LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06.12.2005 - 8 B 147/05
Versagung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren, Statthaftigkeit der Beschwerde
Die entsprechende Anwendung der Vorschriften der
ZPO über die Prozesskostenhilfe ist in §
73a Abs.
1 S. 1
SGG ausdrücklich angeordnet worden und damit auch die entsprechende Anwendung des §
127 Abs.
2 S. 2
ZPO, der die Beschwerde gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss unter bestimmten Voraussetzungen ausschließt. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Hannover 08.09.2005 S 50 AS 310/05