 EUR
und zur Krankenversicherung in Höhe von 7.345,32 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Bescheides
vom 15. Juni 2011 (Bl. 72 ff. VV) Bezug genommen.
In einem ersten Eilverfahren (S 28 R 633/11 ER - L 1 KR 552/11 B) hat zweitinstanzlich der 1. Senat des Landessozialgerichts mit Beschluss vom 22. März 2012 die aufschiebende Wirkung des
seinerzeit eingelegten Widerspruchs befristet bis zum 30. September 2012 im Hinblick darauf angeordnet, dass unter Berücksichtigung
weiterer von der Klägerin vorgelegter Unterlagen neue bislang nicht ausgeschöpfte Aufklärungsmöglichkeiten in Betracht zu
ziehen seien.
Nach Auswertung insbesondere dieser weiteren Unterlagen hat die Beklagte mit Bescheid vom 28. November 2013 die von der Klägerin
zu entrichtenden Beträge geringfügig auf 393.825,13 EUR (einschließlich nunmehr 187.514,73 EUR Säumniszuschläge) reduziert.
Im Übrigen hat sie den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 11. März 2014 zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die am 31. März 2014 erhobene Klage der Klägerin (S 10 R 176/14).
Einen neuerlichen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Sozialgericht Osnabrück mit Beschluss vom 1. Oktober
2014 (S 10 R 215/14 ER) abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 (L 2 R 498/15 B ER) zurückgewiesen. Der streitbetroffene Betrag von 393.825,13 EUR ist daraufhin von Seiten der Klägerin unter Inanspruchnahme
eines Bankkredits an die Beigeladene zu 3. als zuständige Einzugsstelle (bzw. bezüglich der Umlagen U1 und U2 an die insoweit
zuständige Beigeladene zu 1.) gezahlt worden.
Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin insbesondere eine Verjährung der Beitragsnachforderungen geltend gemacht. Die
Verjährung erfasse jedenfalls die Beitragszeiträume 1997 bis 2004. Den Gesellschaftern der Klägerin sei insbesondere kein
Vorsatz vorzuwerfen; auch trage die Beklagte die materielle Beweislast für ein vorsätzliches Handeln. Ihr Steuerberater Q.
sei von sozialversicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen ausgegangen.
Bezüglich der "Stammmannschaft" habe die Lohnbuchhaltung einschließlich der erforderlichen Meldungen zur Sozialversicherung
dem Steuerberater oblegen; die Gesellschafter der Klägerin hätten "überhaupt keine Berührungspunkte mit diesem Thema" gehabt
(vgl. Schriftsatz vom 27. Mai 2016). Die Gesellschafter der Klägerin hätten "überhaupt keine Ahnung" von "sozialversicherungspflichtigen
Aspekten eines Beschäftigungsverhältnisses".
Summenbeitragsbescheide seien ohnehin nur als "ultima ratio" zulässig. Bei Herbeiführung der einvernehmlichen Verständigung
mit der Finanzverwaltung sei es für die Klägerin (nach ihrem Vortrag auch für Mitarbeiter der Finanzverwaltung) "wichtig"
gewesen, dass in dieser die "Festlegung der Abgabenbelastung" abschließend "erfasst werden sollte".
Mit Urteil vom 15. März 2017, der Klägerin zugestellt am 31. März 2017, hat das Sozialgericht Osnabrück die Klage abgewiesen.
Die angefochtene Beitragsnacherhebung sei rechtmäßig. Die Beklagte sei zum Erlass eines Beitragssummenbescheides nach §
28f Abs.
2 SGB IV ermächtigt gewesen. Die Klägerin habe nicht den Nachweis zu führen vermocht, dass es sich bei den betroffenen Beschäftigungsverhältnissen
nur um zeitgeringfügige und damit beitragsfreie Beschäftigungen gehandelt habe.
Mit der am 28. April 2017 eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Es gebe keine eindeutigen Anknüpfungstatsachen,
die einen Vorsatz auf Seiten der Gesellschafter der Klägerin belegen würden.
Ihre Gesellschafter seien bei Fälligkeit der streitbetroffenen Beträge gutgläubig gewesen und hätten ihre Gutgläubigkeit für
die Dauer der vierjährigen Regelverjährungsfrist bewahrt.
Ohnehin sei im Rahmen der einvernehmlichen Verständigung Einigkeit mit der Finanzverwaltung darüber erzielt worden, dass auf
die nicht verbuchten Lohnzahlungen nachträglich pauschal Lohnsteuern in Höhe von 25 % zu entrichten seien. Dies entspreche
dem in §
40a Abs.
1 EStG für kurzfristige Beschäftigungen vorgesehenen Satz.
Ihr Steuerberater habe versichert, dass "man" im Rahmen der einvernehmlichen Verständigung davon ausgegangen sei, dass es
sich um kurzfristige Beschäftigungen im Sinne des §
8 Abs.
1 Nr.
2 SGB IV gehandelt habe (vgl. Schriftsatz vom 11. Juni 2017).
Der Hauptgesellschafter O. leide an Legasthenie und vermeide daher schriftlich zu erledigende Aufgaben.
Büroarbeiten unter Einschluss auch der vorbereitenden Maßnahmen für die dem Steuerberater übertragene Lohn- und Finanzbuchhaltung
würden daher in der Regel von seiner Mutter und seiner Ehefrau erledigt. Von Mai 2002 bis Ende 2007 sei überdies eine Mitarbeiterin
des Steuerberaterbüros nebenberuflich im Betrieb der Klägerin tätig gewesen und habe dort insbesondere Belege kontiert und
für die (nachfolgend im Steuerberaterbüro vorgenommene) Buchung vorbereitet.
Die Personalstruktur der Klägerin sei von nur geringfügig beschäftigten Mitarbeitern geprägt. Letztlich sei im Prüfzeitraum
nur eine Vollzeitkraft (neben rund 30 Aushilfskräften) beschäftigt worden.
Sie habe im Prüfzeitraum keine Personen beschäftigt, die in den offiziellen Buchführungsunterlagen nicht aufgeführt seien.
Auch die Schwarzlohnzahlungen seien an Personen erbracht worden, die (folgerichtig: nur mit einem Teil der Entgeltzahlungen)
in der Lohnbuchhaltung erfasst worden seien (vgl. Schriftsatz vom 18. Dezember 2017). Im Erörterungstermin ist von Seiten
des Hauptgesellschafters der Klägerin allerdings ausgeführt worden, dass die Schwarzlöhne (nur) "zum Teil" auch an Mitarbeiter
gezahlt worden seien, die gleichzeitig mit einem anderen Teil ihrer Einnahmen von der offiziellen Lohnbuchhaltung erfasst
worden seien.
Der Steuerberater, so macht die Klägerin weiterhin geltend, habe in "Kenntnis dieser Mitarbeiteranzahl" die Aussage getätigt,
dass es sich um kurzfristig Beschäftigte gehandelt habe.
Die Klägerin hat umfängliche Lohnbuchhaltungsunterlagen vorgelegt. Dabei handelt es sich jedoch, wie auch von ihrer Seite
im Erörterungstermin klargestellt worden ist, um eine Wiedergabe der im Prüfzeitraum geführten offiziellen Buchführung und
nicht etwa um eine Erfassung der außerhalb der offiziellen Buchführung erbrachten Schwarzlohnzahlungen.
Sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts vom 15. März 2017 und den Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides
vom 28. November 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die beigeladenen Einzugsstellen und Sozialversicherungsträger stellen keine Anträge.
