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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.05.2015 - 7 AS 643/13
Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem SGB II; Umfang der Erstattungsbeschränkung gemäß § 40 Abs. 4 S. 1 SGB II
1. Die gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erfolgende Berücksichtigung von nach Leistungsbewilligung zugeflossenen Einnahmen ist verschuldensunabhängig und daher auch nicht von einer positiven Kenntnis oder einer verletzten Anzeigepflicht des Leistungsempfängers abhängig.
2. Der Gesetzgeber ist im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bei grundlegenden Schnittstellen und Systembegrenzungen auf dem Gebiert der sozialen Sicherung befugt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zutreffen, ohne dass zwischen den Vergleichsgrößen Deckungsgleichheit bestehen muss.
3. Die klärungsbedürftige und klärungsfähige sowie mit Bedeutung über den Einzelfall hinaus versehene Rechtsfrage des Umfangs der gesetzlich vorgesehenen Erstattungsbeschränkung in § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F. hat grundsätzliche Bedeutung aufgrund einer fehlenden höchstrichterlichen Entscheidung.
Fundstellen: NZS 2015, 759
Normenkette:
SGB II i.d.F. v. 2009 § 40 Abs. 2 S. 1
,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 22
,
SGB II § 40 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 40 Abs. 2 S. 1 in der Fassung vom 24.03.2006
,
SGB II § 40 Abs. 4 S. 1
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 9 Abs. 1
,
SGB III § 330 Abs. 3 S. 1
,
SGB X § 24
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2
,
SGB X § 50 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 50
,
SGB X §§ 102 ff.
Vorinstanzen: SG Hannover 22.02.2013 S 51 AS 3499/10
Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 22. Februar 2013 sowie der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 23. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 2010 aufgehoben, soweit für die Klägerin zu 2. eine Erstattungsforderung und für die Klägerin zu 3. eine über monatlich EUR 34,26 hinausgehende Erstattungsforderung festgesetzt wird.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zu 2. weitere EUR 88,46 und der Klägerin zu 3. weitere EUR 62,22 zu erstatten.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin zu 2. die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten sowie der Klägerin zu 3. 65% der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen.
Weitere außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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