Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2013 streitig. Die Klägerin begehrt eine weitergehende
Erhöhung ihrer Rente zum 1. Juli 2013.
Die am 20. September 1950 geborene Klägerin erhielt aufgrund des Bescheides vom 23. Dezember 2010 eine Rente wegen voller
Erwerbsminderung seit dem 1. September 2010. Mit Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2013 teilte die Beklagte der Klägerin
mit, dass der aktuelle Rentenwert um 0,25 % von 28,07 Euro auf 28,14 Euro steige. Der monatliche Zahlbetrag ab 1. Juli 2013
betrage 440,58 Euro. In dem Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2013 erhielt die Klägerin eine monatliche Brutto-Rente in
Höhe von 489,67 EUR. Abzüglich des Beitragsanteils zur Krankenversicherung in Höhe von 40,15 EUR und des Beitrages zur Pflegeversicherung
in Höhe von 10,04 EUR ergab sich ein auszuzahlender Netto-Betrag von 439,48 EUR. Ab dem 1. Juli 2013 bis 30. September 2013
erhielt die Klägerin einen monatlichen Renten-Brutto-Betrag von 490,89 EUR. Abzüglich des Beitragsanteils zur Krankenversicherung
in Höhe von 40,25 EUR und des Beitrages zur Pflegeversicherung in Höhe von 10,06 EUR ergab sich ein auszuzahlender Netto-Betrag
von 440,58 EUR. Antragsgemäß gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 25. Oktober 2013 ab 1. Oktober 2013 eine
Altersrente für Frauen. Die Altersrente für Frauen betrug ab 1. November 2013 monatlich 492,16 EUR. Abzüglich des Beitragsteils
des Rentners zur Krankenversicherung in Höhe von 40,35 EUR und des Beitrags des Rentners zur Pflegeversicherung in Höhe von
10,09 EUR ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 441.72 EUR.
Gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2013 legte die Klägerin Widerspruch ein und führte aus, dass die Anpassung
der Rente um nur 0,25 % gegen den Gleichheitssatz des
Grundgesetzes und die allgemeinen Menschenrente verstoße. Die Erhöhung der Altersbezüge für pensionierte Beamte falle erheblich umfangreicher
aus. Sie begehre deswegen rückwirkend zum 1. Juli 2013 eine Erhöhung um 8,75 %. Mit Schreiben vom 26. Juli 2013 teilte die
Beklagte der Klägerin die in der Rentenwertbestimmungsverordnung 2013 berücksichtigten Werte mit. Mit Widerspruchsbescheid
vom 18. September 2013 wies die Beklagte dann den Widerspruch zurück.
Mit der am 17. Oktober 2013 erhobenen Klage hat die Klägerin ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.
Das Sozialgericht (SG) Stade hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13. Mai 2014 (zugestellt am 15. Mai 2014) abgewiesen und ausgeführt, dass auch
die Anpassung der Rente der Klägerin zum 1. Juli 2013 rechtmäßig sei. Sie entspreche den gesetzlichen Vorgaben und verstoße
nicht gegen die Grundrechte der Klägerin. Insbesondere liege kein Verstoß gegen die Gleichbehandlung mit Beamten vor. Angesichts
der schon im grundsätzlichen abweichenden Ausgangslage der Besoldung der Beamten und deren Ruhestandsbezügen sei kein Raum
dafür, punktuell einzelne Regelungen über die Beamtenbesoldung oder Versorgung aus ihrem Zusammenhang zu reißen und über Artikel
3 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) als den Gesetzgeber bindende Vorgabe für die Norm ganz anders gelagerter Rechtsbeziehungen -etwa hinsichtlich der Ausgestaltung
der Rentenansprüche nach dem
SGB VI - heranzuziehen.
Mit ihrer gegen den Gerichtsbescheid vom 13. Mai 2014 am 12. Juni 2014 eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren
weiter.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 13. Mai 2014 aufzuheben und die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli
2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2013 zu ändern und
2. die Beklagte zur Anhebung der Rente zum 1. Juli 2013 um 8,75 % zu verpflichten.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 29. Juli 2014 hat das Gericht nach Anhörung der Beteiligten die Berufung auf die Berichterstatterin übertragen,
die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§
153 Abs.
5 SGG). Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats in dieser Besetzung ohne mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt (Schriftsätze vom 21. und 26. Juli 2014).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet durch die Berichterstatterin mit den ehrenamtlichen Richtern, da der Senat die Berufung auf diese übertragen
hat (§
153 Abs.
5 SGG). Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§
124 Abs.
2 SGG), da die Beteiligten hierzu ihre Zustimmung erteilt haben.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie
hat keinen Anspruch auf eine weitere Erhöhung des Rentenzahlbetrages zum 1. Juli 2013 als ihr die Beklagte bereits zugesprochen
hat.
