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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.11.2018 - 7 R 41/17
Ratenzahlung zum Ausgleich von im Rahmen einer Prozesskostenhilfevergütung gezahlten Rechtsanwaltsgebühren Unzulässige Beschwerde Keine Eröffnung eines unzulässigen Rechtsbehelfs durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung
1. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung kann einen nach dem Gesetz nicht gegebenen Rechtsbehelf nicht eröffnen.
2. Das GKG wird in gerichtskostenfreien Verfahren durch die speziellen Kostenregelungen in den §§ 183 ff. SGG verdrängt; in diesen Fällen richtet sich sowohl der Ansatz der nach § 59 Abs. 1 RVG übergegangenen Ansprüche als auch ein Rechtsbehelf gegen die Geltendmachung solcher Ansprüche nach den für die Pauschgebühren anwendbaren Bestimmungen in § 189 SGG.
Normenkette:
SGG § 189 Abs. 2
,
SGG §§ 183 ff.
,
RVG § 59 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Oldenburg 20.04.2017 S 10 SF 106/16 E
Die Beschwerde gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 20. April 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: