LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.02.2008 - 5 VI 2/02
Anerkennung eines Impfschadens, Schutzimpfung gegen Masern und Mumps
Die Arbeitsergebnisse der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut sind als herrschende medizinisch-wissenschaftliche
Lehrmeinung der Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen Impfung und Gesundheitsstörung zugrunde zu legen (hier: zur Anerkennung
einer Masern-Einschlusskörperchen-Enzephalitis bzw. einer subakuten Einschlusskörperchen-Enzephalitis als Impfschaden). [Amtlich
veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BSeuchG § 51 § 52
,
IfSG § 2 § 60 § 61
Vorinstanzen: SG Braunschweig 12.07.2002 S 12 VI 26/93