LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.07.2007 - 2 R 341/07
Haftung für Beitragsschulden bei Insolvenz der Gesellschaft des Haftungsschuldners
Der Haftungsschuldner ist nicht von der vom Gesetzgeber bewusst gewollten verschärften Haftung für Beitragsschulden nach den
§§
51 Abs.
2,
52 SGB I aus dem Grunde freizustellen, weil die Gesellschaft, für die er persönlich haftet, in Insolvenz geraten ist. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Lüneburg 18.05.2007 S 13 R 548/06 ER