Die Anpassung der der Klägerin zum 1. Juli 2013 noch gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung entspricht den gesetzlichen
Vorgaben und missachtet keine Grundrechte des Klägerin.
Dabei geht der Senat davon aus, dass die beanstandete Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2013 aus der Sicht eines verständigen
Empfängers jedenfalls unter Berücksichtigung der für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Fassung, die sie im Widerspruchsbescheid
vom 18. September 2013 gefunden hat, eine Regelung im Sinne der Erhöhung des bisherigen Rentenzahlbetrages getroffen hat.
1. Nach §
69 Abs.
1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI) hat die Bundesregierung den jeweils ab dem 1. Juli eines Jahres maßgeblichen aktuellen Rentenwert durch Rechtsverordnung
zu bestimmen. Entsprechend dieser Verpflichtung hat die Bundesregierung mit der Verordnung vom 12. Juni 2013 zur Bestimmung
der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2013 (BGBl. I,
1573) den ab 1. Juli 2013 auch für die Klägerin maßgeblichen aktuellen Rentenwert (West) auf 28,14 EUR festgesetzt. Die Beklagte
hat in korrekter Umsetzung dieser Verordnungsvorgabe der Klägerin zutreffend die Rentenerhöhung mitgeteilt.
2. Die Festsetzung des aktuellen Rentenwertes (West) auf 28,14 EUR zum 1. Juli 2013 in der genannten Verordnung entspricht
den gesetzlichen Vorgaben, die in §
68 Abs.
1 bis 5 und Abs.
7 (der frühere Abs.
6 ist aufgehoben)
SGB VI folgendermaßen festgelegt sind:
(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht,
wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle
Rentenwert 26,13 Euro. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren
für die Veränderung 1. der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer, 2. des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung
und 3. dem Nachhaltigkeitsfaktor vervielfältigt wird.
(2) Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter
je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik
der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird
ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird.
Dabei wird der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung
angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter
je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der
aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme
je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen
Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt.
(3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung ergibt, wird ermittelt,
indem 1. der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des vergangenen Kalenderjahres von der Differenz
aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird, 2. der durchschnittliche Beitragssatz
in der allgemeinen Rentenversicherung für das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil
für das Jahr 2012 subtrahiert wird, und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten
Wert geteilt wird. Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 ist der Wert, der im Fünften Kapitel für das Jahr 2012 als Altersvorsorgeanteil
bestimmt worden ist.
(4) Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem der um die Veränderung des Rentnerquotienten im vergangenen Kalenderjahr
gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit einem Parameter vervielfältigt und um den Wert eins erhöht
wird. Der Rentnerquotient wird ermittelt, indem die Anzahl der Äquivalenzrentner durch die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler
dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzrentner wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1.000 Euro genau
bestimmte Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres durch
eine Regelaltersrente desselben Kalenderjahres aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten dividiert wird.
Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1.000 Euro genau bestimmte
Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig
Beschäftigten (§ 8 Viertes Buch) und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den auf das Durchschnittsentgelt
nach Anlage 1 entfallenden Beitrag der allgemeinen Rentenversicherung desselben Kalenderjahres dividiert wird. Die jeweilige
Anzahl der Äquivalenzrentner und der Äquivalenzbeitragszahler ist auf 1.000 Personen genau zu berechnen. Der Parameter beträgt
0,25.
