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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.04.2015 - 2 R 485/14
Anspruch auf Altersrente; Angabe von Tatsachen hinsichtlich der Erzielung von Einkünften ab Rentenbeginn; Keine Beantwortung prognostischer Fragen; Beantwortung differenzierter Fragen in einem Fragebogen; Bindung des Beteiligten an ein Anerkenntnis im sozialgerichtlichen Verfahren auch bei fehlender Annahme
1. Auch eine an Gesichtspunkten einer betriebsorganisatorischen Optimierung und an Zielen eines sog."lean management" orientierte Ausgestaltung von Verwaltungsabläufen darf selbstverständlich nicht zu einer Vernachlässigung gesetzlicher Vorgaben (oder gar zu einer fehlerhaften Erfassung tatsächlicher Erklärungen der Versicherten) führen.
2. Eine Ergänzung der Begründung der von der Widerspruchsstelle getroffenen Widerspruchsentscheidung ist nur durch diesen Ausschuss selbst und nicht durch sonstige Mitarbeiter möglich; nur die Widerspruchsstelle selbst kann Auskunft in Form der Begründung ihrer Entscheidung darüber geben, von welchen Erwägungen sie sich bei der Bescheidung des Widerspruchs tatsächlich hat leiten lassen.
Normenkette:
SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 34 Abs. 2 S. 1
,
SGB VI § 34 Abs. 2
,
SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 2
,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3
,
SGB X § 45
,
SGB X § 50 Abs. 1
,
SGB X § 50
,
SGG § 101
Vorinstanzen: SG Osnabrück 09.09.2014 S 15 R 478/12
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 9. September 2014 sowie der Bescheid der Beklagten vom 5. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2012 und des Teilanerkenntnisses der Beklagten vom 18. März 2013 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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