Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Mehraufwandsentschädigung bei Ausübung eines 1-Euro-Jobs
Tatbestand:
Die Berufungsklägerin begehrt die Zahlung einer höheren Aufwandsentschädigung von mindestens 3.556,00 Euro zuzüglich Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2007 von der Berufungsbeklagten für ihren berufspraktischen
Einsatz in der Zeit vom 01. Juni bis 31. Dezember 2006.
Die 1963 geborene Berufungsklägerin stand in dem Zeitraum vom 01. März 2006 bis 31. Juli 2007 im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch
Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Aufgrund ungeklärter Vermögensverhältnisse wegen einer drohenden
Zwangsversteigerung und einer eingerichteten Zwangsverwaltung für die Hausgrundstücke der Berufungsklägerin in D. und E. wurden
dieser SGB II-Leistungen unter Anrechnung von Kindergeld und Mieteinnahmen nach dem SGB II lediglich als Darlehen bewilligt.
Das in ihrem Eigentum stehende Hausgrundstück in E. war durch die Stadt E. zur Unterbringung von Asylbewerbern angemietet
worden und wurde bedingt durch den Rückgang der Zuwanderung im Jahr 2007 nicht mehr benötigt. Ein diesbezüglich geführter
Rechtsstreit zwischen der Berufungsklägerin und der Stadt E. führte am 30. Mai 2007 zum Abschluss eines Vergleichs vor dem
Landgericht F. (Az.: 5 O 168/05), in dem sich die Stadt E. zur Abgeltung sämtlicher streitgegenständlicher Forderungen verpflichtete, 145.000,- Euro an die
Berufungsklägerin zu zahlen. Zuvor hatte die Berufungsbeklagte bereits mit Schreiben vom 08. Mai 2007 ihre Erstattungsansprüche
bei der Stadt E. aufgrund der SGB II-Leistungen angemeldet. Die Höhe der Erstattungsansprüche, die mittlerweile ausgeglichen
sind, bezifferte die Berufungsbeklagte mit Schreiben vom 27. Juni 2007 auf insgesamt 7.451,20 Euro.
Während des Leistungsbezuges hat die Berufungsklägerin in der Zeit vom 01. Juni bis 31. Dezember 2006 einen berufspraktischen
Einsatz bei der G. gemeinnützige Gesellschaft mbH, Geschäftsstelle H., absolviert. Laut Vereinbarung zwischen der G. und der
Berufungsklägerin vom 14. Juni 2006 sollte der Einsatz vom 01. Juni bis 30. November 2006 dauern und handelte es sich um eine
Maßnahme gemäß § 16 Abs. 3 SGB II mit einem Umfang von 30 Stunden wöchentlich bei einer Mehraufwandsentschädigung von 1,00
Euro für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. In der Zeit vom 01. bis 18. Oktober 2006 war die Berufungsklägerin zwischenzeitlich
für den Verein für Sozialpädagogik I. tätig, so dass der Einsatz bei der G. bis zum 31. Dezember 2006 verlängert wurde.
Mit mehreren Schreiben vom 18. und 31. Juli sowie vom 24. August 2007 machte der Prozessbevollmächtigte der Berufungsklägerin
bei der Berufungsbeklagten geltend, dass entweder die Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 508,- Euro rückzuerstatten
oder alternativ die Arbeitsgelegenheiten der Berufungsklägerin bei dem J. in H. bzw. dem Verein für Sozialpädagogik e.V. in
I. als ordentliche Arbeit zu vergüten seien. Da die Berufungsklägerin vertraglich gebunden sei und dementsprechend einen Arbeitsentgeltanspruch
gegenüber der G. und dem Verein für Sozialpädagogik e.V. I. nicht möglich sei, sei die Berufungsbeklagte insoweit zur Zahlung
verpflichtet. Hierauf hat die Sozialagentur im Landkreis E. mit Schriftsatz vom 31. August 2007 erwidert, dass die Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten der Unterkunft inklusive Heizkosten für die Zeit
vom 01. März 2006 bis 31. Juli 2007 in Höhe von 7.451,20 Euro rechtmäßig per Erstattungsanspruch aus der Vergleichszahlung
angefordert worden seien. Die dadurch rückwirkend entfallende Hilfebedürftigkeit der Berufungsklägerin habe gemäß § 16 Abs.
