LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.04.2005 - 8 AS 57/05
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Übernahme der Fahrkosten des Kindes zur Wahrung des Umgangsrechts, Erbringung
vorläufiger Leistungen bereits ab dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bei Gericht
1. Reichen die Regelleistungen des § 20 Abs. 1 SGB II für die zur Wahrnehmung des Umgangsrechts erforderlichen Fahrkosten
nicht aus, so muss eine zusätzliche Geldleistung nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II erbracht werden, da insoweit eine Kostendeckelung
aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zulässig ist.
2. Vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf vorläufigen
Rechtschutz bei Gericht zu gewähren. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: FamRZ 2005, 1936
Normenkette: ,
SGB XII § 37 Abs. 2 § 73
,
SGB II § 20 Abs. 1 § 23 Abs. 1 S. 1 § 23 Abs. 1 S. 3 § 44
,
Vorinstanzen: SG Hannover 10.03.2005 S 47 AS 23/05 ER