LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01.11.2005 - 8 B 38/05
Rechtsweg für vorläufige Rechtsschutzverfahren in Angelegenheiten der Sozialhilfe ab 1.1.2005 bei bereits rechtshängigem Hauptsacheverfahren
In Angelegenheiten der Sozialhilfe ist bei einem bereits beim Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahren für nach dem
31.12.2004 rechtshängig gemachte vorläufige Rechtsschutzverfahren das Verwaltungsgericht zuständig, da sie Rechtshängigkeit
der Hauptsache die sachliche und örtliche Zuständigkeit des im Klageverfahren angerufenen Gerichts auch für das vorläufige
Rechtsschutzverfahren begründet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Hannover 31.05.2005 53 SO 270/05 ER