4 SGB II keinerlei Auswirkungen auf die in dieser Zeit gewährten Maßnahmen zur Eingliederung gehabt, weil die Wirtschaftlichkeit
und auch der erfolgreiche Abschluss der Maßnahmen zur Eingliederung gegeben gewesen sei. Die Berufungsklägerin habe die Maßnahmen
zur Eingliederung am 22. Dezember 2006 regulär beendet, mithin sei die Förderung der Arbeitsgelegenheiten rechtmäßig erfolgt.
Eine Rückerstattung der durch die Stadt E. überwiesenen Beträge der Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich
der angemessenen Unterkunftskosten sowie Heizkosten komme somit nicht in Betracht.
Daraufhin hat die Berufungsklägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 27. September 2007 bei dem Sozialgericht (SG) Hildesheim Klage eingereicht wegen der "Erstattung von Arbeitsentgelt". Dort vertrat sie die Auffassung, dass ihre Hilfebedürftigkeit
nach Abschluss des Rechtsstreits mit der Stadt E. von Anfang an wieder entfallen sei und somit eine Verpflichtung zur Annahme
der Arbeitsgelegenheiten nicht bestanden habe. Denn ohne die darlehensweise Gewährung von SGB II-Leistungen hätte sie sich
nicht auf die Arbeitsgelegenheiten eingelassen, so dass ihr das übliche Gehalt eines bei der G. Angestellten mit einem Arbeitsumfang
von wöchentlich 30 Stunden zustehe. Die Arbeitszeit von 30 Stunden übersteige auch den Umfang einer Arbeitsgelegenheit im
Sinne von § 16 Abs. 3 SGB II, so dass ein Erstattungsanspruch zumindest für den Zeitraum vom 01. Juni bis 31. Dezember 2006
in Höhe von mindestens 3.556,- Euro bestanden habe.
Das SG hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2008 und Anhörung gem. §
105 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) mit Gerichtsbescheid vom 30. März 2009 die Klage nach Annahme seiner Zuständigkeit abgewiesen, weil die Berufungsklägerin
keinen Anspruch gegen die Berufungsbeklagte auf Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung in Höhe von mindestens 3.556,-
Euro habe. Ein solcher Anspruch ergebe sich zunächst nicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II, da diese Regelung keine Rechtsfolge
der Zahlung einer Aufwandsentschädigung in Höhe des geflossenen Darlehens von 508,- Euro monatlich enthalte. Gemäß § 16 Abs.
3 Satz 2 SGB II stehe dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen für die sog. Arbeitsgelegenheit eine angemessene Mehraufwandsentschädigung
zuzüglich zum Arbeitslosengeld II zu. Die Arbeitsgelegenheiten stünden aber gerade in keinem Austauschverhältnis zu den SGB
II-Leistungen. Ein Anspruch auf eine grundsätzlich höhere Mehraufwandsentschädigung bestehe nicht, weil nicht ersichtlich
sei, dass die Mehraufwandsentschädigung, die die Berufungsklägerin erhalten habe, tatsächlich nicht in der Lage gewesen sei,
ihren kostenmäßigen Mehraufwand zu decken. Eine darüber hinausgehende Vergütung stelle die Mehraufwandsentschädigung nicht
dar. Der von der Stadt E. an die Berufungsbeklagte erstattete Betrag enthalte die Mehraufwandsentschädigung ausweislich des
Schriftsatzes der Berufungsbeklagten vom 14. November 2007 nicht, dieser sei bei der Berufungsklägerin verblieben.
Schließlich habe die Berufungsklägerin auch keinen Anspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, weil die
gesetzlichen Anforderungen an die Arbeitsgelegenheit erfüllt gewesen seien. Entsprechend dem Urteil des Bundessozialgerichts
(BSG) vom 16. Dezember 2008 (Az.: B 4 AS 60/07 R) lasse der Umstand, dass eine 30-stündige Tätigkeit von der Berufungsklägerin zu absolvieren gewesen sei, die gesetzlichen
Anforderungen nicht entfallen.