(5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird
nach folgender Formel ermittelt:
Dabei sind: ARt = zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli, ARt-1 = bisheriger aktueller Rentenwert, BEt-1 = Bruttolöhne
und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr, BEt-2 = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen
Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne
Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld, AVA2012 = Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 in Höhe von 4 vom
Hundert, RVBt-1 = durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr, RVBt-2
= durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr. RQt-1 = Rentnerquotient
im vergangenen Kalenderjahr, RQt-2 = Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr. (6) (weggefallen) (7) Bei der Bestimmung
des neuen aktuellen Rentenwerts sind für das vergangene Kalenderjahr die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres
vorliegenden Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer und für das vorvergangene und das dritte zurückliegende
Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern
je Arbeitnehmer zugrunde zu legen. Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne
Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Absatz 2 Satz 3 sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund
vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden. Dabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die zu Beginn
des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich
der Bezieher von Arbeitslosengeld und für das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen
Rentenwerts verwendeten Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich
der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten für das vergangene Kalenderjahr
sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene
Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zugrunde zu legen.
Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts hat die Bundesregierung insbesondere folgende Gesichtspunkte berücksichtigt (vergleiche
Verordnungsentwurf der Bundesregierung betreffend die Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung
und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2013 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2013 - RWBestV2013); abrufbar u.a.
unter www.bmas.de):
- die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen
für Mehraufwendungen) nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in den alten Ländern im Jahr 2012 gegenüber
dem Jahr 2011 um 1,50 Prozent, wobei die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung (Verhältnis der Veränderung
der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte ein schließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld
zu der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Jahr
2010 zum Jahr 2011) berücksichtigt wird,
- die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2012 (19,6 Prozent)
gegenüber dem Jahr 2011 (19,9 Prozent) um minus 0,3 Prozentpunkte sowie die Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte
private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) des Jahres 2012 gegen über 2011 um plus 0,5 Prozentpunkte, die zusammen im Ergebnis
einen Faktor von 0,9974 ergeben, und
- den Nachhaltigkeitsfaktor mit 0,9928.
Auf dieser Basis würde sich der bis zum 30. Juni 2013 maßgebende aktuelle Rentenwert ab dem 1. Juli 2013 von 28,07 Euro auf
28 21 Euro erhöhen. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 0,50 Prozent beziehungsweise einem Anpassungsfaktor von 1,0050.
Auch im Jahr 2013 ist der seit der Rentenanpassung des Jahres 2005 aufgrund nicht relisierter Dämpfungseffekte der Rentenanpassungsformel
entstandene Ausgleichsbedarf abzubauen. Der Abbau erfolgt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert nur mit dem hälftigen Anpassungsfaktor
von 1,0025 anzuheben ist. Der bis zum 30. Juni 2013 maßgebende aktuelle Rentenwert erhöht sich daher ab dem 1. Juli 2013 von
28,07 Euro auf 28,14 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 0,25 Prozent.
Rechtsfehler bei dieser Ermittlung werden weder konkret von der Klägerin aufgezeigt noch sind solche anderweitig erkennbar.
3. Die vorstehend erläuterten einfachgesetzlichen Vorgaben stehen mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Einklang.
Dies hat der Senat bereits für die Festsetzung des aktuellen Rentenwertes zum 1. Juli 2010 in der Entscheidung vom 18. Mai
2011 (L 2 KN 8/11, veröffentlicht in juris) ausgeführt. Auch vorliegend gilt:
"a) Das
Grundgesetz enthält keine spezifischen Vorgaben über die Berechnung der Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und/oder
zu der Frage des für die Finanzierung dieser Renten zur Verfügung zu stellenden Finanzvolumens. Diesbezüglich gab es historisch
gesehen auch unter der Geltung des
Grundgesetzes recht unterschiedliche Auffassungen. So wurde noch bis Mitte der 60er Jahre ein Beitragssatz von 14 % zur Rentenversicherung
für angemessen und ausreichend erachtet.
b) In der Rechtsprechung des BVerfG ist allerdings anerkannt, dass Rentenansprüche und Rentenanwartschaften unter den Schutz
der Eigentumsgarantie des Art.
14 Abs.
1 GG fallen. Der durch Art.
14 GG vermittelte Eigentumsschutz der Ansprüche auf Versichertenrenten und Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung
entspricht dem Grundsatz, dass die grundrechtlich geschützte Eigentumsgarantie auch sozialversicherungsrechtliche Positionen
umfasst, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind. Diese genießen Eigentumsschutz,
wenn sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen und der Sicherung seiner Existenz dienen (BVerfG,
U.v. 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 u.a. - E 92, 365). Gegenstand des Schutzes des Art.
14 GG sind der Anspruch oder die Anwartschaft, wie sie sich insgesamt aus der jeweiligen Gesetzeslage ergeben (BVerfG, B. v. 1.
