Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, berechtigte Bedarfsgemeinschaft, Vermutung einer Einstehensgemeinschaft, Beweislast
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.
Das Sozialgericht (SG) Lüneburg hat es in seinem Beschluss vom 6. Juni 2007 zu Unrecht abgelehnt, dem Beschwerdeführer in Anwendung von §
86 b Abs.
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Der unterhaltssichernde Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung
für Arbeitsuchende (SGB II) versagende Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 9. März 2007 ist nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
insbesondere im Hinblick auf die zu Grunde zu legenden Tatsachen nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich rechtswidrig.
Hinsichtlich der Darstellung des Sachverhalts und der heranzuziehenden Rechtsnormen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen
in Anwendung von §
142 Abs.
2 Satz 3
SGG Bezug auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen des SG in seinem angefochtenen Beschluss (S. 2 erster Absatz bis S. 3 3. Abs. der Beschlussausfertigung).
Der Senat vermochte sich indessen im Gegensatz zum SG - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevortrags - nicht davon zu überzeugen, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen
einer Einstandsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II des Beschwerdeführers mit seiner geschiedenen Ehefrau C.
glaubhaft gemacht hat.
Insoweit kann sich die Beschwerdegegnerin nicht auf die Vermutungsregelung in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II berufen, weil schon
nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner geschiedenen Ehefrau zusammen wohnt.
In dieser Vorschrift heißt es, ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen
- wie er nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II Voraussetzung für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft ist - werde vermutet, wenn
Partner länger als ein Jahr zusammenleben. In der Literatur ist umstritten, ob diese Vorschrift verfassungsgemäß ist (vgl.
insoweit Wenner, Soziale Sicherheit, 2006, S. 146; Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf, Deutscher Bundestag, Drs.
16/1696 S. 20; kritisch auch der Deutsche Gewerkschaftsbund, aaO. S. 17). Die Frage, ob dies zutrifft, kann jedoch für die
Durchführung dieses Verfahrens dahin stehen.
Auch unter Zugrundelegung der Vorschrift ergibt sich nämlich aus dem, was die Beschwerdegegnerin in Ausübung ihrer Amtsermittlungspflicht
aus § 20 SGB X bisher ermittelt hat, für den Senat nicht bereits mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass zwischen dem Beschwerdeführer
und seiner geschiedenen Frau eine Partnerschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II vorliegt. Der Gesetzgeber hat mit den
dort gewählten Formulierungen bewusst an die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung angeknüpft (vgl. hierzu ausführlich die
Begründung des Gesetzentwurfs in Deutscher Bundestag, Drucksache 16/1410, S. 19 f; Wenner, aaO. S. 147 unter erneutem Hinweis
auf BVerfGE 87, 234, 264; dazu auch Spellbrink in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 13 Rn 107). Voraussetzung für die Annahme
einer Partnerschaft im Sinne des neugefassten § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II ist also nach wie vor nur eine derart dichte und auf
Dauer angelegte Verbindung, dass angenommen werden kann, die Partner fühlten sich so füreinander verantwortlich, dass sie
zunächst ihren gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse
verwenden. Dass der Gesetzgeber an diesem Begriffsinhalt auch weiterhin festhalten wollte, ergibt sich auch schon aus dem
Anlass der Umformulierung der Vorschrift. Diese sollte - ausweislich der schon zitierten Gesetzesbegründung - lediglich dazu
dienen, auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften in die Definition einzubeziehen, die eine gleichartige Verbundenheit
erreicht haben, wie dies bei den bereits erfassten verschieden geschlechtlichen Lebensgemeinschaften der Fall war. Vor diesem
Hintergrund war es nicht erforderlich, von dem tradierten Begriff der Einstandsgemeinschaft - wie er vom Bundesverfassungsgericht
entwickelt worden ist - abzuweichen.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Leistungsträger für den Nachweis der Voraussetzungen der Vermutungsregel als anspruchsvernichtende
Tatsachen beweispflichtig beziehungsweise im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Glaubhaftmachung verpflichtet
sind (ständige Spruchpraxis des Senats vgl. auch zum Nachstehenden Beschluss vom 3. August 2006, L 9 AS 349/06 ER; zustimmend Berlit in jurisPR-SozR 18/2006 Anm. 1). Die Regelung muss unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen
dahin verstanden werden, dass das "zusammenleben" geeignet sein muss, den Schluss auf das Bestehen einer Einstandsgemeinschaft
zu begründen, was wenigstens das Vorliegen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft voraussetzt (vgl. erneut die Begründung
des Gesetzentwurfs aaO. S. 19; Wenner aaO. S. 148). Sonst würde bei jeder Wohngemeinschaft ohne weiteres die Vermutungsregelung
greifen und den Bewohnern der Wohngemeinschaft die Pflicht auferlegt, die Nichtexistenz einer Einstandsgemeinschaft nachzuweisen.
Dies wird auch schon aus der Wortwahl des Gesetzgebers deutlich. Dieser hat ausdrücklich vom "zusammenleben" und nicht vom
"zusammenwohnen" gesprochen. Damit hat er deutlich gemacht, dass zum schlichten gemeinsamen wohnen in einer Wohnung weitere
Gesichtspunkte hinzu treten müssen, um die Tatbestandsmerkmale der Vermutungsregelung auszulösen. Für die Glaubhaftmachung
dieser Umstände ist ebenfalls der Leistungsträger pflichtig.
Insoweit ist der Beschwerdegegnerin einzuräumen, dass hier einige Gesichtspunkte - wie sie auch vom SG im Einzelnen dargelegt wurden - vorliegen, die dagegen sprechen, dass der Vortrag des Beschwerdeführers in allen Punkten
zutreffend ist und immer war.
Für die Anwendung des Anscheinsbeweises aus § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II reichen diese Indizien indessen noch nicht aus; denn
soweit diese Vorschrift an das Vorliegen einer mindestens einjährigen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft die Vermutung eines
Einstehensgemeinschaft knüpft, müssen jedenfalls die diese Vermutung tragenden Tatsachen ohne wesentliche verbleibende Zweifel
feststehen. Der Senat vermag jedoch aus dem Verwaltungsvorgang sowie aus der Gerichtsakte keine hinreichenden Anhaltspunkte
zu entnehmen, dass die ausdrückliche Bekräftigung des Beschwerdeführers, er lebe nicht mit seiner geschiedenen Ehefrau zusammen,
letztlich wahrheitswidrig und daher auf Leistungsbetrug angelegt ist.
Dies ergibt sich für den Senat zunächst daraus, dass die Eheleute D. in mehreren eidesstattlichen Versicherungen den Vortrag
des Beschwerdeführers bestätigt haben. Auch die Eheleute E. und Frauf F. haben in eidesstattlichen Versicherungen Teile des
Vortrags des Beschwerdeführers, wonach sie diesem Geld zur Überbrückung geliehen haben, bestätigt. Auch der Nachbar der geschiedenen
Ehefrau des Beschwerdeführers, Herr G., hat in einer eidesstattlichen Versicherung bestätigt, dass nach seiner Wahrnehmung
keine Einstandsgemeinschaft zwischen den geschiedenen Eheleuten bestanden hat. Letztlich hat auch der Prozessbevollmächtigte
des Beschwerdeführers anwaltlich versichert, dass er nach einem unangekündigten Besuch des Beschwerdeführers in dessen Wohnung
in H. den Eindruck gewonnen hat, dieser wohne - jedenfalls jetzt - in dieser Wohnung. Der Senat vermag sich nicht davon zu
überzeugen, dass alle diese Personen in Kenntnis der Strafbarkeit eines solchen Vorgehens mit dem Beschwerdeführer zum Zwecke
des Betruges zusammenwirken.
Hinzu kommt, dass einzelne von der Beschwerdegegnerin herangezogene Indizien für sich genommen wenig aussagen. So ist für
den Senat nicht ersichtlich, was aus der Tatsache, dass das Auto des Beschwerdeführers in Einzelfällen auch bereits früh vor
dem Haus der geschiedenen Ehefrau gesehen worden ist, abgeleitet werden soll (vgl. insoweit etwa auch den Beschluss des Hessischen
LSG vom 16. März 2006, L 7 AS 23/06 ER in ZfSH/SGB 2006, 417). Die Beschwerdegegnerin will daraus ersichtlich den Schluss ziehen, der Beschwerdeführer habe dort übernachtet. Selbst wenn
dies so gewesen wäre, was nicht nachgewiesen ist, ergäbe sich daraus noch nicht einmal etwas für die Frage, ob der Beschwerdeführer
dort überhaupt wohnt, geschweige denn etwas dafür, dass der Beschwerdeführer dort mit seiner geschiedenen Ehefrau zusammenlebt,
d.h. in einer Einstandsgemeinschaft lebt.
Der Senat hat die Wirkung der von ihm ausgesprochenen einstweiligen Anordnung auf den Zeitraum seit Beantragung der einstweiligen
Anordnung begrenzt. Für die Zukunft ist die einstweilige Regelung auf einen engen Zeitraum zu begrenzen. Es erscheint gerechtfertigt,
insoweit auf den regelmäßigen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) abzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von §
193 SGG.
Der Beschluss ist in Anwendung von §
177 SGG unanfechtbar.