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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.07.2014 - 2 R 437/13
Altersrente Nichterteilung von Renteninformationen und Rentenauskünfte Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
1. In der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, dass das richterrechtliche Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auch neben der gesetzlichen Wiedereinsetzungsregelung in § 27 SGB X (soweit einschlägig) anwendbar ist.
2. Der Herstellungsanspruch erfordert eine Pflichtverletzung eines Sozialleistungsträgers und einen hierdurch beim Betroffenen hervorgerufenen rechtlichen Nachteil auf dem Gebiet des Sozialrechts; als Rechtsfolge ist der Zustand wiederherzustellen, der ohne die Pflichtverletzung bestehen würde, wobei dies jedoch nur durch eine zulässige Amtshandlung geschehen darf.
3. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 109 SGB VI ganz bewusst eine turnusmäßige Erteilung von Renteninformationen und -auskünften in relativ engen zeitlichen Abständen vorgesehen.
4. Dabei hat er sich erkennbar von der Lebenserfahrung leiten lassen, dass im Alltag der Versicherten mit den üblicherweise zu bewältigenden vielfältigen Problemen eine Auskunft der Rentenversicherung auch schon einmal in den Hintergrund geraten kann, so dass deren Wiederholung die Chance einer Aufnahme der Informationen und ihrer sachgerechten Umsetzung deutlich erhöht.
Normenkette: ,
SGB X § 27
,
Vorinstanzen: SG Hildesheim 13.09.2013 S 30 R 281/12
Das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 13. September 2013 und der Bescheid der Beklagten vom 25. März 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2012 werden geändert.
Die Beklagte wird verpflichtet, die dem Kläger zugesprochene Regelaltersrente unter entsprechender Neuberechnung der Rentenhöhe bereits ab dem 1. Januar 2007 zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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