Juli 1981 1 BvR 874/77 - E 58, 81).
Dabei hat das BVerfG allerdings bislang noch nicht abschließend geklärt, ob und, falls ja, in welchem Rahmen und unter welchen
tatbestandlichen Voraussetzungen auch eine regelmäßige Anpassung von Renten unter den Schutz der Eigentumsgarantie gem. Art.
14 Abs.
1 GG fallen kann (vgl. dazu und zum Folgenden: BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007 - 1 BvR 823-03, 1247/07 - NZS 2008, 254). Es hat jedenfalls klargestellt, dass die in früheren Jahren zu beobachtende tatsächliche Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung
durchaus die faktische Erwartung bei den betroffenen Rentnern begründet habe, es fände eine fortwährende Erhöhung des Leistungsniveaus
der Renten statt. Daraus allein ergebe sich jedoch kein verfassungsrechtlich schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte
und stetige Rentenerhöhung, weil weder die Rechtslage noch die Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung eine entsprechende
Automatik begründen könnten (BVerfG, aaO. mwN).
Andererseits hat das BVerfG (Beschluss vom 26.07.2007, aaO. mwN) zugleich hervorgehoben, dass der Gesetzgeber bei Eingriffen
in die Systematik der regelmäßigen Rentenanpassung verfassungsrechtlich gebunden sei. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung
begründen die langfristigen Beitragsverpflichtungen, die erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Leistungen
führen, ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen, zu denen auch die Vorschriften über
die regelmäßige Rentenanpassung gehören. Zudem folgt aus dem in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich angeordneten,
die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art.
1 Abs.
1 GG berührenden Versicherungszwang mit einem erheblichen Beitragssatzniveau die Pflicht des Gesetzgebers, für die erbrachten
Beitragsleistungen im Versicherungsfall adäquate Versicherungsleistungen zu erbringen. Schließlich dürfen die Regelungen über
die Rentenanpassung nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge führen,
dass diese im Ergebnis leer laufen (BVerfG, Beschluss vom 26. 7. 2007, aaO.).
aa) Aus den vorstehenden verfassungsrechtlichen Erwägungen ergibt sich zunächst, dass der Gesetzgeber selbst die maßgeblichen
Entscheidungen für die Bestimmung der Rentenhöhe zu treffen hat. Entsprechende Regelungen hat der Gesetzgeber mit den erläuterten
- sehr komplexen - Bestimmungen in §
68 SGB VI getroffen. Dabei muss der Senat im vorliegenden Zusammenhang nicht abschließend klären, inwieweit der Gesetzgeber seiner
verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Bestimmung des Inhalts des Eigentums der Versicherten an ihren Rentenansprüchen und
anwartschaften durch Festlegung des jeweiligen aktuellen Rentenwertes und damit des jeweiligen aktuellen Rentenniveaus gewissermaßen
"auf Vorrat" dadurch genügen kann, dass er in §
68 Abs.
5 SGB VI Faktoren verschiedener in Betracht zu ziehender künftiger wirtschaftlicher und sozialer Entwicklungen in eine komplexe Formel
gefasst hat, anhand derer sich in künftigen Jahren die Entwicklung der Rentenhöhe bestimmen soll. Unter Berücksichtigung der
herausragenden Bedeutung der Festsetzung des jeweiligen aktuellen Rentenniveaus für die Existenzsicherung und die finanzielle
Lage der im Rentenbezug stehenden Versicherten dürfte in diesem Zusammenhang auch eine inhaltliche Abwägungsentscheidung des
Gesetzgebers in überschaubaren Zeitabständen zu fordern sein. So hat das BVerfG einen vergleichbaren Ansatz bezogen auf eine
andere dem Gesetzgeber obliegende Angemessenheitsprüfung entwickelt: Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung darf
das Parlament sich seiner Pflicht zur selbständigen Entscheidung über die Bestimmung dessen, was nach seiner Überzeugung "eine
angemessene, die Unabhängigkeit sichernde Entschädigung" der Abgeordneten ist, nicht dadurch entziehen, dass es in einer entsprechenden
gesetzlichen Regelung eine Steigerung der Abgeordnetenbezüge entsprechend den jeweiligen Beamtenbezügen vorschreibt. Nach
Einschätzung des BVerfG ist ein solches "formal-technisches Mittel" zur Bemessung der Höhe der Entschädigung seiner Intention
nach dazu bestimmt, das Parlament der Notwendigkeit zu entheben, jede Veränderung in der Höhe der Entschädigung im Plenum
zu diskutieren und vor den Augen der Öffentlichkeit darüber als einer selbständigen politischen Frage zu entscheiden. Mit
einer solchen "technischen" Kopplung werde das Gebot der eigenständigen Prüfung und Wertung der maßgeblichen Angemessenheit
umgangen (BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74 - E 40, 296).
