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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.12.2015 - 2 R 268/15
Sozialversicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers; Anforderungen an Vereinbarungen der Gesellschafter über ein Vetorecht für Abstimmungen in der Gesellschafterversammlung bei einer Minderheitsbeteiligung; Anforderungen an die Prognose für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist; bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.
2. Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers auch eingeschränkt und "zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein, wenn der Versicherte nur in den Betrieb eingegliedert ist.
3. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
4. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen; maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung.
5. Auch dann, wenn der im Unternehmen Tätige Gesellschaftsanteile an einer Kapitalgesellschaft hält, nimmt die Rechtsprechung den Status als Selbstständiger nur dann an, wenn damit zugleich eine entsprechende Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen verbunden ist, etwa durch ein seinem Gesellschaftsanteil entsprechendes Stimmgewicht oder in Form einer Sperrminorität, und der Betroffene damit rechtlich über die Möglichkeit verfügt, ihm nicht genehme Weisungen hinsichtlich seiner Tätigkeit abzuwehren.
Fundstellen: DStR 2016, 14
Normenkette:
BGB § 181
,
BGB § 315 Abs. 1
,
BGB § 670
,
BGB § 775
,
SGB III § 24 Abs. 1
,
SGB III § 25 Abs. 1
,
SGB III § 27 Abs. 2
,
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB IV § 7a
,
SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB V § 7
,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 5 Abs. 2
,
SGB VI § 6 Abs. 1b
,
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Osnabrück 13.05.2015 S 15 R 536/12
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 13. Mai 2015 unter entsprechender Teilabweisung der Klage aufgehoben, soweit in diesem Gerichtsbescheid a) der die Versicherungspflicht des Beigeladenen im Zeitraum seit dem 17. Oktober 2011 betreffende Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2012 aa) bezogen auf die Feststellung einer Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung im Zeitraum 17. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2013 und bb) bezogen auf die Feststellung einer Versicherungspflicht in der Rentenversicherung im Zeitraum 1. Januar bis 13. Oktober 2014 aufgehoben worden ist, b) die Feststellung getroffen worden ist, dass der Beigeladene die Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer in der Zeit vom 17. Oktober 2011 bis 13. Oktober 2014 im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt hat.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen Kosten des Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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