Die Beklagte weist darauf hin, dass es sich auch bei dem Änderungsbescheid vom 15. Juni 2011 der Struktur nach weiterhin um
einen Summenbescheid handele. Zwar seien in einzelnen Zeilen teilweise Vor- und/oder Nachnamen von geltend gemachten Mitarbeitern
der Klägerin aufgeführt worden. Die erhältlichen persönlichen Angaben seien aber jeweils so unbestimmt, dass diese Namen keinen
konkreten Personen und insbesondere keinen konkreten Versicherungskonten zugeordnet werden konnten. Von daher handele es sich
insgesamt weiterhin um einen Beitragssummenbescheid.
Der Senat hat den Rechtsstreit im Erörterungstermin durch seinen Vorsitzenden auch mit den Gesellschaftern der Klägerin erörtert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Gerichtsakte L 2 R 498/14 B ER und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Auch unter Berücksichtigung des Gebotes einer fairen Verhandlungsführung war der Senat nicht gehalten, von Amts wegen - ein
entsprechender Vertagungsantrag ist ohnehin nicht von Seiten der Klägerin gestellt worden - die Verhandlung im vorliegenden
Rechtsstreit im Hinblick darauf zu vertagen, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin an einer Wahrnehmung des Verhandlungstermins
gehindert war, weil sie bei der Anreise über Stunden hinweg in einem unvorhersehbaren unfallbedingten Stau stecken geblieben
war.
Die Klägerin war im Verhandlungstermin durch zwei ihrer Gesellschafter vertreten. Die Prozessbevollmächtigte hatte aus dem
Stau heraus telefonisch Kontakt mit dem Senatsvorsitzenden aufgenommen und dargelegt, dass auch nach ihrem Verständnis vor
dem Hintergrund der erst wenige Wochen vor der mündlichen Verhandlung durchgeführten intensiven Erörterung der Sach- und Rechtslage
im Erörterungstermin vor dem Senatsvorsitzenden, an dem auch sie teilgenommen hatte, zu respektieren sei, wenn der Senat zu
einer Entscheidung in der Sache in dem anberaumten Verhandlungstermin gelangen würde. Im gleichen Sinne hatte die Prozessbevollmächtigte
noch vor der Verhandlung auch die den Termin wahrnehmenden Gesellschafter der Klägerin telefonisch unterrichtet.
Diese waren augenscheinlich, nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund des erst wenige Wochen zuvor durchgeführten Erörterungstermin,
mit dem Sach- und Streitstand gut vertraut und in der Lage, den (der Sache nach durch die schriftsätzliche Vorbereitung und
den zuvor durchgeführten Erörterungstermin bereits bekannten) Standpunkt der Klägerin noch einmal ausführlich darzulegen.
Auch von Seiten der Prozessbevollmächtigten war im Rahmen des o.g. Telefonats zum Ausdruck gebracht worden, dass in der Sache
letztlich nichts Neues vorzubringen war. Bezeichnenderweise war die bereits im Rahmen des Erörterungstermins diskutierte Vorsatzproblematik
noch einmal Gegenstand einer ausführlichen Hinweisverfügung des Senates vom 6. Dezember 2017, zu dem die Prozessbevollmächtigte
der Klägerin bereits schriftsätzlich am 18. Dezember 2017 ergänzend Stellung genommen hatte.
In der Sache vermag die Klägerin mit ihrem Begehren nicht durchzudringen.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28. November 2013 und
des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
1. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
(vgl §
5 Abs
1 Nr
1 SGB V, §
20 Abs
1 Satz 2 Nr
1 SGB XI, §
1 Satz 1 Nr
1 SGB VI und §
25 Abs
1 Satz 1
SGB III) der Versicherungspflicht (und Beitragspflicht). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist
§
7 Abs.
1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§
7 Abs.
1 Satz 1
SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in
einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer,
Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.
Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein.
Bei untergeordneten und einfacheren Arbeiten ist eher eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation anzunehmen (BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R -, SGb 2011, 633).
Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass die Klägerin im streitbetroffenen Zeitraum vom 4. Quartal 1997 bis Ende 2007
neben in den Lohnbuchhaltungsunterlagen ausgewiesenen Entgeltzahlungen an abhängig beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(im Folgenden: Mitarbeiter) noch in erheblichem Umfang weitere Entgeltzahlungen (sog. "Schwarzlohnzahlungen") an abhängig
beschäftigte Mitarbeiter erbracht hat.
Entsprechende Schwarzlohnzahlungen hat die Klägerin insbesondere im Rahmen der dargelegten einvernehmlichen Verständigung
mit der Finanzverwaltung ausdrücklich eingeräumt, und zwar in einem Gesamtumfang - auf Basis der Nettolohnzahlungen - von
331.774,18 EUR. Wegen der Einzelheiten der Verteilung der insoweit anerkannten Beträge auf die einzelnen Kalenderjahre des
streitbetroffenen Zeitraums verweist der Senat auf die zu den Verwaltungsvorgängen genommene Tabelle (Bl. 8 VV), die Bestandteil
dieser einvernehmlichen Verständigung war.
Die Klägerin hat diese Beträge nicht nur formal anerkannt, sondern auch entsprechend den von ihr eingeräumten Schwarzlohnzahlungen
weitere Lohnsteuern in einer Gesamthöhe von rund 95.000 EUR auf diese Schwarzlohnzahlungen an die Finanzverwaltung abgeführt.
Darüber hinaus haben ihre Gesellschafter auf der Basis dieser - zugleich in der Buchführung nicht erfasste Schwarzeinnahmen
des Unternehmens im Prüfzeitraum einer Gesamthöhe von rund 615.000 EUR von Seiten der Klägerin anerkennenden - Verständigung
Einkommensteuerzahlungen erbracht. Das Gewicht der steuerstrafrechtlichen Vorwürfe war so gewichtig, dass der Hauptgesellschafter
der Klägerin darüber hinaus eine Geldauflage in Höhe von 60.000 EUR aufgebracht hat, um die Bedingungen für eine Einstellung
des Strafverfahrens nach §
153a StPO zu erfüllen.
Im vorliegenden Verfahren haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die Anlass zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts
als im Sinne der Erbringung von Schwarzlohnzahlungen an abhängig beschäftigte Mitarbeiter im Prüfzeitraum in der angeführten
Höhe geben könnte. Schon im Ausgangspunkt ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin das Geschehen im Prüfzeitraum heute
ungeachtet des erheblichen weiteren Zeitablaufs verlässlicher beurteilen könnte als im Jahr 2009 bei Abschluss der einvernehmlichen
Verständigung mit der Finanzverwaltung.
Ohnehin hat sich die Klägerin ungeachtet der Hinweise der Senates auch gar nicht in der Lage gesehen, das - selbstverständlich
ihrer Sphäre zuzurechnende - damalige Betriebsgeschehen unter Einschluss der Schwarzeinnahmen und Schwarzlohnzahlungen noch
detailliert und lebensnah zu erläutern.
2. Im vorliegenden Fall ist ein Beitragssummenbescheid zu überprüfen, den die Beklagte zu Recht auf der Grundlage von §
28f Abs.
2 SGB IV erlassen hat.
Der Arbeitgeber hat nach §
28f Abs.
1 SGB IV für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher
Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren. Diese Pflicht
bezieht sich auf alle Beschäftigten, also auch auf versicherungs- und/oder beitragsfreie Beschäftigte und damit insbesondere
auch auf geringfügig Beschäftigte (vgl. Wehrhan in Kasseler Kommentar,
SGB IV §
28f Rn. 3).
Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht
oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-,
Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend
machen (§ 28f Abs. 2 Satz 1). Satz 1 gilt nicht (vgl. Satz 2 der Vorschrift) soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand
festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet
werden kann.
Soweit der prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen
Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er diese zu schätzen (Satz 3).
Die in §
28f Abs.