Wenn schon eine relativ überschaubare Koppelung der Entwicklung von Abgeordnetenbezügen mit etwa der Gehaltsentwicklung bei
Beamten nicht die erforderliche eingeständige Abwägung zum Ausdruck bringt, dann gilt dies erst recht bezogen auf so komplexe
Berechnungsvorgaben, wie dies §
68 Abs.
5 SGB VI vorsieht. Seiner verfassungsrechtlichen Abwägungspflicht vermag der Gesetzgeber nur dann ausreichend nachzukommen, wenn er
zwar nicht notwendig jährlich, jedoch in jedenfalls noch überschaubaren zeitlichen Abständen das Ergebnis der sich aus entsprechenden
Formeln ergebenden Berechnungen unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung auf
seine Angemessenheit überprüft. Dabei hat er namentlich inhaltlich abzuwägen, inwieweit sich aus den Berechnungsvorgaben ggf.
ergebenden Absenkungen des Rentenniveaus für die betroffenen Rentenbezieher noch in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen
für die Allgemeinheit stehen, die sich für diese aus der Nichtbereitstellung weiterer finanzieller Mittel für die Rentenversicherung
ergeben. Entsprechende konkrete Abwägungen lassen sich nicht "auf Vorrat" für viele künftige Jahre durch das Aufstellen einer
Formel ersetzen, da sich mit einer solchen die sich aus vielfältigen Faktoren zusammensetzende komplexe künftige wirtschaftliche
und soziale Entwicklung und deren Bewertung nicht verlässlich vorwegnehmen lässt.
Der Gesetzgeber hat jedoch die erläuterten Vorgaben in §
68 SGB VI wiederholt geändert und damit zugleich inhaltlich auf ihre Angemessenheit hin überprüft. Zuletzt ist §
68 SGB VI durch das Gesetz zur Rentenanpassung 2008 vom 26. Juni 2008 (BGBl. I, 1076) geändert worden. Damit ist ein hinreichend enger
zeitlicher Abstand der zur Überprüfung gestellten (ausgebliebenen) Rentenanpassung zum 1. Juli 2010 zur letzten inhaltlichen
Abwägung durch den Gesetzgeber ohne Weiteres noch gegeben.
bb) Die Festlegung des jeweiligen aktuellen Rentenwertes als Ausdruck der dem Gesetzgeber durch Art.
14 Abs.
1 Satz 2
GG zugewiesene Bestimmung des Inhalts des Eigentums der Versicherten an ihren Rentenansprüchen und -anwartschaften stellt sich
zunächst als eine rechtspolitische Entscheidung dar, bei der der Gesetzgeber vielfältige Faktoren zu berücksichtigen hat.
Er muss - insbesondere auch langfristig - sowohl die finanziellen Grundlagen der Rentenversicherung als auch des allgemeinen
Staatshaushaltes gewährleisten und die Auswirkungen zusätzlicher Finanzmittel, seien es Beitragssatzerhöhungen oder vermehrte
staatliche Zuschüsse, auf die allgemeine Wirtschafts- und Finanzentwicklung abwägend berücksichtigen. Dabei hat er insbesondere
auch die demographische Entwicklung zu berücksichtigen und ihre kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen etwa auf die
Rentenversicherung, die übrigen Sozialversicherungszweige insbesondere in Form der Kranken- und Pflegeversicherung, die wirtschaftliche
Entwicklung und auf die staatlichen und gesellschaftlichen Ressourcen abzuschätzen und zu bewerten. Diese rechtspolitische
Einschätzungen und Bewertungen obliegen nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben dem Gesetzgeber und nicht etwa den Gerichten.
Dementsprechend ist im vorliegenden Gerichtsverfahren auch kein Raum, rechtspolitische Fragen etwa im Sinne der politischen
und sozialen Angemessenheit der Nichterhöhung der Renten zum 1. Juli 2010 zu erörtern.
