Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung, Unterkunftskosten für selbst genutztes
Hausgrundstück
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren um die Höhe der dem Beschwerdeführer und seinem Sohn nach
den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) - zustehenden Kosten der
Unterkunft (KdU).
Der 1952 geborene Beschwerdeführer und sein 1996 geborener Sohn bewohnen ein 1999 erworbenes Haus. Für den Erwerb des Hauses
hat der Beschwerdeführer einen Kredit bei der C. sowie einen weiteren Kredit bei der D. aufgenommen. Der Kredit bei der E.
valutierte zum 31. Dezember 2006 mit einem Betrag von 44.146,39 Euro. Der Kredit bei der F. valutierte zum 31. Dezember 2006
mit einer Schuld von 78.937,89 Euro. Das vom Beschwerdeführer und seinem Sohn bewohnte Haus hat eine Wohnfläche von 139 qm.
In der Vergangenheit waren von dieser Wohnfläche 42 qm sowie Küche und Bad zur Mitbenutzung vermietet. Mit Schreiben vom 25.
Mai 2007 teilte der Mieter dem Beschwerdeführer mit, er kündige den Mietvertrag fristgerecht zum 31. August 2007.
Der Beschwerdeführer und sein Sohn stehen seit Juli 2005 im laufenden Bezug von ergänzenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II. Daneben ist der als arbeitsuchend gemeldete Beschwerdeführer als selbstständiger Tischler im Entwurf und
der Herstellung von Massivholzmöbeln tätig. Insoweit erzielt er ein monatlich anzurechnendes Einkommen in Höhe von 200,00
Euro. Der Sohn des Beschwerdeführers bezieht Kindergeld und empfängt Unterhaltsleistungen. Der Beschwerdegegner ist als kommunaler
Träger für die Leistung der KdU zuständig. Mit zuletzt bindend gewordenem Bescheid vom 3. Juli 2007 bewilligte der Beschwerdegegner
dem Beschwerdeführer ab August 2007 monatliche Leistungen für KdU nach dem SGB II in Höhe von 414,03 Euro. Dem lag eine Berechnung
der KdU als Anlage bei, in dem von einer "Hauslast" von 626,57 Euro sowie von Heizkosten in Höhe von 118,04 Euro ausgegangen
wurde. Das erzielte Einkommen aus der Vermietung wurde hiervon abgesetzt.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2007 teilte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mit, sein Mieter zöge zum 1. September 2007
aus, und fügte in der Anlage das Kündigungsschreiben vom 25. Mai 2007 bei.
Mit Bescheid vom 24. Juli 2007 setzte daraufhin der Beschwerdegegner die zu leistenden KdU mit Wirkung von September 2007
auf 433,32 Euro monatlich fest. Er ging dabei in einem erneut beigefügten Berechnungsbogen für die KdU nunmehr nur noch von
einer Hauslast in Höhe von 403,25 Euro sowie von anzuerkennenden Heizkosten in Höhe von 97,21 Euro aus. Hiergegen legte der
Beschwerdeführer Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden wurde.
Am 5. September 2007 hat der Beschwerdeführer bei dem Sozialgericht (SG) Lüneburg die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 14. September 2007 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen unter Bezugnahme auf
die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) darauf hingewiesen, die nunmehr vom Beschwerdegegner übernommenen KdU seien
angemessen im Sinne des SGB II.
Der Beschwerdeführer hat am 25. September 2007 Beschwerde eingelegt. Das SG hat am 26. September 2007 beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen und diese am 1. Oktober 2007 dem Landessozialgericht
(LSG) zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das SG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
nicht dargetan und glaubhaft gemacht hat.
Dabei ist das SG zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass hier nur einstweiliger Rechtsschutz in Anwendung von §
86 b Abs.
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in Betracht kommt. Danach sind einstweilige Anordnungen in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine
solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Zwar hat der Beschwerdegegner hier durch den angegriffenen
Bescheid vom 24. Juli 2007 in den Bestand des bindend gewordenen Bescheides vom 3. Juli 2007 eingegriffen. Dennoch kommt vorrangiger
Rechtschutz nach §
86 b Abs.
1 Nr.
2 SGG nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in Fällen, in denen Widerspruch oder
Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Mit einem solchen
Vorgehen wäre indessen dem Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers nicht gedient. Das Beschwerdegericht versteht dessen Anliegen
nämlich dahin, ihm - jedenfalls für den Übergangszeitraum, bis er einen neuen Mieter gefunden hat - die gesamten laufenden
Kosten für das von ihm und seinem Sohn bewohnte Haus als KdU nach dem SGB II zu bewilligen. Da der Beschwerdegegner mit seinem
streitgegenständlichen Bescheid vom 24. Juli 2007 im Ergebnis mehr KdU bewilligt hat, als dies im Bescheid vom 3. Juli 2007
der Fall gewesen ist, wäre das Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerade
nicht zu erreichen. Daher kommt hier nur der subsidiäre Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als zulässige Rechtsschutzform
in Betracht.