2 Satz 1
SGB IV vom Gesetzgeber gebrauchte Formulierung "kann" ist im Sinne einer Kompetenzzuweisung, nicht aber im Sinne der Einräumung
von Ermessen zu interpretieren. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 11/2221, S. 23) gibt keine Hinweise, dass der Gesetzgeber
in diesem Rahmen der Prüfstelle einen Ermessensspielraum einräumen wollte. Es ist letztlich auch gar nicht ersichtlich, wie
ein solcher Ermessensspielraum im vorliegend zu beurteilenden Regelungszusammenhang überhaupt sinnvollerweise verstanden und
ausgeübt werden könnte. Die Betriebsprüfungen nach § 28p
SGB IV, in deren Rahmen üblicherweise und so auch im vorliegenden Fall Beitragssummenbescheide erlassen werden, dienen gerade dem
Zweck der Sicherung eines vollständigen Beitragsaufkommens. Auch das BSG hat in seiner grundlegenden Entscheidung zu §
28f SGB IV keinen Raum für die Annahme von Ermessen gesehen. Es hat vielmehr auf Folgendes abgestellt: Die Verhältnismäßigkeit des Summenbescheides
kann zwar auch im gerichtlichen Verfahren überprüft werden. Dieses ist zur Wahrung der sozialen Rechte der Beschäftigten selbst
dann erforderlich, wenn der Arbeitgeber den Erlass eines Summenbescheides nicht rügt. Für eine Beanstandung durch ein Gericht
ist jedoch erforderlich, dass für den Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens bei einer Gesamtwürdigung der Summenbescheid
für die Beklagte als unverhältnismäßig erscheinen musste und deshalb eine personenbezogene Feststellung der Beiträge geboten
war (BSG, Urteil vom 07. Februar 2002 - B 12 KR 12/01 R -, BSGE 89, 158).
Schon in Bezug auf die früheren Vorschrift der §§ 743, 752
RVO ist das BSG vom Fehlen eines Ermessens auf Seiten der Behörde ausgegangen (BSG, Urteil vom 18. April 2000 - B 2 U 2/99 R -, Rn. 22, juris; Urteil vom 25. Februar 1965 - 2 RU 36/60 -, BSGE 22, 271).
Den Charakter eines Beitragssummenbescheides hat der angefochtene Bescheid auch nicht, und zwar auch nicht in Teilen, dadurch
verloren, dass im Änderungsbescheid vom 15. Juni 2011 geringfügige Teile der nacherhobenen Beitragsforderungen in einen Zusammenhang
mit Namen bzw. Namensteilen gebracht worden sind. Diese Änderungen hat die Beklagte (verbunden mit einer, wenngleich nur geringfügigen,
Herabsetzung der Gesamtforderung zugunsten der Klägerin im Hinblick darauf, dass bezüglich eines weiteren kleinen Teilbetrages
von Seiten der Klägerin eine konkrete personenbezogene Zuordnung zu Mitarbeitern aufgezeigt worden war, für die von einer
beitragsfreien geringfügigen Beschäftigung nach §
8 Abs.
1 Nr.
2 SGB IV auszugehen war) nach Auswertung der von der Klägerin vor Erlass des Änderungsbescheides vorgelegten weiteren Unterlagen vorgenommen.
Diese Unterlagen wiesen - bezüglich der im Änderungsbescheid diesbezüglich ausgewiesenen Teilbeträge - Namen bzw. Namensbestandteile
von Mitarbeitern auf. Der Klägerin war es jedoch nicht möglich, die Namensbestandteile so zu vervollständigen bzw. die Namen
um weitere persönliche Angaben insbesondere in Form von Anschriften und/oder Geburtsdaten so zu ergänzen, dass eine Zuordnung
zu konkreten Personen möglich gewesen wäre. Die Beklagte hatte auch ihrerseits keine Möglichkeit, die fehlenden Angaben zu
vervollständigen.
Unabhängig davon, ob die Namen bzw. Namensbestandteile echt waren oder Aliasnamen darstellten, konnten sie jedenfalls nicht
mit konkreten Personen verbunden werden. Dementsprechend war es auch insoweit nicht möglich, eine Beitragsnachforderung konkreten
Versicherungskonten zuzuordnen. Ebenso wenig konnte mangels Erkennbarkeit konkreter Personen abgeklärt werden, inwieweit die
betroffenen Beschäftigten noch anderweitigen Beschäftigungen im Betrieb der Klägerin oder bei anderen Arbeitgebern nachgegangen
sind.
Dementsprechend war auch bezogen auf diese Teilbeträge, bezüglich derer die Klägerin seinerzeit Unterlagen unter Anführung
von Namen bzw. Namensbestandteilen vorgelegt hat, weiterhin davon auszugehen, dass die Klägerin ihren Aufzeichnungspflicht
mit der Maßgabe nicht ordnungsgemäß erfüllt hatte, dass aus diesem Grunde eine Versicherungs- oder Beitragspflicht nicht in
Bezug auf konkrete Personen festgestellt werden konnte.
Dementsprechend hat die Beklagte auch im Erörterungstermin noch einmal klargestellt, dass sich der angefochtene Bescheid in
der Fassung des Änderungsbescheides bezüglich der Gesamtforderung weiterhin als Beitragssummenbescheid darstellt.
Der Senat teilt auch die Einschätzung der Beklagten, dass versichertenbezogene Feststellungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht
und zur Beitragshöhe aufgrund der Missachtung der ihr als Arbeitgeberin obliegenden Aufzeichnungspflichten auf Seiten der
Klägerin nicht möglich waren. Das Fehlen hinreichend nachvollziehbarer konkreter Unterlagen zu Einzelheiten der im Rahmen
der einvernehmlichen Verständigung in Form in Jahresbeträgen eingeräumten erheblichen Schwarzlohnzahlungen (in einer Gesamthöhe
bezogen auf den streitbetroffenen Zeitraum nach Maßgabe der Nettolohnzahlungen in Höhe von insgesamt 331.774,18 EUR) ließ
der Beklagten letztlich keine andere Wahl als den Erlass eines entsprechenden Beitragssummenbescheides.
Soweit ein Beitragsschuldner mit späterem Vorbringen zur Benennung der einzelnen Beschäftigten erstmals im Prozess und damit
nach dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens einen Summenbescheid zu Fall bringen will, könnte er damit schon im rechtlichen
Ausgangspunkt keinen Erfolg haben. Vielmehr müsste er, wenn er in diesem Verfahrensstadium noch eine personenbezogene Beitragsbemessung
anstrebt, dieses nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens zum Summenbescheid in einem Widerrufsverfahren nach Satz 5 des §
28f Abs.
2 SGB IV und damit in einem besonderen Verwaltungsverfahren geltend machen. Dabei wird er dann allerdings nicht nur die Möglichkeit
einer personenbezogenen Beitragsfestsetzung aufzuzeigen, sondern vgl. §
28f Abs.
3 SGB IV) zugleich alle für die individuelle Beitragsfeststellung erforderlichen Angaben mitzuteilen haben (BSG, Urteil vom 07. Februar 2002 - B 12 KR 12/01 R -, BSGE 89, 158).
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin ohnehin auch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren nicht die für eine individuelle
Beitragsfeststellung erforderlichen Angaben unterbreitet. Auch unter Berücksichtigung der Hinweisverfügungen des Senates ist
es im Ergebnis auf Seiten der Klägerin bei den pauschalen Angaben verblieben, die sie bereits im Rahmen der einvernehmlichen
Verständigung gegenüber der Finanzverwaltung abgegeben hat. Danach ist es in allen Jahren des streitbetroffenen Zeitraums
zu erheblichen Schwarzlohnzahlungen gekommen, und zwar - bezogen auf Nettolohnzahlungen - in Höhe von insgesamt 331.774,18
EUR. Bezüglich der Verteilung dieses Betrages auf die einzelnen Kalenderjahre verweist der Senat auf die von der Klägerin
anerkannte tabellarische Aufstellung, Bl. 8 der Verwaltungsvorgänge.
