LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.03.2007 - 5 B 3/06
Gesonderte Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren
Es ist eine gesonderte Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren erforderlich, wenn das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf
das Hauptsacheverfahren eine gesonderte Angelegenheit i.S.d § 18 Nr. 5 RVG darstellt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: RVG § 18 Nr. 5
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Vorinstanzen: SG Hildesheim 21.11.2006 S 7 VG 17/03