Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Versagung bzw. Entziehung wegen fehlender Mitwirkung, einstweiliger Rechtsschutz
im sozialgerichtlichen Eilverfahren
Gründe:
I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung und die Nichtgewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende.
Der am 15. September 1953 geborene Antragsteller bezog ab dem 08. Mai 2006 Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende von
der Antragsgegnerin. Zuletzt bewilligte ihm die Antragsgegnerin derartige Leistungen mit Bescheid vom 28. März 2007 in Gestalt
eines Änderungsbescheides vom 25. Juni 2007 für den Zeitraum vom 01. Mai bis 31. Mai 2007 in Höhe von 649,60 EUR, für die
Zeit vom 01. Juni bis 30. Juni 2007 in Höhe von 612,60 EUR und für die Zeit vom 01. Juli bis 31. Oktober 2007 in Höhe von
614,60 EUR monatlich. Bereits im Rahmen der ersten Antragstellung im Mai 2006 hatte der Antragsteller zur Feststellung der
angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung angegeben, ein Untermietverhältnis mit Frau D. in der Wohnung E. in F. begründet
zu haben. Im Rahmen der zuletzt erfolgten Leistungsbewilligung gab er an, dass Frau G. ihr Haus in H. verkauft und in die
I. nach J. verzogen sei. In dieser Wohnung habe er erneut ab dem 01. Mai 2007 ein Untermietverhältnis mit Frau G. begründet.
Die Antragsgegnerin führte daraufhin am 03. Juli 2007 unter der neuen Anschrift des Antragstellers einen Hausbesuch durch
(vgl. Bl. 90 - 92 BA). Mit Anhörungsschreiben vom 19. Juli 2007 teilte sie danach dem Antragsteller mit, dass bei dem Hausbesuch
festgestellt worden sei, dass er mit Frau G. in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe. Aufgrund dieser Tatsache errechne sich
ein geringerer Leistungsanspruch. Er habe daher Arbeitslosengeld (Alg) II zu Unrecht bezogen. Mit Mitwirkungsaufforderung,
ebenfalls vom 19. Juli 2007, forderte sie den Antragsteller auf, bis zum 03. August 2007 einen gemeinsamen Neuantrag mit Frau
G. und entsprechende Nachweise, Kontoauszüge von Frau G. für die letzten drei Monate und eine Mietbescheinigung des Vermieters
vorzulegen. Für den Fall der nicht fristgerechten Erledigung drohte sie eine Versagung der Geldleistung an. Der Antragsteller
erklärte daraufhin mit Schreiben vom 23. Juli 2007, dass keine eheähnliche Gemeinschaft mit Frau G. bestehe und machte dazu
weitere Ausführungen. Den Haupt- und Untermietvertrag habe er bereits vorgelegt. Mit beigefügter "Bestätigung" vom 22. Juli
2007 erklärte Frau G., dass "keine Gemeinschaft mit Herrn K." vorliege. Der Antragsteller sei ihr Untermieter und dürfe in
diesem Rahmen die Küche, das dazugehörende Geschirr, das Badezimmer und die Waschmaschine benutzen. Sie sehe daher keine Veranlassung,
weitere Angaben zu machen.
Mit Bescheid vom 06. August 2007 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller ab dem 01. September 2007 die Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts "nach §
66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB I)". Zur Begründung gab sie an, dass die mit Schreiben vom 19. Juli 2007 angeforderten Unterlagen/Nachweise trotz Belehrung
über die Rechtsfolgen nicht vorgelegt worden seien. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Antragstellers wies sie mit Bescheid
vom 10. Oktober 2007 zurück.
Am 27. September 2007 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Fortzahlung der Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende
ab 01. November 2007, den die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 28. September 2007 wegen fehlender Unterlagen ablehnte. Eine
Rechtsmittelbelehrung enthält dieser Bescheid nicht. Einen Widerspruch dagegen hat der Antragsteller bislang nicht eingelegt.
Der Antragsteller hat am 12. Oktober 2007 beim Sozialgericht (SG) Lüneburg um die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht, mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten,
Leistungen ab dem 01. September 2007 weiter zu gewähren. Unter dem 23. Oktober 2007 hat er beim SG Lüneburg (Hauptsache-)
Klage gegen die Leitungsentziehung erhoben (S 40 AS 1512/07). Zur Begründung seines Begehrens auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes hat der Antragsteller im Wesentlichen
vorgetragen, keine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit Frau G. zu bilden. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2007 hat das SG Lüneburg
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es angegeben, dass ein Anordnungsanspruch
nicht vorliege. Zwischen dem Antragsteller und Frau G. bestehe eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft, so dass das
Einkommen und Vermögen von Frau G. zu berücksichtigen seien. Da insoweit nichts bekannt sei, habe der Antragsteller eine Bedürftigkeit
nicht nachgewiesen.