Namentlich ist der Gesetzgeber nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die insbesondere finanzpolitischen Auswirkungen
weitergehender Rentenerhöhungen (etwa bedingt durch eine für die Rentenbezieher günstigere Neufassung des §
68 SGB VI) zu berücksichtigen. Er darf in diesem Zusammenhang insbesondere seine Einschätzung bezüglich der Frage einbeziehen, inwieweit
eine Erhöhung des paritätisch vom Arbeitgeber mit zu tragenden Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung den Faktor
Arbeit zusätzlich verteuert und zum Wegfall oder zum Nichtentstehen versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse beitragen
kann (BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2007, aaO.). In Zukunft kann auch die Frage der Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Arbeitsmarktes
für Arbeitssuchende im internationalen Vergleich zunehmende Relevanz erlangen, nachdem insbesondere in Teilbereichen (etwa
bei Banken oder im medizinischen Sektor) bereits heute zu beobachten ist, dass Arbeitssuchende den Staat für ihre berufliche
Tätigkeit auch nach den jeweils zu erwartenden (tendenziell: Netto-)Einkünften auswählen. Letzteres wird für den Bereich der
Europäischen Union mit dem für sie prägenden Prinzip der Freizügigkeit auch geradezu intendiert.
Vor einer Erhöhung des aus Steuermitteln finanzierten Bundeszuschusses hat der Gesetzgeber sorgfältig deren Auswirkungen auf
die ohnehin bereits sehr hohe Staatsverschuldung zu bedenken, zumal diese gerade auch vor dem Hintergrund der demographisch
bedingt naheliegenden Möglichkeit einer Abnahme der Zahl der Erwerbstätigen schon mit bedeutsamen Risiken behaftet ist.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich einer angemessenen Berücksichtigung
von Kindererziehungszeiten Rechnung zu tragen. Angesichts der den Bestand der Rentenversicherung sichernden Bedeutung der
Kindererziehung hat das BVerfG (Urteil vom 7. Juli 1992 (1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91 - E 87, 1) den Gesetzgeber für verpflichtet angesehen, für einen angemessenen Ausgleich zu sorgen. Soweit sich die Benachteiligung
gerade in der Alterssicherung der Kinder erziehenden Familienmitglieder niederschlägt, ist der erforderliche Ausgleich vornehmlich
durch rentenrechtliche Regelungen zu bewirken. Dies bedeutet zwar keine generelle Gleichsetzung von Kindererziehungs- und
sonstigen Beitragszeiten; der Gesetzgeber hat jedoch sicherzustellen, dass sich mit jedem Reformschritt die Benachteiligung
der Familie tatsächlich verringert (BVerfG, aaO.).
cc) Die Sozialgerichte haben im vorliegenden Zusammenhang vielmehr allein zu prüfen, ob der Gesetzgeber bei seinen rechtspolitischen
Entscheidungen die ihm diesbezüglich von der Verfassung gesetzten Grenzen seines - weiten - Bewertungsspielraums überschritten
hat. Eine solche Grenzüberschreitung ist bislang nicht erfolgt. Es lässt insbesondere keine grundlegende Abweichung der Sachlage
im Vergleich zu in früheren Jahren ausgebliebenen Rentenanpassungen feststellen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung
jeweils als verfassungsgemäß angesehen worden sind (vgl. insbesondere BSG, U.v. 13. November 2008 - B 13 R 13/08 R - SozR 4-2600 § 255e Nr 1, und U.v. 21. Januar 2009 - B 12 R 1/07 R - jeweils bezogen auf die Aussetzung der Rentenanpassung im Jahre 2005 mwN).
Dabei bedarf im vorliegenden Zusammenhang wie im Rahmen der vorstehend herangezogenen Entscheidung des BVerfG vom 26. Juli
2007 keiner Entscheidung, wo konkret der sozialpolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der
Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung seine Grenze findet, weil die Rente ihre Funktion als substantielle Alterssicherung
verlöre. Der Senat hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die vorliegend mit der Berufung angegriffenen Maßnahmen diese
Grenze nicht erreichen. Dies gilt auch dann, wenn nicht isoliert das Ausbleiben einer Rentenerhöhung zum 1. Juli 2010 der
Prüfung unterzogen wird, sondern zugleich auch die mittelfristige Rentenentwicklung mit in die Betrachtung einbezogen wird,
wie sie sich auch als Folge der wiederholten gesetzgeberischen Modifizierungen der Vorgaben für die Bestimmung des aktuellen
Rentenwertes in §
68 SGB VI darstellt."
Zur Überzeugung des Senates hat der Gesetzgeber auch bei der vorliegenden Rentenanpassung zum 1. Juli 2013 seinen sozialpolitischen
Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht überschritten.