Eine Zuordnung konkreter Teilbeträge an konkrete individualisierbare Mitarbeiter hat die Klägerin auch im vorliegenden Gerichtsverfahren
nicht ermöglicht. Dies dürfte letztlich auch schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil von einer Buchhaltung im Bereich
der Schwarzlohnzahlungen gerade Abstand genommen worden ist. Bezeichnenderweise ist von Seiten der Klägerin auch im Erörterungstermin
ausdrücklich klargestellt worden, dass eine Lohnbuchhaltung nur bezüglich der offiziell verbuchten Lohnzahlungen geführt worden
sei.
Dementsprechend könnten die im Berufungsverfahren vorgelegten Lohnunterlagen auch nur Auskunft über die Lohnzahlungen geben,
die seinerzeit bereits im Rahmen der förmlichen Buchführung erfasst worden seien, nähere Angaben zu Schwarzlohnzahlungen seien
diesen Unterlagen nicht zu entnehmen (vgl. auch bereits den Vortrag der Klägerin in der Beschwerdeschrift vom 9. Oktober 2014
im Verfahren L 2 R 498/14 B ER zu nicht existierenden Unterlagen).
Bezüglich der offiziell verbuchten Lohnzahlungen wird jedoch auch von Seiten der Beklagten keine unzureichende Beitragsabführung
geltend gemacht. Die Beklagte hat im Ergebnis lediglich beanstandet und der angefochtenen Beitragsnacherhebung zugrunde gelegt,
dass für die - neben den offiziell verbuchten Lohnzahlungen - im dargelegten Umfang erbrachten ganz erheblichen Schwarzlohnzahlungen
überhaupt keine Beitragszahlungen erbracht worden sind.
3. Da die Beiträge zur Sozialversicherung sich nach der Höhe der jeweiligen Lohnzahlungen bemessen, würde es als solches der
angefochtenen Beitragsfestsetzung nicht entgegenstehen, wenn die Schwarzlohnzahlungen an Mitarbeiter erbracht worden sein
sollten, welche - natürlich nur mit einem Teil ihrer Einkünfte - auch in der offiziellen Lohnbuchhaltung berücksichtigt worden
sind, wie dies im Ergebnis von Seiten der Klägerin geltend gemacht wird.
Hat beispielsweise ein Arbeitgeber nach Maßgabe seiner dokumentierten und den Anmeldung zur Sozialversicherung zugrunde gelegten
Lohnbuchführung fünf Mitarbeiter mit einem Monatseinkommen von jeweils 1.000 EUR (in der Summe also mit Lohnzahlungen von
5.000 EUR) beschäftigt und daneben noch Schwarzlohnzahlungen in Höhe von monatlich weiteren 5.000 EUR erbracht, dann ist es
für die Höhe der auf die Schwarzlohnzahlungen im Ausgangspunkt zu erbringenden Sozialversicherungsbeiträge unerheblich, ob
beispielsweise die fünf in der Buchführung erfassten Mitarbeiter statt - wie dort ausgewiesen - monatlich nur 1.000 EUR tatsächlich
jeweils monatlich 2.000 EUR als Entgelt erhalten haben oder ob etwa neben den fünf erfassten Mitarbeitern noch fünf weitere
Kräfte mit einem Entgelt von jeweils 1.000 EUR im Monat beschäftigt worden sind.
Etwas anderes würde natürlich gelten, falls die Summe aus verbuchtem Entgelt und Schwarzlohnzahlung bezogen jedenfalls auf
einzelne Betroffene zu einer Überschreitung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (vgl. etwa §§
157,
159 SGB VI) führen würde. Im vorliegenden Fall wird eine solche Überschreitung aber gar nicht geltend gemacht. Für eine solche sind
keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Soweit nach Maßgabe der dokumentierten und den Anmeldung zur Sozialversicherung zugrunde gelegten Lohnbuchführung allerdings
die Voraussetzungen einer beitragsfreien Beschäftigung nach §
8 Abs.
1 Nr.
2 SGB IV vorgelegen haben sollen, können weitere Schwarzlohnzahlungen an die betroffenen Arbeitnehmer dazu führen, dass der Beitragsschaden
den auf die Schwarzlohnzahlungen entfallenden Beitragsanteil noch übersteigen kann.
Hat beispielsweise der Arbeitgeber in einem Kalenderjahr nach Maßgabe der dokumentierten Lohnbuchführung einen Mitarbeiter
an 40 Kalendertagen innerhalb von zwei Kalendermonaten mit einem Entgelt von jeweils 50 EUR beschäftigt und hieran anknüpfend
eine nach §
8 Abs.
1 Nr.
2 SGB IV beitragsfreie zeitgeringfügige Beschäftigung geltend gemacht und ist dieser Mitarbeiter tatsächlich in vier Kalendermonaten
des betroffenen Jahres an insgesamt 80 Kalendertagen mit einem Entgelt von 50 EUR eingesetzt worden, dann sind Beiträge nicht
nur bezogen auf die nicht dokumentierte Schwarzlohnzahlung von 2.000 EUR, sondern auch bezogen auf die in den Lohnbuchhaltungsunterlagen
dokumentierten Lohnzahlungen in Höhe von weiteren 2.000 EUR hinterzogen worden. Der nach Maßgabe der unzutreffenden Angaben
in der Lohnbuchhaltung erweckte Anschein einer beitragsfreien Beschäftigung hatte in diesem Beispielsfall objektiv gar nicht
vorgelegen.
Inwieweit unter diesem Gesichtspunkt von die eingeräumten Schwarzlohnzahlungen noch übersteigenden Beitragshinterziehungen
auszugehen sein mag, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit jedoch keiner weiteren Prüfung. Zugunsten der Klägerin hat die Beklagte
davon abgesehen, unter dem erläuterten Gesichtspunkt über mit die Nichtverbeitragung der Schwarzlohnzahlungen hinausgehende
weitere Beitragsdefizite geltend zu machen, obwohl das Vorbringen der Klägerin durchaus Anlass zu einer entsprechenden weiteren
Prüfung geben könnte.
4. Die Klägerin hat den ihr als Arbeitgeberin von Gesetzes wegen auferlegten Aufzeichnungspflichten bezüglich der Schwarzlohnzahlungen
nicht ansatzweise genügt. Hieran anknüpfend war die Beklagte, wie bereits dargelegt, im Ausgangspunkt zu einer eigenständigen
Abschätzung der Höhe der von der Beitragshinterziehung betroffenen Lohnzahlungen berechtigt und verpflichtet. Es wären durchaus
auch Schätzungen in Betracht gekommen, die die Höhe der von der Klägerin im Rahmen der einvernehmlichen Verständigung mit
der Finanzverwaltung anerkannten Beträge noch überstiegen hätten. Es war damit durchaus im Sinne der Klägerin, wenn die Beklagte
sich bei der Beitragsfestsetzung strikt an den von Seiten der Klägerin ausdrücklich eingeräumten Schwarzlohnzahlungen orientiert
hat.
Eine für die Klägerin noch günstigere Schätzung kam im Ergebnis letztlich gar nicht in Betracht. Soweit die Klägerin in der
Beschwerdeschrift vom 9. Oktober 2014 im Verfahren L 2 R 498/14 B ER - unsubstantiiert - auf "unentgeltlich tätige Familienangehörige" abgestellt hat, wäre eine entsprechende Mithilfe etwa
im Familienverbund gerade aufgrund ihrer Unentgeltlichkeit schon im Ausgangspunkt nicht mit Schwarzlohnzahlungen verbunden
gewesen, wie sie gegenüber der Finanzverwaltung auch von Seiten der Klägerin ausdrücklich anerkannt worden sind.