Gegen den seinen Bevollmächtigten am 06. November 2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 20. November 2007 Beschwerde
erhoben. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen vorgelegt.
Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen bisherigen Vortrag.
Die Antragsgegnerin tritt dem Beschwerdebegehren entgegen und beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin als
Verwaltungsvorgänge vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II. Die nach §§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthafte und zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Sowohl im Hinblick auf die mit Bescheid vom 06. August und
Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2007 verfügte Leistungsentziehung ab dem 01. September 2007 (1.) wie auch im Hinblick
auf die Leistungsablehnung mit Bescheid vom 28. September 2007 (2.) ist vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz zu gewähren.
1. Die Rechtsschutzgewährung hinsichtlich des Bescheides vom 06. August und des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2007
hat nicht in Form einer Regelungsanordnung nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG zu erfolgen. Vorläufiger Rechtsschutz ist nach §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG statthaft. Denn der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung bereits bewilligter Leistungen auf der Grundlage des §
66 Abs.
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch - Allgemeiner Teil -
SGB I -. Richtige Rechtsschutzform dagegen ist in der Hauptsache die Anfechtungsklage (§
54 Abs.
1 Satz 1, 1. Alternative
SGG). Denn Streitgegenstand eines derartigen Rechtsstreits ist nicht der materielle Anspruch, sondern die Auseinandersetzung
über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren beziehungsweise während der laufenden Bewilligung. Die Anfechtung
einer Leistungsentziehung wegen fehlender Mitwirkung führt nur zur gerichtlichen Überprüfung der Voraussetzungen des §
66 SGB I, mangels einer Sachentscheidung nicht zu einer Überprüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs
(vgl. BSG, Urteil vom 25.10.1988 - 7 RAr 70/87 -; Urteil vom 17.02.2004 - B 1 Kr 4/02 R -). Die vom Antragsteller beim SG Lüneburg insoweit erhobene Anfechtungsklage hat
nach §
86a Abs.
2 Nr.
4 SGG in Verbindung mit §
39 Nr.
1 SGB II jedoch keine aufschiebende Wirkung. In diesen Fällen kann das Gericht in der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutz
nach §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen. Bei verständiger Würdigung ist deshalb davon auszugehen,
dass der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen (vgl. §
123 SGG).
Über ein derartiges Begehren entscheidet das Gericht nach Ermessen und aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung. Die
aufschiebende Wirkung ist in der Regel anzuordnen, wenn das Interesse des belasteten Leistungsempfängers daran überwiegt und
die Behörde keine Umstände dargelegt hat, die einen Vorrang an alsbaldiger Vollziehung erkennen lässt (vgl. Meyer-Ladewig,
SGG, 8. Auflage 2005, §
86b Rdnr. 12). Die vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich in der Regel an den Erfolgsaussichten der Hauptsache. Unter
Zugrundelegung dieser Maßstäbe war die aufschiebende Wirkung der gegen die Leistungsentziehung eingelegten Klage anzuordnen.
Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass diese Erfolg haben wird. Denn der Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.
August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in
seinen Rechten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Leistungsentziehung wegen fehlender Mitwirkung nach §
66 Abs.
1 SGB I sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann ein Leistungsträger, sofern die Voraussetzungen einer Leistung nicht nachgewiesen
sind, diese ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung einer verlangten Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen,
wenn derjenige, der die Leistung erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§
60 bis
62 und
65 SGB I nicht nachkommt und dadurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Nach dem hier einschlägigen §
60 Abs.
1 Satz 1
SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen
des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (Nr. 1). Ferner hat er
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen
abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen (Nr. 2). Schließlich hat er Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des
zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen (Nr. 3). Die Entscheidung über eine
Leistungsentziehung oder -versagung erfordert die Ausübung von Ermessen (vgl. Kampe in: juris PK-
SGB I, §
66 Rdnr. 31; BSG, Urteil vom 31.01.2006 - B 11a AL 13/05 R -; LSG Nds.-Bremen, vom 29.06.2006 - L 9 AS 239/06 ER -).
Die bewilligten Grundsicherungsleistungen konnten nicht wegen fehlender Mitwirkung entzogen werden. Der Antragsteller hat