Aktuell hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 3. Juni 2014 (Nichtannahmebeschluss, 1 BvR 79/09, 1 BvR 1235/09, 1 BvR 1298/09, 1 BvR 1701/09, 1 BvR 3148/10- zitiert nach juris) ausgeführt: "1. Grundrechte der Beschwerdeführer werden durch die unterbliebene Erhöhung der Renten
zum 1. Juli 2005 nicht verletzt.
a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass Rentenansprüche und Rentenanwartschaften unter
den Schutz der Eigentumsgarantie des Art.
14 Abs.
1 Satz 1
GG fallen (stRspr; vgl. BVerfGE 128, 138 (147); 131, 66 (80) m.w.N.). Dabei ist offen geblieben, ob und inwieweit dieser eigentumsrechtliche Schutz die allgemein
vorgesehene jährliche Rentenanpassung mit umfasst (vgl. BVerfGE 64, 87 (97 f.); 100, 1 (44)). Es kommt entscheidend darauf an, dass der Gesetzgeber im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung
ihre nachhaltige Finanzierung anstrebt (vgl. BVerfGE 128, 138 (149 ff.)) und den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügt (BVerfGE 128, 138 (152 ff.)). Ob dies der Fall ist, bedarf auch hier keiner Entscheidung.
Selbst wenn man, soweit eine Erhöhung der Rentenzahlbeträge zum 1. Juli 2005 entsprechend der gestiegenen Arbeitseinkommen
unterblieben ist, darin eine Betroffenheit des Schutzbereichs von Art.
14 Abs.
1 Satz 1
GG sähe, wäre die Eigentumsgarantie nicht verletzt. Die mit den Gesetzen zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen
Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG)
vom 21. März 2001 (BGBl I S. 403) sowie zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz)
vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1791) vorgenommenen Änderungen der Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts, insbesondere durch Einfügung des Altersvorsorgeanteils
und des Nachhaltigkeitsfaktors, stellen sich als gesetzliche Maßnahmen dar, die jedenfalls mit Blick auf die hier angegriffene
Anpassung der Renten zum 1. Juli 2005 verfassungsrechtlich gerechtfertigt wären und zugleich gemäß Art.
14 Abs.
1 Satz 2
GG Inhalt und Schranken des Eigentums verfassungsgemäß bestimmen würden (vgl. BVerfGE 128, 138 (147 ff.)).
Das Bundesverfassungsgericht hat bei der eigentumsrechtlichen Prüfung von auf die Höhe von Rentenleistungen bezogenen gesetzlichen
Regelungen anerkannt, dass dem Gesetzgeber eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben muss, um das Rentenversicherungssystem
und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten. Daher verfestigt die Eigentumsgarantie das Rentenversicherungssystem
nicht so, dass es starr wird und den Anforderungen unter veränderten Umständen nicht mehr genügen kann (vgl. BVerfGE 53, 257 (293); 58, 81 (110); 69, 272 (304); 100, 1 (37)). Gesetzliche Maßnahmen, die der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit
der gesetzlichen Rentenversicherung dienen, müssen allerdings von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen und verhältnismäßig
sein.
aa) Sowohl die mit dem Altersvermögensergänzungsgesetz als auch die mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz vorgenommenen Änderungen
der Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts sind von dem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt, die Finanzierbarkeit
des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern. Insbesondere die Einfügung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors
in die Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts zählen zu den Maßnahmen, mit denen der Gesetzgeber unter Wahrung
des Grundsatzes der Generationengerechtigkeit die langfristige Stabilisierung der Finanzen der gesetzlichen Rentenversicherung
sicherstellen wollte. Dabei sah er die Bewahrung der Generationengerechtigkeit als für die gesetzliche Rentenversicherung
existenziell an, weil Jung und Alt, Beitragszahler und Leistungsbezieher aufgrund der praktizierten Umlagefinanzierung im
sogenannten Generationenvertrag miteinander verbunden sind (vgl. BTDrucks 15/2149, S. 17).