Gegen den am 01. April 2009 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich die Berufungsklägerin mit ihrer am 24. April 2009 eingereichten
Berufung unter Beibehaltung ihres bisherigen Vorbringens. Ihre Tätigkeit habe nicht den Voraussetzungen eines "Ein-Euro-Jobs"
i.S.d. § 16 Abs. 3 SGB II entsprochen, da die Einsatzmöglichkeit für sie keine "zusätzliche" gewesen sei. Auch wenn es in
der Vereinbarung zum berufspraktischen Einsatz vom 14. Juni 2006 so bezeichnet werde, deute doch bereits der Arbeitsumfang
von 30 Stunden pro Woche auf das Gegenteil hin, vor allem aber die Qualität der Aufgaben. Die Berufungsklägerin sei beim J.
in H. als Pflegekraft tätig gewesen. In der vorgenannten Einsatzvereinbarung seien ihre Aufgaben keinesfalls genauer beschrieben
worden und es habe sich im Laufe der Beschäftigungszeit gezeigt, dass die Berufungsklägerin sämtliche Aufgaben einer versicherungspflichtig
angestellten Mitarbeiterin durchzuführen hatte. Damit aber habe es an der "Zusätzlichkeit" gefehlt und eine Konkurrenz zum
sog. ersten Arbeitsmarkt vorgelegen, da üblicherweise für diese Tätigkeiten eben eine versicherungspflichtige Tätigkeit erfolgt
wäre. Die Berufungsbeklagte habe also die Berufungsklägerin rechtswidrig zur Teilnahme an der sog. "Arbeitsgelegenheit" verpflichtet.
Mithin habe die Berufungsklägerin die Tätigkeiten bei G. gGmbH sowie dem Verein für Sozialpädagogik e.V. ohne rechtliche Verpflichtung
durchgeführt. Die Berufungsbeklagte habe die Leistungen der Berufungsklägerin also ohne Rechtsgrund erlangt und sei infolge
eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs analog §
812 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) zur Herausgabe - in diesem Fall also zur Kompensation - verpflichtet. Der Erstattungsanspruch umfasse analog §
818 Abs.
2 BGB den Wert ihrer Arbeit bei der G. gGmbH. Die Bestimmung des Wertes stelle die Berufungsklägerin letztlich in das Ermessen
des Gerichts. Allerdings solle sich dieses nach ihrer Ansicht an dem für fest angestellte Pflegekräfte üblichen Gehalt orientieren.
Da eine Reaktion auf Seiten der Berufungsbeklagten bis zum 31. Juli 2007 nicht erfolgt sei, sei spätestens ab dem 01. August
2007 der Verzug eingetreten.
Die Berufungsklägerin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hildesheim zum Aktenzeichen S 23 AS 1311/07 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für ihre Tätigkeit bei der G. gGmbH in der Zeit vom 01. Juni 2006 bis 31. Dezember
2006 eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 3.556,-
Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2007 zu zahlen.
Die Berufungsklägerin beantragt hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbescheides des Sozialgerichtes Hildesheim zum Aktenzeichen S 23 AS 1311/07 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für ihre Tätigkeit bei der G. GmbH in der Zeit vom 01.
Juni 2006 bis 31. Dezember 2006 eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,
mindestens jedoch 3.556,- Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2007
zu zahlen.
Die Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge und die den Gerichtsbescheid vom
30. März 2009 tragenden Gründe.
Der Beratung und Entscheidung haben die Verwaltungsakten der Berufungsbeklagten sowie die Gerichtsakten zugrunde gelegen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig aber nicht begründet.
Zu Recht hat das SG entschieden, dass die Berufungsklägerin zunächst ihren Anspruch im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage im Sinne von §
54 Abs.
5 SGG verfolgen kann und sich die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit aus §
51 Abs.
1 Nr.
4a SGG ergibt. Dieser geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer höheren Aufwandsentschädigung von mindestens 3.556,00 Euro zuzüglich
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2007 steht der Berufungsklägerin aber weder
gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II noch aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zu.
Im vorliegenden Falle kann der Senat über die Höhe der angemessenen Mehraufwandsentschädigung getrennt von der Höhe der der
Berufungsklägerin gewährten Arbeitslosengeld II (Alg II)-Leistungen entscheiden, weil es sich bei der Frage, welche Entschädigung
für einen "1-Euro-Job" angemessen ist, um einen von dem Grundanspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach
§ 19 ff. SGB II unabhängigen, abtrennbaren Streitgegenstand handelt (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2008, Az.: B 14 AS 66/07 R, Rdnr. 9 m.w.N.).
Nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II (i.d.F.d. kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl I 2014) ist dem erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen, wenn Gelegenheiten
für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert werden. Des
Weiteren ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 SGB II, dass die Wahrnehmung einer solchen Arbeit
kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründet. Die Berufungsklägerin hat vorliegend zum 01. Juni 2006 bis zum
31. Dezember 2006 zwei verschiedene zusätzliche Arbeitsgelegenheiten im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II aufgenommen und
hinsichtlich des berufspraktischen Einsatzes bei der G. Gemeinnützige Gesellschaft mbH eine Vereinbarung vom 14. Juni 2006
zur inhaltlichen Regelung abgeschlossen, wonach 30 Stunden wöchentlich bei einer Mehraufwandsentschädigung von 1,00 Euro für
die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden geregelt waren. Diese Mehraufwandsentschädigung hat die Berufungsbeklagte unstreitig
in vollem Umfange neben den darlehensweise gewährten Alg II-Leistungen erbracht und nicht im Rahmen des Erstattungsanspruchs
einbehalten.
Unter Berücksichtigung der oben genannten Umstände hat die Berufungsklägerin aufgrund des Rechtscharakters der Mehraufwandsentschädigung
im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II keinen weitergehenden Anspruch darauf, dass ihr zusätzlich zu dem ihr bereits gewährten
1-Euro-Job pro Stunde weitere Kosten oder ein Arbeitslohn erstattet werden. Denn die angemessene Mehraufwandsentschädigung
in Höhe von 1,00 Euro wird von der Berufungsbeklagten als Grundsicherungsträger und gerade nicht von dem Maßnahmeträger als
"Arbeitgeber" geleistet, weil, wie oben bereits ausgeführt, kein Arbeitsverhältnis entsteht. Folglich wird auch kein Arbeitslohn,
sondern eine Sozialleistung nach dem SGB II, die gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht als Einkommen des Hilfebedürftigen gilt,
geleistet. Dementsprechend wird dem Teilnehmer an einer Maßnahme nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II lediglich eine Entschädigung
für diejenigen Aufwendungen geleistet, die ursächlich auf die Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit zurückzuführen sind und die
ohne die "Arbeitsleistung" nicht anfallen würde (vgl. BSG, aaO.; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16 Rdnr. 439, Stand 4/2008).
Wie das BSG in der genannten Entscheidung weiter ausgeführt hat, wird die Entschädigung nicht gezahlt, weil der Kläger Tätigkeiten
verrichtet, sondern deshalb weil ihm durch die Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit Mehraufwendungen entstehen. Diese Mehraufwandsentschädigung
von 1,00 Euro hat die Berufungsklägerin erhalten, ohne dass sie für einen darüber hinausgehenden Anspruch, etwa für einen
ungewöhnlich hohen Bedarf an Kleidung oder wegen einer sehr großen Entfernung zur Arbeitsstelle irgendwelche objektivierbaren
Gründe vorgebracht hat. Folglich sind für den Senat rechtliche Gründe dafür, der Berufungsklägerin im vorliegenden Falle zusätzlich
zu der pauschalierten Entschädigung in Höhe von 1,00 Euro weitere Entschädigungen zu gewähren, nicht erkennbar.
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Berufungsvorbringen hinsichtlich des Arbeitsumfangs und der Qualität
der von der Berufungsklägerin durchzuführenden Arbeiten. So hat z.B. das BSG in der Entscheidung vom 16. Dezember 2008 (Az.:
B 4 AS 60/07 R, zu Rdnr. 19 ff.) ausgeführt, dass es den für Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung geltenden Prinzipien
nicht grundsätzlich widerspreche, wenn für die Ausübung einer derartigen Tätigkeit ein Umfang von bis zu 30 Stunden angesetzt
werde. Die zulässige Dauer und der zeitliche Umfang der Inanspruchnahme des Hilfebedürftigen werde durch das Merkmal der Erforderlichkeit
gesteuert. Entscheidend sei deshalb, ob die Arbeitsgelegenheit im Sinne eines (Zwischen-)schritts zu dem Endziel der Grundsicherung
im Einzelfall geeignet und erforderlich sei, den Hilfebedürftigen dadurch unabhängig von der Leistungsgewährung zu machen,
dass er in Zukunft seinen Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten könne.