Bezeichnenderweise hat auch die Klägerin ihrerseits in der o.g. Beschwerdeschrift hervorgehoben, dass im Steuerfestsetzungsverfahren
"einvernehmlich" die Höhe der "Lohnaufwendungen" geschätzt worden sei (wie dies im Ergebnis in der auch von ihrer Seite anerkannten
Tabelle, Bl. 8 Verwaltungsvorgänge festgehalten worden sei).
Gerade unter dem auch von Seiten der Klägerin hervorgehobenen Gesichtspunkt (vgl. bereits ihren Schriftsatz vom 19. August
2014 im Verfahren S 10 R 215/14 ER, anschaulich auch insoweit ihr Vortrag in der mündlichen Verhandlung), dass sie sich mit der Finanzverwaltung auf eine
Anerkennung der Schwarzlohnzahlungen als Betriebsausgaben (entsprechend den steuerrechtlichen Vorgaben) verständigt habe,
wird deutlich, dass sich die im Rahmen der einvernehmlichen Verständigung getroffenen Schätzungen auf reale Lohnaufwendungen
und nicht auf eine eventuelle unentgeltliche Mithilfe dritter Personen beziehen sollten. Da auch von Seiten der Beklagten
lediglich die unter Mitwirkung und mit Billigung der Klägerin vorgenommenen Abschätzungen der realen Schwarzlohnaufwendungen
der Beitragsnacherhebung zugrunde gelegt worden sind, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob und ggfs. in welchem Ausmaß es
eventuell daneben auch noch in einem gewissen Umfang unentgeltliche Hilfen dritter Personen, etwa von Seiten von Familienangehörigen
der Gesellschafter der Klägerin, gegeben haben könnte.
Ohnehin fehlt es an einem substantiierten Vortrag der Klägerin, dass es in größerem Umfang eine solche unentgeltliche Hilfe
gegeben haben könnte. Die (gemessen an dem von der Überprüfung betroffenen mehr als zehnjährigen Geschäftsablauf nur vereinzelt)
in der mündlichen Verhandlung vorgelegten handschriftlichen skizzenartigen Aufzeichnungen verdeutlichen im Ausgangspunkt zunächst
eine jedenfalls punktuell sehr gute Einnahmenerzielung. So soll allein ein mit "Kirmes \22197" ausgewiesenes dreitätiges Ereignis
mit Einnahmen von knapp 48.000 DM verbunden gewesen sein. Ein Ereignis "Boßelparty 24.1.98" soll mit Einnahmen in Höhe von
9.124 DM verknüpft gewesen sein. Auch wenn von solchen Beträgen natürlich die jeweiligen Ausgaben in Abzug zu bringen sind,
so handelte es sich doch nach allem, was sich auch unter Berücksichtigung des Vortrages der Klägerin erkennen lässt, um für
die Gesellschafter der Klägerin finanziell einträgliche Geschäfte. Da dies auch den mithelfenden Personen nicht verborgen
geblieben sein kann, erscheint die Annahme einer unentgeltlichen Mithilfe noch ferner liegend als sonst in Bezug auf gewerbliche
Aktivitäten.
Soweit die Gesellschafter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch einmal darauf hingewiesen haben, dass es nach Beerdigungen
in dem dörflichen Umfeld des Betriebssitzes weiterhin üblich sei, dass häufig die Bewirtung der jeweiligen von Angehörigen
übernommen werde (wobei zum Ausgleich offenbar besonders günstige Preise vereinbart werden), so hat sie diesen Vortrag mit
einer Aufstellung für das (vom vorliegenden Rechtsstreit nicht unmittelbar erfasste) Jahr 2016 zu verdeutlichen versucht,
wonach dies in jenem Jahr bei 13 Beerdigungen praktiziert worden sein soll. Selbst wenn diesem Vortrag zu folgen sein sollte,
wäre die Ersparnis von beispielsweise zwei Arbeitskräften mit jeweils drei Stunden bei 13 sog. Beerdigungskaffees im Kalenderjahr
(entsprechend rund 620 EUR Ersparnis im Jahr bei einem Stundenlohn von 8 EUR) ohne fühlbare Relevanz bei eingeräumten Nettoschwarzlohnaufwendungen
von bis zu 40.000 EUR im Jahr.
Überdies ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ausdrücklich tatsächlich getätigte Schwarzlohnaufwendungen
geltend gemacht und anerkannt hat. Eine etwaige Unterstützung durch eine unentgeltliche Mithilfe von Angehörigen etwa bei
Beerdigungskaffees hat die Beklagte (zutreffend) ohnehin nicht in ihre Beitragsnacherhebung einbezogen; diese richtet sich
vielmehr an den von der Klägerin selbst anerkannten tatsächlich ("schwarz") getätigten weiteren Aufwendungen für Lohnzahlungen
aus.
5. Vergeblich beruft sich die Klägerin darauf, dass jedenfalls Teile der anerkannten Schwarzlohnzahlungen an Beschäftigte
geflossen seien, für deren Tätigkeit keine Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten gewesen seien, da es sich nur um
zeitgeringfügige (Aushilfs-)Beschäftigungen im Sinne von §
8 Abs.
1 Nr.
2 SGB IV gehandelt habe.
Es fehlt schon im Ausgangspunkt an einem substantiierten Vortrag der Klägerin. Gerade vor dem bereits erläuterten Hintergrund,
dass es letztlich an jeglicher näheren verlässlichen Erfassung der Schwarzlohnzahlungen gefehlt hat und erst recht bezüglich
ihrer keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen im Sinne von §
28f Abs.
1 SGB IV geführt worden sind (und solche auch im Nachhinein nicht mehr nachvollziehbar und verlässlich rekonstruiert werden können),
lässt sich schon im Ausgangspunkt nicht mehr feststellen, an welche konkreten Personen die Schwarzlohnzahlungen bezogen auf
welche in welchen Zeiträumen erbrachte Tätigkeiten geflossen sein sollen.
Vage Angaben in den noch einmal in der mündlichen Verhandlung vorgelegten handschriftlichen Aufzeichnungen, wonach - beispielsweise
- an "Kai + Anja" einmal 85 EUR und an "Ewald" 20 EUR gezahlt worden sein sollen, helfen in diesem Zusammenhang nicht weiter.
Abgesehen davon, dass die Angabe lediglich eines Vornamens (ohne Angaben von Nachname, Anschrift und möglichst auch des Geburtsdatums)
als solche keinen hinreichenden Rückschluss auf eine konkrete Person zulässt und vielfach auch gar nicht das genaue Datum
der Tätigkeit klar erkennbar ist, addieren sich diese letztlich vereinzelten Angaben nicht einmal ansatzweise auf die im Rahmen
der vergleichsweisen Verständigung anerkannten Summen der Schwarzlohnaufwendungen (etwa in Höhe von 37.093,40 EUR - bezogen
auf die Nettolohnzahlungen - für das Jahr 2003). Überdies wird gar nicht erst nachvollziehbar behauptet, geschweige denn nachgewiesen,
dass diese vereinzelt aufgeführten (überwiegend durch Vornamen ausgewiesenen) Zahlungen nicht bereits in der offiziellen Lohnbuchhaltung
enthalten sind, welche beispielsweise für das Jahr 2003 immerhin Lohnaufwendungen in Höhe von 44.900,72 EUR ausgewiesen hat.
Gegenstand der streitbetroffenen Beitragsnachforderung sind aber lediglich diejenigen Lohnzahlungen, die von Seiten der Klägerin
in den streitbetroffenen Jahren zusätzlich zu den in der offiziellen Lohnbuchhaltung bereits ausgewiesenen Beträgen noch daneben
"schwarz" gezahlt worden sind.
