LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.12.2005 - 8 B 69/05
Untätigkeitsklagen im sozialgerichtlichen Verfahren, Kostenübernahme des Sozialleistungsträgers
Der Sozialleistungsträger muss grundsätzlich die Kosten tragen, wenn er schuldhaft den Grund für die Erhebung der zulässigen
Untätigkeitsklage gemäß §
88 SGG gesetzt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Oldenburg 06.09.2005 S 2 SO 133/05