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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.05.2015 - 7 AS 1059/13
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Anforderungen an eine Rechtsfolgenbelehrung einer Eingliederungsvereinbarung
1. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Leistungsabsenkung nach § 31 SGB II ist die Erteilung einer vorherigen Rechtsfolgenbelehrung, die den Hilfebedürftigen über die Konsequenzen eines etwaigen Fehlverhaltens unmissverständlich belehren muss.
2. Aufgrund ihrer Warnfunktion muss sich die Belehrung konkret auf die jeweilige Obliegenheit beziehen, mit dieser in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen sowie konkret, verständlich, richtig und vollständig sein.
3. Erforderlich ist insbesondere eine Umsetzung der in Betracht kommenden Verhaltensanweisungen und möglichen Maßnahmen auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls.
4. Aufgrund der schwerwiegenden Wirkung der Herabsetzung der Grundsicherungsleistungen sind insoweit strenge Anforderungen an den Inhalt der Rechtsfolgenbelehrung zu stellen, weshalb maßgeblich für eine hinreichende Belehrung in erster Linie der objektive Erklärungswert der Belehrung ist.
Fundstellen: NZS 2015, 717
Normenkette:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 15 Abs. 1 S. 6
,
SGB II § 31 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB II § 31 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 31a Abs. 2 S. 1
,
SGB II § 31a Abs. 2
,
SGB II § 31b
Vorinstanzen: SG Braunschweig 24.07.2013 S 44 AS 625/12
1. Unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 24. Juli 2013 klarstellend wie folgt gefasst:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Oktober 2011 sowie unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 11. Oktober 2011, vom 26. November 2011 und vom 8. Dezember 2011 verpflichtet, an den Kläger für November und Dezember 2011 jeweils weitere EUR 372,00 und für Januar 2012 weitere EUR 382,60 zu leisten.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
2. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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