Damit lassen sich schon im Ausgangspunkt nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des §
8 Abs.
1 Nr.
2 SGB IV objektivieren. Die materielle Darlegungs- und Beweislast trägt im vorliegenden Zusammenhang die Klägerin.
Die sozialrechtlichen Voraussetzungen einer sozialrechtlichen Zeitgeringfügigkeit im Sinne des §
8 Abs.
1 Nr.
2 SGB IV sind eigenständig und unabhängig von den Voraussetzungen einer steuerrechtlichen Geringfügigkeit im Sinne von §
40a EStG zu prüfen. Einschätzungen von Finanzbeamten können schon im Ausgangspunkt die Beklagte nicht binden.
Ohnehin decken sich die tatbestandlichen Voraussetzungen einer steuerrechtlichen Geringfügigkeit im Sinne von §
40a EStG schon im rechtlichen Ausgangspunkt nicht mit den tatbestandlichen Voraussetzungen einer sozialrechtlichen Geringfügigkeit
im Sinne von §
8 Abs.
1 Nr.
2 SGB IV. So soll etwa eine viermal im Kalenderjahr jeweils 18 Arbeitstage umfassende Aushilfstätigkeit noch im Sinne der steuerrechtlichen
Vorgaben des §
40a EStG eine geringfügige Tätigkeit darstellen (vgl. Krüger in Schmidt/Weber-Grellet,
Einkommensteuergesetz, 33. Aufl., § 40a, Rn. 6), obwohl damit die nach §
8 Abs.
1 Nr.
2 SGB IV (in der im streitbetroffenen Zeitraum geltenden Fassung) maßgebliche Grenze von 50 Arbeitstagen im Kalenderjahr deutlich
überschritten würde.
Im Übrigen ist schon rein tatsächlich nichts dafür ersichtlich, dass die Finanzverwaltung die Voraussetzungen des §
40a EStG erfüllt gesehen haben könnte. Die der seinerzeit getroffenen einvernehmlichen Verständigung zugrunde liegenden Prüfungsfeststellungen
der Finanzbeamten stellen bezüglich der Schätzung der Höhe der hinterzogenen Lohnsteuerzahlungen gar nicht auf §
40a EStG, sondern auf §
40 Abs.
1 EStG ab.
6. Ebenso wenig vermag die Klägerin mit ihrem Vortrag durchzudringen, dass jedenfalls ein Teil der von ihr im Rahmen der einvernehmlichen
Verständigung ausdrücklichen Schwarzlohnaufwendungen sozialrechtlichen außer Betracht bleiben müssten, weil es sich Mithilfe
von Familienangehörigen außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses gehandelt habe.
Abgesehen davon, dass eine entsprechende familienhafte Mithilfe auch im steuerrechtlichen Sinne keine mit Lohnsteuerhinterziehungen
verbundene Schwarzlohnzahlungen beinhaltet hätte, wie solche von Seiten der Klägerin - beraten durch ihren Steuerberater -
im Rahmen der einvernehmlichen Verständigung ausdrücklich anerkannt worden sind, fehlt schon ein substantiierter Vortrag,
welche konkreten Beträge bei welchen konkreten Angehörigen in jeweils welchen Jahren unter diesem Gesichtspunkt nach Auffassung
der Klägerin in Ansatz zu bringen sein sollen. Auch in diesem Zusammenhang hat namentlich auch die weitere detaillierte Aufklärungsverfügung
des Senates vom 6. Dezember 2017 im Ergebnis nicht zu einem substantiierten und einer näheren sachlichen Prüfung zugänglichen
Vortrag der Klägerin geführt (vgl. Schriftsatz vom 18. Dezember 2017).
Auch die Beklagte geht jedenfalls nicht davon aus, dass die Gesellschafter der Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis
zur Klägerin gestanden haben. Für den persönlichen Gewinn der Gesellschafter sollen nach dem angefochtenen Bescheid auch keine
Beiträge erhoben werden. Diese knüpfen vielmehr an die von Seiten der Klägerin im Rahmen der o.g. Verständigung selbst anerkannten
Schwarzlohnzahlungen an, wobei sich die an dieser Verständigung Beteiligten natürlich darüber einig waren, dass sich der "Lohnaufwand"
nur auf Entgeltzahlungen an Nichtgesellschafter beziehen konnte. Nur ein so verstandener "Lohnaufwand" war im rechtlichen
Ausgangspunkt geeignet, den durch die nicht verbuchten Einnahmen erhöhten Gewinn der Gesellschafter der Klägerin und damit
das Ausmaß der von diesen hinterzogenen Einkommensteuerzahlungen zu reduzieren.
Soweit sonstige Familienangehörige mitgewirkt haben sollen, vermögen familiäre Verwandtschaftsverhältnisse ohnehin nicht als
solche eine Sozialversicherungsfreiheit zu begründen. Vielmehr sind die objektiven Umstände der Tätigkeit im Einzelfall zu
prüfen. Auf dieser Basis ist eine Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einer versicherungsfreien
familienhaften Mithilfe vorzunehmen. Ist bei objektiver Betrachtung von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen, dann ist
sogar im Verhältnis zwischen Ehegatten (und erst recht im Verhältnis zwischen anderen Familienangehörigen) der gesetzlich
angeordneten Versicherungspflicht Rechnung zu tragen (BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 12 RK 50/93 -, BSGE 74, 275).
Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis setzt neben der Eingliederung des Beschäftigten in den Betrieb und dem gegebenenfalls
abgeschwächten Weisungsrecht des Arbeitgebers voraus, dass der Beschäftigte ein Entgelt erhält, das einen angemessenen Gegenwert
für die geleistete Arbeit darstellt, mithin über einen freien Unterhalt, ein Taschengeld oder eine Anerkennung für Gefälligkeiten
hinausgeht. Weitere Abgrenzungskriterien sind, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist, ob das gezahlte
Entgelt der Lohnsteuerpflicht unterliegt, als Betriebsausgabe verbucht und dem Angehörigen zur freien Verfügung ausgezahlt
wird, und schließlich, ob der Angehörige eine fremde Arbeitskraft ersetzt (BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 12 RK 50/93 -, BSGE 74, 275).
Der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses steht dabei grundsätzlich nicht entgegen, dass die Abhängigkeit unter Verwandten
und insbesondere unter Ehegatten im Allgemeinen weniger stark ausgeprägt und deshalb das Weisungsrecht möglicherweise mit
gewissen Einschränkungen ausgeübt wird. Die Grenze zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit Entgeltzahlung und
einer nichtversicherungspflichtigen Mitarbeit aufgrund einer familienhaften Zusammengehörigkeit ist nur unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände des Einzelfalls zu ziehen. Dabei kommt der Höhe des Entgelts lediglich Indizwirkung zu. Es gilt mithin
nicht der Rechtssatz, dass eine untertarifliche oder eine erheblich untertarifliche Bezahlung des Ehegatten die Annahme eines
beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausschließt (BSG, Urteil vom 12. September 1996 - 7 RAr 120/95 -, Rn. 20, juris mwN).
Die Grenze zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit Entgeltzahlung und einer nicht versicherungspflichtigen
Mitarbeit auf Grund einer familienhaften Zusammengehörigkeit ist nur unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls
zu ziehen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - B 7 AL 34/02 R -, Rn. 14, juris mwN). Im vorliegenden Zusammenhang ist angesichts des Fehlens eines substantiierten Vortrages auf Seiten
der Klägerin zu den angesprochenen ihre eigene Sphäre betreffenden Umstände schon keine nähere Prüfung möglich, ob und ggfs.
in welchem Umfang es eine familienhafte Mithilfe von Angehörigen der Gesellschafter der Klägerin außerhalb abhängiger Beschäftigungsverhältnisse
gegeben haben könnte. Überdies wäre eine solche Mithilfe auch nicht mit lohnsteuerpflichtigen Schwarzlohnzahlungen verbunden
gewesen, wie sie von Seiten der Klägerin im Rahmen der einvernehmlichen Verständigung anerkannt worden sind.