Maßgebend für die Einführung des Altersvorsorgeanteils war die vor dem Hintergrund des demografischen Wandels unter jüngeren
Menschen weit verbreitete Unsicherheit, ob sie trotz hoher Beiträge im Alter noch eine ausreichende Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung erhalten werden. Es wurde zunehmend bezweifelt, dass künftige Beitragszahler ab dem Jahr 2030 bereit sein
werden, eine Belastung ihres Einkommens durch die Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von möglicherweise
24 bis 26 % zu akzeptieren. Nur mit einem solchen Beitragssatz wäre die Zahlung der Renten auf gleich bleibendem Niveau an
die damals 30- bis 40-Jährigen nach den Prognosen der Bundesregierung gewährleistet gewesen. Vor diesem Hintergrund sollte
mit der langfristigen Stabilisierung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung Vertrauen in deren Zukunftsfestigkeit
geschaffen und der Anstieg der Lohnnebenkosten zur Stärkung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen begrenzt werden (vgl. BTDrucks
14/4595, S. 37)."
4. Eine Rechtswidrigkeit der zum 1. Juli 2013 erfolgten Rentenerhöhung ergibt sich auch nicht aus dem Vergleich mit der Beamtenversorgung.
Auch dies hat der Senat bereits in der Entscheidung vom 18. Mai 2011 ausführlich dargelegt:
"Die Besoldung von Beamten einschließlich ihrer Versorgung im Alter durch Ruhestandsbezüge folgt eigenen Regeln. Nach Art.
33 Abs.
2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Damit
wird die Gleichberechtigung hinsichtlich des Zuganges zu öffentlichen Ämtern und namentlich auch zum Beamtendienst gewährleistet.
Natürlich ist damit aber kein Anspruch verbunden, auch dann wie ein Beamter gestellt zu werden, wenn man von dieser Freiheit
zur Ergreifung eines solchen Amtes keinen Gebrauch gemacht hat (bzw. bei der Auswahl gegenüber anderen Bewerbern unterlegen
ist).
Nach Art.
33 Abs.
4 GG ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu
übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen - regelmäßig lebenslänglichen - Dienst- und Treueverhältnis stehen, wobei
(Abs. 5) das Recht des öffentlichen Dienstes und damit die Ausgestaltung dieses Treueverhältnisses unter Berücksichtigung
der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist.
Diesbezüglich gibt es keine Parallelen zum allgemeinen Rentenversicherungsrecht. Der Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung
ist bereits keine Dienst- und Treuepflicht gegenüber dem Staat eingegangen. Das Recht der Beamten ist überdies durch vielfältige
(vielfach eher historisch zu erklärende) Sonderregelungen geprägt, die auch mit erheblichen zusätzlichen Belastungen für die
Beamten verbunden sind. So haben Beamte weiterhin keine Möglichkeit, wie andere Arbeitnehmer lediglich unter Aufbringung des
Arbeitnehmeranteils an den Versicherungsbeträgen der gesetzlichen Krankenkasse beizutreten; die Pensionen werden in nachhaltig
größerem Umfang besteuert als Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Ohnehin dürfen die Ruhestandsbezüge der Beamten
nicht allein mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung verglichen werden, da sie darüber hinaus auch an die Stelle
der in weiten Teilen der Wirtschaft und für die Angestellten im öffentlichen Dienst üblichen zusätzlichen betrieblichen Altersvorsorge
treten. Darüber hinaus dient die soziale Absicherung der Beamten einschließlich ihrer Altersvorsorge auch als Argument dafür,
dass diese während des aktiven Berufslebens nicht selten geringere Bezüge erhalten als die für entsprechende Tätigkeiten in
der freien Wirtschaft üblichen Gehälter.
Angesichts der vorstehend dargelegten schon im Grundsätzlichen abweichenden Ausgangslage ist kein Raum, punktuell einzelne
Regelungen über die Beamtenbesoldung oder -versorgung aus ihrem Zusammenhang zu reißen und über Art.
3 Abs.
1 GG als den Gesetzgeber bindende Vorgabe für die Normierung ganz anders gelagerter Rechtsbeziehungen etwa hinsichtlich der Ausgestaltung
der Rentenansprüche nach dem
SGB VI heranzuziehen."
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG), sind nicht gegeben.