nicht gegen seine Pflichten aus §
60 Abs.
1 Satz 1
SGB I verstoßen, denn die sich aus §
65 Abs.
1 Nr.
2 SGB I ergebende Grenze der Mitwirkung ist überschritten. Nach dieser Vorschrift bestehen Mitwirkungspflichten nach den §
60 bis
64 SGB I nicht, soweit ihre Erfüllung den Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann. Dies ist hier hinsichtlich
der angeforderten Kontoauszüge der letzten drei Monate von Frau G. und hinsichtlich der Frau G. im Rahmen der verlangten gemeinsamen
Antragstellung betreffenden Nachweise der Fall. Die Anforderung dieser Unterlagen betrifft einen privaten Dritten, der nicht
am Sozialleistungsverhältnis beteiligt ist. Auskunftspflichten, die Dritte betreffen, erstrecken sich jedoch nur auf Tatsachen,
die dem Leistungsempfänger selbst bekannt sind (vgl. BSG, Urteil vom 10.03.1993 - 14b/4 REg 1/91 -; vgl. auch Urteil vom 25.10.1988 - 7 RAr 70/87 -). Grundsätzlich besteht keine Ermittlungspflicht des Leistungsempfängers gegenüber Dritten. Er braucht sich keine Erkenntnisse
verschaffen. Daraus folgt, dass auch keine Verpflichtung besteht, Beweismittel - etwa Urkunden - von einem privaten Dritten
zu beschaffen und vorzulegen. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn es der betreffende Dritte - wie hier Frau G. mit der
"Bestätigung" vom 22. Juli 2007 - ausdrücklich abgelehnt hat, entsprechende Angaben zu machen. Gleiches gilt hinsichtlich
des verlangten gemeinsamen Neuantrages. Dem Antragsteller steht nicht die Rechtsmacht zu, eine gemeinsame Antragstellung von
Frau G. zu verlangen beziehungsweise diese zur Ausfüllung der entsprechenden Antragsformulare veranlassen zu können (vgl.
LSG Nds.-Bremen, Beschluss vom 29.06.2006 - L 9 AS 239/05 ER -). Da die Antragsgegnerin insoweit vom Antragsteller etwas subjektiv Unmögliches verlangt hat, kann von einer Mitwirkungsobliegenheit
im Sinne des §
60 Abs.
1 SGB I nicht ausgegangen werden (vgl. Kampe: juris PK-
SGB I, §
65 Rdnr. 18; vgl. auch Seewaldt in: KS. Kommentar, 53. Erg.Lieferung 2007,
SGB I §
66 Nr. 7; Beschluss des Senats vom 04.10.2007 - L 7 AS 546/07 ER -).
Die Antragsgegnerin ist gehalten, die von ihr insoweit für entscheidungserheblich erachteten Auskünfte nach § 60 Abs. 4 Satz
1 Nr. 1 SGB II unmittelbar von Frau G. zu beschaffen (Beschlüsse des Senats vom 30.03.2007 - L 7 B 13/07 AS -, vom 06.09.2007 - L 7 AS 263/07 ER -; vom 04.10.2007 - L 7 AS 546/07 ER -). § 60 Abs. 4 Satz 1 SGB II normiert eine eigenständige öffentlich-rechtliche Auskunftspflicht des Partners, die bußgeldbewährt
ist und bei deren Verletzung der Auskunftspflichtige schadenersatzpflichtig werden kann (vgl. §§ 63 Abs. 1 Nr. 4, 62 SGB II).
Wenn die Antragsgegnerin somit vom Vorliegen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft überzeugt ist, muss sie die gegenüber
Frau G. bestehende Auskunftspflicht durch Verwaltungsakt feststellen und gegebenenfalls im Wege der Verwaltungsvollstreckung
durchsetzen. Eine Leistungsentziehung wegen fehlender Mitwirkung gegenüber dem Antragsteller kommt insoweit nicht in Betracht.
Auch die Nichtvorlage einer durch den Vermieter ausgefüllten Mietbescheinigung berechtigt die Antragsgegnerin nicht zur Leistungsentziehung.
Der Antragsteller hatte bereits im Rahmen der Leistungsbeantragung mit Schreiben vom 20. Juni 2007 den Hauptmietvertrag mit
Herrn L. vom 21. März 2007 vorgelegt. Da weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich ist, dass zur Prüfung der Leistung Angaben
erforderlich sind, die diesem Vertrag nicht entnommen werden können, hat der Antragsteller seine Mitwirkungspflicht insoweit
erfüllt.
Eine Umdeutung der streitgegenständlichen, ausdrücklich auf §
66 SGB I gestützten Entziehung in eine rechtmäßige Rücknahme nach § 45 beziehungsweise Aufhebung nach § 48 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X - kommt nicht in Betracht. Sie scheitert bereits an § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Denn die Antragsgegnerin hat nach dem Wortlaut der angegriffenen Entscheidungen ausdrücklich eine Entziehung auf der Grundlage
von §
66 SGB I aussprechen wollen. Darüber hinaus sind die Rechtsfolgen der Entziehung nach §
66 SGB I bereits im Hinblick auf §
67 SGB I für den Antragsteller günstiger als die einer endgültigen Rücknahme beziehungsweise Aufhebung nach § 45 bzw. § 48 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 31.01.2006 - B 11a AL 5/05 R -).