Soweit es überhaupt eine solche familienhafte Mithilfe gegeben haben sollte, würde sie die anerkannten lohnsteuerpflichtigen
Schwarzlohnzahlungen, an die die angefochtene Beitragsnacherhebung anknüpft, im Ausgangspunkt unberührt lassen.
7. Im Ausgangspunkt zutreffend hat die Beklagte bezogen auf Beitragszeiträume ab August 2002 die seinerzeit neu in Kraft getretene
(mit dem Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 23. Juli 2002, BGBl. I
2787, eingeführte) Regelung in §
14 Abs.
2 Satz 2
SGB IV ("Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht
gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.") herangezogen. Sie hat insoweit - im Ausgangspunkt entsprechend
§
14 Abs.
2 Satz 2
SGB IV - neben den Nettoschwarzlohnzahlungen auch die darauf entfallenden Lohnsteuerzahlungen und die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung
der Beitragsbemessung zugrunde gelegt, wobei allerdings ohnehin bereits unter Arbeitsentgelt im Sinne von §
14 das Bruttoarbeitsentgelt zu verstehen ist (Zielgmeier in Kasseler Kommentar,
SGB IV § 14 Rn. 64). Eine "Hochrechnung" (vgl. dazu BSG, Urteil vom 09. November 2011 - B 12 R 18/09 R -, BSGE 109, 254; Zieglmeier in Kasseler Kommentar,
SGB IV, §
14 Rn. 169) der tatsächlich ausgezahlten Schwarzlöhne entsprechend dieser Vorschrift ist im Ergebnis allerdings letztlich nicht
erfolgt. Die Beklagte hat nicht das Bruttoentgelt ermittelt und der Beitragsnacherhebung zugrunde gelegt, das der Höhe der
Nettozuwendung bei Durchführung des Lohnabzugs entspricht, sondern sich lediglich an den tatsächlichen Nettolohnzahlungen
(unter schlichter Hinzurechnung der anteiligen Lohnsteuerzahlungen und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung) orientiert.
Dies wirkt sich jedoch im Ergebnis - gemessen an den Vorgaben des §
14 Abs.
2 Satz 2
SGB IV - (nachhaltig) zugunsten der Klägerin aus.
Eine "Illegalität" des Beschäftigungsverhältnisses iS des seit dem 1.8.2002 geltenden §
14 Abs.
2 Satz 2
SGB IV liegt nicht bereits dann vor, wenn die Nichtzahlung von Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung
(allein) aus Anlass ("bei") einer objektiven Verletzung dieser Zahlungspflichten und mit ihnen einhergehender, hierauf bezogener
Pflichten erfolgt, also darauf beruht. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Pflichtverstöße von einem subjektiven Element in
der Form eines (mindestens bedingten) Vorsatzes getragen sind (BSG, Urteil vom 09. November 2011 - B 12 R 18/09 R -, BSGE 109, 254).
Objektivrechtlich werden insbesondere Schwarzlohnzahlungen - wie sie auch im vorliegenden Zusammenhang festzustellen sind
- vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift umfasst. Die Nichtzahlung von Lohnsteuer und Beiträgen unter Verstoß gegen die gesetzliche
Verpflichtung hierzu (vgl - für die Beitragszahlung - §
28d und §
28e SGB IV) und die damit korrespondierende Nichterfüllung der vorausgehenden Melde-, Aufzeichnungs- und Nachweispflichten (vgl §
28a und §
28f SGB IV) sind als Verletzung der zentralen arbeitgeberbezogenen Pflichten des Sozialversicherungsrechts (und des Lohnsteuerrechts)
zu qualifizieren (BSG, Urteil vom 09. November 2011 - B 12 R 18/09 R -, BSGE 109, 254). Durch entsprechende willentliche Missachtungen der erläuterten gesetzlichen Vorgaben waren auch die von Seiten der Klägerin
im streitbetroffenen Zeitraum erbrachten Schwarzlohnzahlungen geprägt.
Vergeblich macht die Klägerin geltend, dass ihren Geschäftsführern kein Vorsatz anzulasten sei. Der Begriff "vorsätzlich"
insbesondere im Sinne von §
25 Abs.
1 Satz 2
SGB IV schließt den bedingten Vorsatz ein (BSG SozR 3-2400 § 25 Nr 7 S 35 mwN). Hierfür ist ausreichend, dass der Beitragsschuldner seine Beitragspflicht nur für möglich gehalten, die Nichtabführung
der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 12 R 11/14 R -, BSGE 120, 209).
Eine den Vorsatz indizierende Kenntnis von der Beitragspflicht kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig
angenommen werden, wenn für das gesamte typische Arbeitsentgelt (zB bei "Schwarzarbeit") überhaupt keine Beiträge entrichtet
werden (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 12 R 11/14 R -, BSGE 120, 209; vgl. dort weiter: sie liegt auch noch nahe, wenn Beiträge für verbreitete "Nebenleistungen" zum Arbeitsentgelt nicht gezahlt
werden und zwischen steuerrechtlicher und beitragsrechtlicher Behandlung eine bekannte oder ohne Weiteres erkennbare Übereinstimmung
besteht).
Die subjektiven Vorstellungen und Erwägungen der auf Seiten des Arbeitgebers für die Geschäftsführung und damit auch für die
Beitragsabführung verantwortlichen Personen sind im Ausgangspunkt natürlich der eigenen Sphäre des Arbeitgebers zuzuordnen.
Dementsprechend obliegt diesem diesbezüglich zunächst ein substantiierter und detaillierter Vortrag. Zu einem entsprechend
substantiierten Vortrag hat der Senat die Klägerin noch einmal mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 nachdrücklich aufgefordert.
Die Frage nach einer Sozialversicherungspflichtigkeit von Beschäftigungen kann nicht abstrakt, sondern immer nur in Bezug
auf konkrete Tätigkeitsverhältnisse beurteilt werden. Ob beispielsweise eine Beschäftigung im Sinne von §
8 Abs.
1 Nr.
2 SGB IV (1) nicht regelmäßig (vgl. zur Auslegung dieses Merkmals insbesondere BSG, Urteil vom 07. Mai 2014 - B 12 R 5/12 R -, SozR 4-2400 § 8 Nr 6; vgl. dort auch zu dem Kriterium, dass Geschäftsbetrieb nicht systematisch und strukturell darauf
angelegt sein darf, auf die Arbeitskraft von Aushilfskräften im Sinne eines Arbeitskraftpools zurückzugreifen) und (2) nicht
berufsmäßig ausgeübt wird und (3) auf 50 Arbeitstage im Jahr begrenzt ist, kann natürlich immer nur in Bezug auf eine konkrete
Tätigkeit und die jeweiligen individuellen Verhältnisses des betroffenen Arbeitnehmers geprüft werden (vgl. auch §
8 Abs.
2 SGB IV zur Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse).
Dementsprechend muss auch ein substantiierter Vortrag zu den subjektiven Vorstellungen und Erwägungen der auf Seiten des Arbeitgebers
für die Geschäftsführung und damit auch für die Beitragsabführung verantwortlichen Personen an den jeweils maßgeblichen konkreten
Beschäftigungsverhältnissen anknüpfen. Es ist letztlich darzulegen, auf der Basis welcher Ermittlungsbemühungen diese welche
Kenntnisse in Bezug auf die jeweils zu prüfende konkrete Tätigkeit und die Person des Arbeitnehmers hatten und auf der Basis
welcher Erwägungen im Ergebnis eine Sozialversicherungspflichtigkeit verneint worden sein mag.
