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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.12.2015 - 2 R 438/15
Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers; Kein Ausschluss einer abhängigen Beschäftigung nach Übernahme einer Bürgschaft
1. Entscheidender Gesichtspunkt für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit anstelle einer formal vorliegenden (abhängigen) Beschäftigung ist - mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände - die Möglichkeit, unliebsame Weisungen des Arbeitgebers bzw. Dienstberechtigten abzuwenden.
2. Denn es liegt im Interesse aller Beteiligten, der Versicherten und der Versicherungsträger, die Frage der Versicherungspflicht und der Versicherungsfreiheit schon zu Beginn der Tätigkeit zu klären, weil diese nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflichten des Sozialleistungsträgers und die Leistungsansprüche des Betroffenen von entscheidender Bedeutung sein kann.
3. Das BSG hat bereits entschieden, dass die Gewährung einer Tantieme als solche nicht genügt, um eine Beschäftigung auszuschließen; Bedeutung für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit kommt Tantiemen nur als (ein) Anknüpfungspunkt für ein mögliches wirtschaftliches Eigeninteresse des für ein Unternehmen Tätigen zu, das im Rahmen der Gesamtwürdigung Gewicht gewinnen kann, jedoch nicht allein entscheidend ist.
Normenkette:
BGB § 181
,
BGB § 670
,
BGB § 775
,
SGB III § 24 Abs. 1
,
SGB III § 25 Abs. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1
,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Stade S 9 R 440/13
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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