2. Soweit der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick auf die Zeit nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts am
31. Oktober 2007 geltend macht, hat sein Begehren ebenfalls Erfolg. Auf den entsprechenden Fortzahlungsantrag vom 27. September
2007 hat die Antragsgegnerin eine Leistungsgewährung mit Bescheid ohne Rechtsmittelbelehrung vom 28. September 2007 versagt.
Die Rechtsschutzgewährung insoweit erfolgt auf der Grundlage des §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG. Dies gilt nach der Rechtsprechung des angerufenen Senats (Beschluss vom 12. April 2006 - L 7 AS 453/05 ER -) auch dann, wenn die Leistungsablehnung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf der Grundlage des §
66 SGB I ausgesprochen wurde. Zwar müsste eine derartige Leistungsversagung in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage angegriffen
werden (vgl. oben), im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes würde ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
nach §
86b Abs.
1 Nr.
2 SGG im Ergebnis jedoch keine effektive Rechtsschutzgewährleistung bewirken. Denn mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung
eines Rechtsmittels würde der Antragsteller die begehrten Leistungen für den streitigen Zeitraum nicht erlangen können.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG liegen vor. Gemäß §
86b Abs.
2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs
- die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist - sowie des Anordnungsgrunds - die Eilbedürftigkeit
der begehrten vorläufigen Regelung - sind glaubhaft zu machen (§
86 Abs.
2 Satz 4
SGG, §
920 Abs.
3 Zivilprozessordnung -
ZPO -). Steht dem Antragsteller ein von ihm geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist ihm nicht zuzumuten, den Ausgang
des Verfahrens abzuwarten, hat er Anspruch auf die beantragte Leistung im Wege vorläufigen Rechtsschutzes. Zwar sind im Verfahren
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu prüfen. Ist im Eilverfahren
eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage jedoch nicht möglich, so ist eine Entscheidung auf der Grundlage einer
Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragtellers einerseits und der öffentlichen Belange
des Antragsgegners andererseits vorzunehmen (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG - Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/06 - NVwz 2005, S. 927 ff.).
Dies zugrunde gelegt, ist eine Folgenabwägungsentscheidung zu treffen. Zwar bestehen nach den Umständen des Falls nicht unerhebliche
Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller und FrM.ring eine Einstehens- beziehungsweise Bedarfsgemeinschaft im Sinne des
§ 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II bilden. Dafür spricht insbesondere der gemeinsame Umzug und die erneute Begründung eines Untermietverhältnisses.
In diesem Fall kann die Beurteilung der Bedürftigkeit des Antragstellers nur unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens
von FrM.ring erfolgen (vgl. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; 9 Abs. 1, Abs. 2 SGB II). Eine abschließende Klärung ist im vorliegenden
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich. Liegen damit die Voraussetzungen für eine Folgenabwägungsentscheidung
vor, ist diese zugunsten des Antragstellers zu treffen. Mit der begehrten Leistung wird das verfassungsrechtlich gewährleistete
"soziokulturelle Existenzminimum" abgesichert. Dem Hilfeempfänger muss es möglich sein, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern
ähnlich wie diese zu leben. Die Gewährleistung des bloßen physischen Existenzminimums reicht nicht aus. Für die Abwägungsentscheidung
bedeutet dies, dass der Antragsteller eine auf dem Sozialstaatsprinzip (Art.
20 Abs.
1 Grundgesetz -
GG -) und der Verpflichtung des Staates zum Schutz der Menschenwürde (Art.
1 Abs.
1 GG) beruhende Position für sich reklamieren kann. Demgegenüber hat das Interesse der Antragsgegnerin, dass finanzielle Mittel
nur den gesetzlichen Regelungen entsprechend verwendet werden dürfen, zurückzutreten. Es geht für den Antragsteller um die
Befriedigung existenzieller, vom
Grundgesetz anerkannter Bedürfnisse. Somit ist dem Antragsteller die Regelleistung in dem im Tenor dieses Beschlusses ausgesprochenen
Umfang zu gewähren. Stehen derartige existenzsichernde Leistungen einem Hilfeempfänger nicht zur Verfügung, ist regelmäßig
vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Sinne des §
86b Abs.
2 Satz 3
SGG auszugehen. Hinsichtlich der Kosten für die Unterkunft und Heizung fehlt es jedoch an einem Anordnungsgrund, weil der Antragsteller
nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass Wohnungslosigkeit droht. Insoweit ist es ihm zuzumuten, den Ausgang eines
Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs.
1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.