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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 07.10.2015 - 2 R 6/14
Erstattungsforderung wegen einer Rehabilitationsleistung Erst- und zweitangegangener Rehabilitationsträger Weiterleitung an einen weiteren Rehabilitationsträger Privilegierter Erstattungsanspruch
1. § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB IX trägt der Sondersituation des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers Rechnung, indem er lediglich für ihn einen speziellen Erstattungsanspruch begründet; er geht den allgemeinen Erstattungsansprüchen nach dem SGB X vor und verdrängt sie.
2. Der Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 SGB IX setzt voraus, dass die Leistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX bewilligt wurde; es muss insbesondere eine "Weiterleitung" des (aus seiner Sicht nicht zuständigen) erstangegangenen Rehabilitationsträgers an einen weiteren Rehabilitationsträger im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX erfolgt sein.
3. Dabei ist unter "Weiterleitung" im Sinne dieser gesetzlichen Vorgaben nur ein nach außen für den Empfänger, d.h. für den anderen Rehabilitationsträger als Adressaten der Weiterleitung, klar erkennbares Verhalten des erstangegangenen Rehabilitationsträgers zu verstehen, wonach dieser seine Rehabilitationszuständigkeit geprüft und verneint und aus diesem Grunde den Antrag in eigener Verantwortung an den nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger weitergereicht hat.
4. Erstangegangenen Rehabilitationsträgern steht ein (privilegierter) Erstattungsanspruch aus § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB IX jedoch grundsätzlich nicht zu.
Normenkette:
SGB IX § 14 Abs. 4
,
SGB X § 102
,
SGB X § 104 Abs. 3
,
SGB IX § 14 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Hannover 03.12.2013 S 6 R 630/11
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 3. Dezember 2013 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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