Der Senat teilt im Ergebnis auch die Auffassung des SG, dass der Beschwerdeführer hier keinen Anordnungsanspruch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht
hat.
Insoweit ist dem Beschwerdeführer zunächst einzuräumen, dass die Begründung des Bescheides vom 24. Juli 2007 nicht nachvollziehbar
und voraussichtlich unzutreffend ist. Der Beschwerdeführer moniert insoweit zu Recht, dass die Absenkung der so genannten
"Hauslast" in dem dem Bescheid beigefügten Berechnungslast tatsächlich unzutreffend ist. Die Hauslast ist nämlich völlig gleich
geblieben. Zudem geht der Beschwerdegegner zu Unrecht von "Untermiete" aus, da das Haus im Eigentum des Beschwerdeführers
steht.
Dies führt indessen nicht dazu, dass der Beschwerdeführer einen höheren Anspruch auf KdU im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB
II glaubhaft gemacht hat.
Nach dieser Vorschrift werden Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit
diese angemessen sind. Allein diese Vorschrift ist maßgeblich für die Höhe der dem Beschwerdeführer und seinem Sohn zustehenden
KdU. Insoweit hat das BSG in seinem Urteil vom 7. November 2006 (B 7b AS 2/05 R = SozR 4/4200 § 12 Nr. 3 = FEVS 58, 241 ff. = SGb 2007 Seite 432 ff. m. Anm. Busse = Breithaupt 2007, Seite 597 ff. = NZS 2007, Seite 428 ff.) ausgeführt, im Rahmen der Angemessenheitsprüfung in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sei eine Privilegierung von Eigentümern
gegenüber Mietern unter dem Gesichtspunkt der Geltung von Artikel
3 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) nicht zu rechtfertigen (zustimmend wohl auch BSG, 11b. Senat, Urteil vom 16. Mai 2007, B 11b AS 37/06 R unter Rdnr. 29; Piepenstock in Juris PK - SGB II § 22 Rdnr. 47; Bayrisches LSG, Urteil vom 13. April 2007, L 7 AS 182/06 zitiert nach Juris Rdnr. 23 ff.; Hengelhaupt in juris PR - SozR, 12/2007 Anmerkung 1).
Dies berücksichtigend kann es für die Bestimmung der Angemessenheit der dem Beschwerdeführer und seinem Sohn zu gewährenden
KdU nicht entscheidend auf die Kosten angekommen, die ihm entstehen, um das in seinem Eigentum stehende aber noch nicht abgezahlte
Haus zu unterhalten.
Insoweit kann sich der Beschwerdeführer für eine andere Auffassung nicht auf § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II berufen. Danach
ist als Vermögen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung nicht
zu berücksichtigen.
Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das von dem Beschwerdeführer und seinem Sohn genutzte Hausgrundstück auch unter
Anlegung der Maßstäbe, die das BSG in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 7. November 2006 (aaO.) entwickelt hat und
die sich der Senat für die Zwecke des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu eigen macht, jedenfalls nach den bisher bekannten
Tatsachen nicht angemessen im Sinne dieser Vorschrift ist. Das BSG hat in der zitierten Entscheidung nämlich darauf hingewiesen,
dass nach den heranzuziehenden Maßstäben für zwei Personen allenfalls eine Wohnfläche von 80 qm als angemessen im Sinne von
§ 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II anzusehen ist. Diese Vorschrift stellt im Unterschied zu § 90 Abs. 2 Nr. 8 Sozialgesetzbuch Zwölftes
Buch - Sozialhilfe (SGB XII) auch allein auf die zur Verfügung stehende Wohnfläche als Maß der Angemessenheit ab. Mit über
130 qm Wohnfläche wird hier jedenfalls das Maß des vom BSG als angemessen bezeichneten und vor Verwertung geschützten Hausgrundstücks
weit überschritten, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass das vom Beschwerdeführer und seinem Sohn bewohnte Haus
dem Normbereich von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II unterfällt.
