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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 07.10.2015 - 2 R 349/15
Erstattungsanspruch wegen Krankengeldleistungen Teilleistungsvermögen und stufenweise Wiedereingliederung
1. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der vom Gesetz geforderte "unmittelbare" Anschluss der beruflichen Wiedereingliederung nicht beinhaltet, dass sich die stufenweise Eingliederung völlig nahtlos an die vorangegangene Reha-Leistung anschließen muss.
2. Vielmehr muss insoweit den praktischen Umsetzungsproblemen Rechnung getragen werden, dass vor der stufenweisen Wiedereingliederung nicht nur das Einverständnis des Versicherten, sondern auch des Arbeitgebers (vgl. § 74 SGB V) sowie die Bewilligung durch den zuständigen Träger eingeholt werden müssen.
3. Mit der Vorschrift des § 28 SGB IX soll die Wiedereingliederung der Rehabilitanden in das Berufsleben bei entsprechendem Bedarf durch eine stufenweise Wiedereingliederung gefördert werden.
4. Können arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, sollen nach dieser Regelung die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen entsprechend dieser Zielsetzung erbracht werden.
5. Erst nach Wiedererlangung eines solchen Teilleistungsvermögens kann eine stufenweise Wiedereingliederung sinnvollerweise in Betracht gezogen werden.
Fundstellen: NZS 2016, 31
Normenkette:
SGB X § 102 Abs. 1
,
SGB X § 105 Abs. 1
,
SGB IX § 51 Abs. 5
,
SGB IX § 45 Abs. 1
,
Vorinstanzen: SG Braunschweig S 60 R 656/13
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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