Der insoweit völlig unsubstantiierte Vortrag der Klägerin vermag nicht ansatzweise zu genügen. Ausgangspunkt für die Beurteilung
der Vorsatzproblematik ist jedenfalls, dass von Seiten der Klägerin in großem Umfang Schwarzlohnzahlungen eingeräumt worden
sind. Bei Schwarzlohnzahlungen ist nach der erläuterten höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig von einer den Vorsatz
indizierenden Kenntnis von der Beitragspflicht auszugehen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn der Arbeitgeber bzw. die Gesellschafter
der Arbeitgeberin - wie im vorliegenden Zusammenhang - über langjährige Erfahrungen mit dem Einsatz abhängig beschäftigter
Mitarbeiter und den damit verbundenen sozialversicherungsrechtlichen Beitragsabführungspflichten verfügen.
Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Schwarzlohnzahlungen an ansonsten in der Lohnbuchhaltung nicht erfasste Personen
erbracht worden sind oder ob bei einzelnen Beschäftigten wissentlich nur ein Teil der tatsächlich gezahlten Löhne in der Lohnbuchhaltung
erfasst und der Beitragsabführung zugrunde gelegt wird (wohingegen die weiteren Lohnanteile "schwarz" gezahlt werden, ohne
dies in den Lohnunterlagen kenntlich zu machen). Auch die wissentliche Auszahlung von Teilschwarzlöhnen indiziert (nachdrücklich)
ein vorsätzliches Vorgehen im Sinne insbesondere auch der Beitragshinterziehung. Typischerweise ist kaum eine andere Erklärung
als eine vorsätzliche Beitragshinterziehung vorstellbar, wenn ein Arbeitgeber sehenden Auges nur einen Teil der tatsächlich
erbrachten Lohnzahlungen in den Lohnunterlagen ausweist.
Auch im vorliegenden Fall vermochte die Klägerin keine Umstände dafür aufzuzeigen, die eine andere Wertung als eine vorsätzliche
Beitragshinterziehung auf Seiten ihrer zugleich die Aufgaben der Geschäftsführer wahrnehmenden Gesellschafter im Hinblick
auf die eingeräumten erheblichen über Jahre hinweg fortgesetzten Schwarzlohnzahlungen zulassen könnten.
Soweit bezogen auf den Hauptgesellschafter eine Legasthenie geltend gemacht wird, ist eine Relevanz für die Vorsatzproblematik
nicht erkennbar, zumal dieser das Unternehmen augenscheinlich seit vielen Jahren im Zusammenwirken mit den weiteren Gesellschaftern
wirtschaftlich erfolgreich zu führen vermag. Auch sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat verdeutlichte seine
langjährige Vertrautheit mit der Geschäftsführung der Klägerin. Bezeichnenderweise vermochte er auch in dem umfänglichen Bescheid
der Beklagten unschwer die für seinen Vortrag relevanten Passagen aufzufinden.
Die Schwarzlohnzahlungen sind im Kontext mit schwer wiegenden Steuerhinterziehungen erfolgt. Von Seiten der Klägerin ist im
Zuge der einvernehmlichen Verständigung mit der Finanzverwaltung anerkannt worden, dass entsprechend der Anlage 1 zum Bericht
der Lohnsteuer-Außenprüfung vom 7. Mai 2009 (Bl. 8 Verwaltungsvorgänge) in dem betroffenen Zeitraum vom 4. Quartal 1997 bis
Ende 2007 insgesamt Einnahmen in Höhe von 614.506 EUR nicht verbucht und (in Höhe des Gewinnanteils) nicht versteuert worden
sind, wobei damit zugleich Schwarzlohnzahlungen in Höhe von insgesamt knapp 427.000 EUR verbunden waren.
Von Seiten der Gesellschafter der Klägerin ist mit der Steuerhinterziehung ohnehin eine nachdrückliche Missachtung der berechtigten
staatlichen Interessen an der Erfüllung der Steuerpflichten zum Ausdruck gebracht worden. Es ist schon im Ausgangspunkt nichts
dafür zu objektivieren, dass von Seiten der Gesellschafter der Klägerin gleichwohl danach gestrebt worden sein könnte, dass
eine gewissenhafte Beachtung der Ansprüche der Sozialleistungsträger auf eine vollumfängliche Beitragsabführung sichergestellt
werden sollte.
Ohnehin sieht sich die Klägerin zu einer näheren Erläuterung etwaiger Annahmen beitragsfreier Beschäftigungen insbesondere
im Sinne von §
8 Abs.
1 Nr.
2 SGB IV auch schon deshalb nicht in der Lage, weil sie sich schon außer Stande sieht, die Aufteilung der streitbetroffenen Schwarzlohnzahlungen
auf einzelne Mitarbeiter näher zu erläutern.
Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang pauschal auf ein Zeugnis ihres Steuerberaters berufen will, vermag dies schon
deshalb nicht weiterzuhelfen, weil nichts dafür nachvollziehbar vorgetragen worden oder anderweitig erkennbar ist, dass der
Steuerberater überhaupt in das Steuer- (und Beitrags-) Hinterziehungsvorhaben eingebunden war. Der Steuerberater war natürlich
für die offizielle Buchführung und Lohnbuchführung verantwortlich. In diesem Zusammenhang konnte er aber auch nur die Unterlagen
auswerten, die ihm von Seiten der Klägerin für diese offizielle Buchführung zur Verfügung gestellt worden waren. Die Schwarzeinnahmen
und die damit korrespondierenden Schwarzlohnzahlungen hat die Klägerin, soweit dies im vorliegenden Verfahren erkennbar ist,
auch gegenüber ihrem Steuerberater verborgen gehalten.
Dementsprechend ist schon im Ausgangspunkt nichts dafür ersichtlich, dass der Steuerberater in den streitbetroffenen Beitragszeiträumen
jemals geprüft haben könnte, ob und ggfs. welche Beschäftigte in welchen Beitragszeiträumen auch unter Berücksichtigung der
Schwarzlohnzahlungen noch beitragsfrei gewesen sein könnten.
Angesichts des festzustellenden Vorsatzes der Beitragshinterziehung ist zugleich auch das für die Annahme eines illegalen
Beschäftigungsverhältnisses nach der bereits erläuterten höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderliche subjektive Element
auf Seiten des Arbeitgebers augenscheinlich festzustellen. Auch von Seiten der Klägerin wird nichts nachvollziehbar dafür
geltend gemacht, dass in diesem Zusammenhang eine abweichende Einschätzung veranlasst sein könnte.
8. Da im vorliegenden Fall aus den dargelegten Gründen eine vorsätzliche Beitragshinterziehung auf Seiten der Geschäftsführer
der Klägerin festzustellen ist, ist nach §
25 Abs.
1 Satz 2
SGB IV die dreißigjährige Verjährungsfrist maßgeblich, die natürlich noch nicht abgelaufen ist.
9. Auch die Festsetzung von Säumniszuschlägen lässt keine Fehler zulasten der Klägerin erkennen.
Für Beiträge (und Beitragsvorschüsse), die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist
nach §
24 Abs.
1 SGB IV für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten
abgerundeten Betrages zu zahlen. Bei einem rückständigen Betrag unter 100 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn
dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre.
Wird (Abs. 2) eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender
Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der
Zahlungspflicht hatte.
Im vorliegenden Zusammenhang ist angesichts des ihren Geschäftsführern aus den dargelegten Gründen anzulastenden Vorsatzes
hinsichtlich der Beitragshinterziehung schon im Ansatzpunkt kein Raum für eine Annahme, dass gleichwohl von einer unverschuldeten
Unkenntnis der Klägerin von der Zahlungspflicht im Sinne des §
24 Abs.
2 SGB IV auszugehen sein könnte. Der Vorsatz impliziert vielmehr zugleich das entsprechende Verschulden. Auch die Berechnung der Säumniszuschläge,
bezüglich derer der Senat auf die angefochtenen Bescheide verweist, lässt keine Fehler zulasten der Klägerin erkennen.
Ergänzend verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils sowie der zur Überprüfung gestellten Bescheide.
Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG), sind nicht gegeben.