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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.11.2016 - 2 R 579/16
Voraussetzungen für den Eintritt der Fiktion einer fortbestehenden Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 3 S. 1 SGB IV Auswirkungen auf die Beitragsbemessung gastspielverpflichteter Künstler an einem Staatstheater
Die Fiktion einer fortbestehenden Beschäftigung nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 S. 1 SGB IV hat lediglich die rechtliche Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses, nicht aber eine fortbestehende kontinuierliche Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers namentlich im Sinne einer kurzfristig realisierbaren Dienstbereitschaft zur Voraussetzung.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist es geboten, eine strikte Zuordnung zu jeweils einer der beiden dargelegten Fallgruppen des § 8 SGB IV vorzunehmen.
2. Danach ist den Regelungen der Nr. 1 und Nr. 2 nach ihrem systematischen Zusammenhang im Wege der Auslegung zu entnehmen, dass es für ihre Anwendung zunächst darauf ankommt, ob eine Beschäftigung regelmäßig ausgeübt wird (dann gilt Nr. 1) oder nicht regelmäßig - also nur gelegentlich - (dann gilt Nr. 2).
3. Denn § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV kann neben "regelmäßigen" Beschäftigungen nicht auch "gelegentliche" erfassen, weil das Merkmal "berufsmäßig" in Nr. 2 des § 8 Abs. 1 SGB IV sonst letztlich leerlaufen würde.
4. Für eine Regelmäßigkeit soll jedenfalls als solches nicht ausreichen, dass sich bezogen auf ein ganzes Kalenderjahr vorhersehen lässt, dass es überhaupt zu einer erneuten (kurzzeitigen) Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber kommen wird.
5. Bezogen auf "längere Zeiträume" genügt nicht die Erwartung, dass es (irgendwann während ihrer) zu einer "gewissen Anzahl von Arbeitseinsätzen" kommen wird; es spricht gegen die Regelmäßigkeit, wenn die Einsätze von ihrer zeitlichen Lage in unterschiedlichen Monaten sowie zu unterschiedlichen Anlässen sowie von der Anzahl der jeweiligen Arbeitstage her "ohne erkennbares Schema" erfolgten.
Normenkette:
ArEV § 1 S. 1
,
BVV § 1 Abs. 1
,
BGB § 133
,
BGB § 157
,
BGB § 315
,
EStG § 3 Nr. 16
,
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
,
SGB III § 25 Abs. 1 S. 1
,
SGB III § 341 Abs. 4
,
SGB IV § 22 Abs. 2
,
SGB IV § 28p
,
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 3 S. 1
,
SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1-2
,
SGB V § 223 Abs. 3 S. 1
,
SGB V § 226 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB V § 249b
,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1
, ,
SGB VI § 172 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Hannover 16.11.2015 S 28 R 1066/13
Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 16. November 2015 wird geändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 5. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28. Juni 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2007 wird aufgehoben, soweit Sozialversicherungsbeiträge aufgrund a) einer Tätigkeit der Beigeladenen zu 6. (BA.), b) einer Tätigkeit der Beigeladenen zu 7. (BB.), c) einer Tätigkeit des Beigeladenen zu 23. (BC.), d) einer Tätigkeit des Beigeladenen zu 31. (BD.), e) einer Tätigkeit des Beigeladenen zu 40. (BE.). erhoben worden sind.
Der Bescheid der Beklagten vom 5. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28. Juni 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2007 wird ferner insoweit aufgehoben, soweit aufgrund a) der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. im Zeitraum 16. August bis 31. Dezember 2003 Sozialversicherungsbeiträge nach einer höheren Entgeltdifferenz als 3.183,63 EUR festgesetzt worden sind, b) der Tätigkeit der Beigeladenen zu 3. im Zeitraum 2. November bis 31. Dezember 2004 Sozialversicherungsbeiträge bezogen auf die Kranken- und Pflegeversicherung nach einer höheren Entgeltdifferenz als 1.236,66 EUR festgesetzt worden sind, c) der Tätigkeit des Beigeladenen zu 5. im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2004 Sozialversicherungsbeiträge nach einer höheren Entgeltdifferenz als insgesamt 9.834,40 EUR festgesetzt worden sind, d) der Tätigkeit des Beigeladenen zu 8. im Zeitraum 11. Oktober bis 31. Dezember 2004 Sozialversicherungsbeiträge nach höheren Entgeltdifferenzen als - bezogen auf die Kranken- und Pflegeversicherung - 581,25 EUR und - bezogen auf die Renten- und Arbeitslosenversicherung - 858,33 EUR festgesetzt worden sind, e) der Tätigkeit des Beigeladenen zu 9. im Zeitraum 23. September bis 31. Dezember 2004 Beiträge zur Krankenversicherung nacherhoben worden sind und soweit Beiträge zur Pflegeversicherung nach einer höheren Entgeltdifferenz als 3.264,35 EUR festgesetzt worden sind, f) der Tätigkeit des Beigeladenen zu 10. im Zeitraum 16. August bis 31. Dezember 2003 Sozialversicherungsbeiträge nach einer höheren Entgeltdifferenz als insgesamt 2.671,45 EUR festgesetzt worden sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des vorliegenden abgetrennten Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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