Diese Funktion könne die Arbeitsgelegenheit indes nur erfüllen, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige in einem zeitlichen
Umfang in Anspruch genommen werde, der einen Rückschluss auf seine Leistungsfähigkeit zulasse (vgl. BSG, aaO., Rdnr. 23).
Da die Berufungsklägerin selbst gegenüber der Berufungsbeklagten geäußert hat, in diesem Bereich als Pflegekraft Interessen
zu haben, lag es nahe, auch insoweit eine Arbeitsgelegenheit mit Überprüfung der Leistungsfähigkeit durchzuführen. Dementsprechend
hat die Berufungsklägerin selbst ja auch die Vereinbarung vom 14. Juni 2006 unterzeichnet und sich insoweit auch mit dem Umfang
von 30 Stunden wöchentlich einverstanden erklärt. Andernfalls hätte sie dieser Vereinbarung nicht zustimmen und die Arbeitsgelegenheit
nicht einvernehmlich aufnehmen dürfen und ggf. gegen einen später folgenden Absenkungsbescheid mit Widerspruch und anschließender
Klage vorgehen müssen.
Darüber hinaus kann die Berufungsklägerin auch nicht mit dem Argument gehört werden, dass aufgrund einer eventuellen qualitativen
Steigerung der von ihr abverlangten Arbeiten die "Zusätzlichkeit" entfallen sei, weil eine Konkurrenz zum sog. ersten Arbeitsmarkt
vorgelegen habe. Zum Einen fehlt hierfür jedweder Beleg. Zum Anderen übersieht die Berufungsklägerin bei diesem Vorbringen,
dass die Verdrängungsgefahr nicht aus dem Umfang, sondern allein aus der Art der Tätigkeit resultiert. Der Gesetzgeber begegnet
der Gefahr, dass durch die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten eine Verdrängung von regulärer Erwerbstätigkeit bewirkt wird,
dadurch, dass nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II nur "im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten" zu den förderungsfähigen
Maßnahmen gehören. Insbesondere durch das Merkmal der Zusätzlichkeit wird insofern gewährleistet, dass keine Arbeiten, die
auch ansonsten durchgeführt worden wären, mit der Folge einer Verdrängung regulärer Arbeit subventioniert werden (BSG, Urteil
vom 16. Dezember 2008, Az.: B 4 AS 60/07 R, Rdnr. 24). Zur weiteren Konkretisierung ist die Legaldefinition des § 261 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III) heranzuziehen, dessen Satz 1 bestimmt, dass Arbeiten zusätzlich sind, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem
Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Diesbezüglich liegen keinerlei objektivierbare Anhaltspunkte
dafür vor, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen sind.
Unabhängig davon kann es insgesamt dahinstehen, ob eine Entschädigung, die genau die Mehrkosten deckt und darüber hinaus keinerlei
"Entlohnung" bzw. Anreiz für den Leistungsempfänger mehr enthält, angemessen im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II gewesen
ist, weil die Berufungsklägerin die Arbeitsgelegenheit einvernehmlich angenommen und sich nicht gegen die Zuweisung gewandt
hat. Selbst wenn die Maßnahme möglicherweise nicht zusätzlich bzw. im öffentlichen Interesse gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II
i.V.m. § 261 Sozialgesetzbuch Drittes Buch oder aus sonstigen Gründen unzumutbar gewesen sein sollte, so könnte die Berufungsklägerin
aus einer eventuellen Rechtswidrigkeit der Maßnahme keinen Anspruch mehr darauf ableiten, eine höhere Mehraufwandsentschädigung
oder gar ein Arbeitsentgelt aus den Grundsätzen des sog. faktischen Arbeitsverhältnisses zu erhalten. Denn durch die widerspruchslose
Annahme und einvernehmliche Durchführung der Arbeitsgelegenheit entsprechend der abgeschlossenen Vereinbarung vom 14. Juni
2006 ist sowohl die Maßnahme bei der G. Gemeinnützige Gesellschaft mbH als auch für den Verein für Sozialpädagogik I. abgeschlossen
und erledigt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 13. November 2008, Az.: B 14 AS 66/07 R, Rdnr. 15).