Daher kann es für die Entscheidung dieses Falls dahinstehen, ob aus § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II überhaupt darauf geschlossen
werden kann, der Leistungsträger nach dem SGB II sei dazu verpflichtet, KdU, die für die Erhaltung eines noch nicht bezahlten,
aber schützenswerten angemessenen Hausgrundstücks im Sinne dieser Vorschrift nach den Maßstäben der Angemessenheitsprüfung
in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in abweichendem Unfang von den KdU zu übernehmen sind, die für eine angemietete Wohnung zu übernehmen
wären. Dies scheint indessen aus der verschiedenen Funktion der beiden Vorschriften heraus jedenfalls nicht nahe liegend zu
sein (vgl. nochmals BSG aaO.; Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rn 28; differenzierend Berlit in LPK SGB II, 2.Aufl., §
22 Rn 23).
Dies berücksichtigend ist das SG in seinem Beschluss vom 14. September 2007 für die Zwecke des einstweiligen Anordnungsverfahren, die nur eine summarische
Überprüfung erlauben, zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, der Beschwerdegegner habe die zu gewährenden KdU in rechtlich nicht
zu kritisierender Weise bemessen. Das SG hat insoweit für die Zwecke des Anordnungsverfahrens zutreffend auf die Werte der Wohngeldtabelle abgestellt. Der Senat nimmt
insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen in Anwendung von §
142 Abs.
2 Satz 3
SGG auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des SG Bezug.
Insoweit ist - Bezug nehmend auf den Vortrag des Beschwerdeführers - ergänzend darauf hinzuweisen, dass die von diesem zitierte
Entscheidung des 7. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 24. April 2007, L 7 AS 494/05 m. Anm. von Berlit in info also 2007, 182 ff.) bezüglich der Erhöhung der Werte in der rechten Spalte der Wohngeldtabelle sich allein auf die Konstellation einer in
der Landeshauptstadt G. befindliche kleinen Wohnung bezogen hat. Andere Konstellationen sind vom 7. Senat nicht entschieden
worden. Der 7. Senat hat diese Erhöhung wesentlich auf seine Ermittlungen zur Höhe der KdU im Gebiet der Landeshauptstadt
G. gestützt. Ähnliche Ermittlungen für das Gebiet des Beschwerdegegners sind dem erkennenden Senat nicht bekannt und können
auch im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens nicht angestellt werden.
Der Beschwerdeführer kann sich für die Übernahme höherer KdU auch nicht auf § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II berufen. Danach sind
die Aufwendungen für die Unterkunft in den Fällen, in denen sie den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen,
als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten
ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens
für sechs Monate. Insoweit hat der Beschwerdegegner zutreffend darauf hingewiesen, dass er den Beschwerdeführer bereits mit
seinem Schreiben vom 12. Oktober 2005 (Blatt 85 des Verwaltungsvorgangs) darauf hingewiesen hat, es würden nur angemessene
KdU berücksichtigt werden. Eines erneuten Hinweisschreibens bzw. einer erneuten Auslösung einer sechsmonatigen Schutzfrist
bedurfte es daher nach der Rechtsprechung des BSG und des erkennenden Senates nicht.
Der Senat hat zwar erwogen, ob dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II eventuell eine erneute - kürzere
- Frist der Übernahme der tatsächlichen KdU zu gewähren ist. Dies hält er indes nach den ihm vorliegenden Erkenntnissen im
Zeitpunkt der Entscheidung nicht für gerechtfertigt. Dies ergibt sich maßgeblich daraus, dass dem Beschwerdeführer seit Erhalt
des Schreibens seines Mieters vom 25. Mai 2007 bekannt war, dass er die Mieteinnahmen verlieren würde. Er hatte mithin im
Juni/Juli/August Zeit, einen neuen Mieter zu suchen oder die KdU auf anderen Wegen - etwa durch die Verwertung des Hausgrundstücks
- zu senken.
Im einstweiligen Anordnungs- und Beschwerdeverfahren hatte er indes keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, warum eine
derartige Suche bisher erfolglos geblieben ist. Dem Senat war bei seiner Entscheidung durchaus bewusst, dass die angebotene
Konstellation - Vermietung einer nicht abgeschlossenen Wohnung mit Küchen- und Badbenutzung - auf dem Mietmarkt sicher schwierig
ist. Der Beschwerdeführer hat indes keinerlei Ansatzpunkte und Belege für eine intensive Suche nach einem Mieter oder einer
anderweitigen Absenkung der KdU vorgetragen. Daher konnte der Senat auch nicht erkennen, dass es dem Beschwerdeführer nicht
möglich oder nicht zumutbar im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II war, die KdU seither zu senken.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von §
193 SGG.
Der Beschluss ist in Anwendung von §
177 SGG unanfechtbar.