Schließlich kann die Berufungsklägerin auch nicht aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach dem sich aus §
812 BGB ergebenden Rechtsgedanken einen Anspruch herleiten, weil dessen Voraussetzungen auch analog nicht vorliegen. Der öffentlich-rechtliche
Erstattungsanspruch verlangt auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten (hier Bürger/Staat)
eine Vermögensverschiebung, die nach dem im öffentlichen Recht eigenständigen (gewohnheitsrechtlichen) Rechtsgedanken des
Erstattungsanspruchs (vgl. BVerwGE 71, 85 - hier für das Verhältnis Staat gegen Bürger -; BVerwG, DÖV 2008 S. 251 - für das Verhältnis zwischen zwei Hoheitsträgern -) rückgängig zu machen ist, wenn der Rechtsgrund fehlt oder später entfällt
(vgl. BVerwGE 25, 72, 76). Es kommt somit darauf an, "dass mit dem Fehlen eines zunächst angenommenen oder dem Wegfall eines wirklich gegebenen,
in der Rechtsordnung anerkannten verpflichtenden oder wenigstens berechtigenden Grundes die mit der Vermögensverschiebung
eingetretene Substanzschmälerung rechtswidrig geworden ist und eine Störung bedeutet, die - insoweit nicht anders als nach
den Regeln des
BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung - zur Wiederherstellung rückgängig zu machen ist (vgl. Enders, Strukturen und Strukturmängel
bestehender Institute, in: GVwR III § 53, Rdnr. 40 - S. 1097 -). Insoweit ist vorliegend zunächst der Rechtsgrund für die
Durchführung der Maßnahme nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II nicht im Nachhinein entfallen, nur weil die Bedürftigkeit der Berufungsklägerin
nach dem Vergleich mit der Stadt E. entfallen ist. Die darlehensweise Gewährung von SGB II-Leistungen im Zeitraum vom 01.
März 2006 bis 31. Juli 2007 ist erfolgt, weil die insoweit hilfebedürftige Berufungsklägerin ihr zu berücksichtigendes Vermögen
nicht sofort verwerten konnte, so dass eine für sie bestehende besondere Härte abgewendet werden musste. Die insoweit vormals
in § 9 Abs. 4 letzter Halbs. SGB II a.F. geregelte Form der darlehensweisen Leistungserbringung wurde mit Inkrafttreten des
Änderungsgesetzes am 01. April 2006 (BGBl I, S. 558) dort gestrichen und nunmehr als neuer Absatz 5 in § 23 SGB II eingefügt. Danach besteht ein nur darlehensweiser Leistungsanspruch,
wenn der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen für den Verpflichteten aufgrund
tatsächlicher oder rechtlicher Hindernisse nicht möglich ist oder die sofortige Verwertung eine besondere Härte bedeuten würde
(vgl. Lang/Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2. Aufl., § 23 Rdnr. 121). Der Rechtsgrund
für diese darlehensweise Gewährung ist erst für Zeiträume ab Erhalt der Forderungen der Berufungsklägerin von der Stadt E.
entfallen, so dass für den Zeitraum vom 01. März 2006 bis zum 31. Juli 2007 die darlehensweise Gewährung von Leistungen zu
Recht erfolgt und nicht nachträglich wieder entfallen ist. Die Rückforderung der in diesem Zeitraum erbrachten Alg II-Leistungen
ist nicht aufgrund eines Wegfalls des Rechtsgrundes erfolgt, sondern aufgrund der darlehensweisen Bewilligung der Leistungen.
Folglich haben zum Zeitpunkt des berufspraktischen Einsatzes der Berufungsklägerin bei der G. und dem Verein für Sozialpädagogik
I. tatsächlich die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 SGB II vorgelegen und sind die Arbeitsgelegenheiten auf dieser Rechtsgrundlage
nebst der Vereinbarung vom 14. Juni 2006 durchgeführt worden. Darüber hinaus fehlt es auch an einer Vermögensverschiebung,
weil die Berufungsbeklagte als Grundsicherungsträger kein Vermögen und auch keinen rechtlichen Vorteil durch die berufspraktische
Tätigkeit der Berufungsklägerin erlangt hat. Diese kann daher auch mangels Bereicherung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
der richtige Erstattungsschuldner sein. Der Berufung musste somit insgesamt der Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Es liegt kein gesetzlicher Grund vor, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG).