Gründe:
I.
Die Beschwerde wendet sich gegen die Auferlegung außergerichtlicher Kosten.
Bei der 1947 geborenen Klägerin des Ausgangsverfahrens war mit zuletzt bindend gewordenem Bescheid vom 12. September 2012
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2012 ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt worden.
Mit wiederholtem Neufeststellungsantrag vom Juni 2014 begehrte die Klägerin einen höheren GdB sowie die Zuerkennung des Merkzeichens
"G". Das im Ausgangsverfahren beklagte Land zog Befundberichte von dem Orthopäden D. und von Frau Dr. E. bei. Sodann lehnte
es - nach Beteiligung des versorgungsärztlichen Dienstes - den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 11. August 2014 ab. Auf
den Widerspruch der Klägerin, dem ärztliche Unterlagen beigefügt waren, zog das beklagte Land einen Befundbericht von Dr.
F. bei und wies den Widerspruch nach erneuter Beteiligung des versorgungsärztlichen Dienstes mit Widerspruchsbescheid vom
13. Oktober 2014 zurück.
Am 17. November 2014 ist Klage erhoben worden. Das Sozialgericht (SG) Braunschweig hat zunächst ebenfalls Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen. Sodann hat es sich ein Gutachten des
Orthopäden Dr. G. vom 9. April 2016 erstatten lassen. Dr. G. ist nach Untersuchung der Klägerin zu dem Ergebnis gelangt, die
bei der Klägerin vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen müssten insgesamt mit einem GdB von 40 bewertet werden.
Daraufhin hat das beklagte Land das Teilanerkenntnis vom 13. Juni 2016 abgegeben. Darin hat es die bei der Klägerin vorliegenden
Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 40 bewertet. Die im Übrigen aufrecht erhaltene Klage hat das SG mit Urteil vom 19. Januar 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es sich wesentlich auf das Gutachten von Dr. G. bezogen.
Mit hier angefochtenem Beschluss vom 27. Februar 2017 hat das SG dem beklagten Land die Tragung der Kosten für die Erstattung des Gutachtens von Dr. G. auferlegt. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen darauf hingewiesen, das beklagte Land sei bereits im Verwaltungsverfahren verpflichtet gewesen, den Sachverhalt
weiter aufzuklären, da es Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass die Gehfähigkeit der Klägerin erheblich eingeschränkt sei.
Gegen den am 1. März 2017 zugestellten Beschluss hat das beklagte Land am 13. März 2017 Beschwerde eingelegt.
Das beklagte Land ist der Auffassung, die Kosten für die Erstattung des Gutachtens von Dr. G. seien ihm zu Unrecht auferlegt
worden. Der versorgungsmedizinische Dienst habe sich zu Recht auf die Auswertung der im Verwaltungsverfahren eingeholten Befundberichte
der die Klägerin behandelnden Ärzte gestützt. Es habe keine Pflicht gegeben, bereits im Verwaltungsverfahren weitere Sachaufklärung
zu betreiben. Soweit sich das SG darauf bezogen habe, dass den Befundberichten keine Werte nach der Neutral-Null-Methode zu entnehmen seien, sei dies schon
deshalb nicht nachvollziehbar, weil auch das SG in seiner Beweisanordnung eine derartige Untersuchung nicht nachgefragt habe.
II.
Die Beschwerde ist zulässig.
Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht das Verbot eines In-sich-Prozesses entgegen. Zwar ist im Beschwerdeverfahren auf
beiden Seiten das Land Niedersachsen beteiligt. Dies steht der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes aber nicht entgegen,
weil keine verwaltungsinterne Möglichkeit besteht, den Streit beizulegen. Das wäre insbesondere der Fall, wenn die beiden
Beteiligten eine gemeinsame übergeordnete Behörde hätten, deren Weisung sie zur Klärung der umstrittenen Frage einholen könnten
(vgl. dazu Keller, Meyer Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum
SGG, 12. Auflage, §
54 RdNr. 15). Daran fehlt es jedoch.
Der Beschwerde fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse deswegen, weil der Beschwerdeführer etwa ungeachtet des Bestandes
des angefochtenen Beschlusses nicht zu Zahlungen herangezogen werden könnte. Ein solches Ergebnis folgt nicht aus der unmittelbaren
Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Voraussetzungen des §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG für die Anwendung des Gerichtskostengesetzes lagen bei dem Hauptsacherechtsstreit nicht vor, weil die dortige Klägerin in ihrer Eigenschaft als behinderter Mensch an
dem Verfahren beteiligt war, §
183 Satz 1
SGG. In solchen Verfahren gilt § 2 GKG gemäß §
184 Abs.
3 SGG nur im Hinblick auf die von den anderen Verfahrensbeteiligten etwa zu zahlenden Pauschgebühren entsprechend. Um solche handelt
es sich bei den hier streitigen Kosten nach §
192 Abs.
4 SGG nicht.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Das SG hat die Grenzen des ihm bei der Auferlegung von Kosten der Ermittlungen in Anwendung von §
192 Abs.
4 SGG eingeräumten Ermessens nicht überschritten.
Gemäß §
192 Abs.
4 SGG kann das Gericht der Behörde die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige
Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Damit ist dem Gericht
ein Ermessen eröffnet (Krauß in Roos/Wahrendorf,
SGG, §
192 Rn 71). Erstinstanzliche Ermessensentscheidungen sind im Beschwerdeverfahren nur auf Ermessensfehler zu überprüfen (vergleiche
Senatsbeschluss vom 26. April 2017 AZ: L 10 SF 1/17 B SB; BeckOK SozR/Jungeblut
SGG §
176 Rn 4-5 ausführlich zum Streitstand; Leitherer in Meyer-Ladewig,
SGG, 12. Aufl. §
176 Rn 4).
Sachliche Voraussetzung für die Ermessensausübung des Sozialgerichts ist zunächst, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren
erkennbare und notwendige Ermittlungen unterlassen hat. Erkennbar in diesem Sinne sind Ermittlungen, wenn sich der Behörde
ihre Notwendigkeit ausgehend von den gesetzlichen Bestimmungen und ihrer Auslegung erschließen musste (Krauß in Roos/Wahrendorf,
SGG, §
192 Rn 68). Notwendig in dem vorgenannten Sinn sind solche Ermittlungen, deren Kenntnis für die anstehende Sachentscheidung auf
der Grundlage des geltenden Rechtes und der höchstrichterlichen Rechtsprechung unabdingbar sind (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Kellner/Leitherer,
a.a.O., § 192 RdNr. 18b).
Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler (etwa einen Ermessensfehlgebrauch, eine Ermessensüberschreitung oder die Zugrundelegung
falscher Tatsachen) hat der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeschrift vom 13. März 2017 nicht vorgetragen und sind auch
für den Senat im Ergebnis nicht ersichtlich.
Er bezieht sich vielmehr nur darauf, dass der Versorgungsmedizinische Dienst die eingeholten Befundberichte im Verwaltungsverfahren
für ausreichend gehalten habe und dies auch durfte. Eben aus der Auswertung dieser Befundberichte, die es auch ausführlich
zitiert, hat das SG aber nachvollziehbar eine Pflicht zu weiteren Ermittlungen des beklagten Landes abgeleitet. Insoweit ist in der Tat auffällig,
dass der Befundbericht des Orthopäden D. ausgesprochen einsilbig ist. Der handschriftliche Befundbericht war auch für den
Senat nur teilweise lesbar. Dies gilt auch für den weiteren Befundbericht von Frau Dr. E ... Dem letztgenannten war indes
ein Arztbrief von Dr. H. (Bl. 77 des Verwaltungsvorgangs) beigefügt, aus dem sich ergibt, dass die Klägerin keine Schuhe tragen
kann und beim Gehen sehr starke Schmerzen hat. Hierauf ist die versorgungsärztliche Stellungnahme vom 4. August 2014 nicht
eingegangen (Bl. 79 des Verwaltungsvorgangs). Dem Widerspruch der Klägerin war dann ein Arztbrief der Oberärztin Dr. I. (Bl.
89 des Verwaltungsvorgangs) beigefügt, aus dem sich erneut Hinweise auf die eingeschränkte Gehfähigkeit der Klägerin und deren
komplizierte Einlagenversorgung ergeben. Auch ein Brief von Dr. D. an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist vorgelegt
worden, aus dem sich Hinweise auf die ausgeprägten Knickfüße der Klägerin sowie den ebenfalls diagnostizierten Fersensporn
ergaben (Bl. 95 des Verwaltungsvorgangs). Diesem war ein weiterer Arztbrief von Dr. I. vom 9. Juli 2014 beigefügt (Bl. 97
des Verwaltungsvorgangs) in dem darauf hingewiesen wird, dass die Klägerin aufgrund ihrer Beschwerden beim Gehen sehr stark
eingeschränkt ist. Der im Widerspruchsverfahren eingeholte Befundbericht von Dr. F. hat insoweit nicht wesentlich weitergeführt.
Die versorgungsärztliche Stellungnahme vom 5. Oktober 2014 hat die aufgezählten Hinweise auf die Einschränkung der Gehfähigkeit
der Klägerin nicht maßgeblich aufgegriffen (Bl. 99 des Verwaltungsvorgangs). Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des
SG, es seien weitere Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts geboten gewesen und dies sei auch für das beklagte Land erkennbar
gewesen, nicht zu beanstanden.
Entgegen der Auffassung des beklagten Landes hat das SG auch nicht den allgemeinen Satz aufgestellt, Befundberichte müssten - um im Verwaltungsverfahren verwertet werden zu können
- Ergebnisse einer Untersuchung nach der Neutral-Null-Methode enthalten, die vielfach von behandelnden Ärzten gar nicht herangezogen
wird, weil sie therapeutisch weitgehend ohne Bedeutung ist. Das SG hat vielmehr - unter Heranziehung der obergerichtlichen Rechtsprechung zu §
192 Abs.
4 SGG - eine Einzelfallentscheidung getroffen, bei der es unter anderem berücksichtigt hat, dass die beigezogenen Befundberichte
letztlich keine aussagekräftigen Angaben zum Gehvermögen der Klägerin enthalten haben. Dies hat es am Beispiel der von der
Klägerin geäußerten Beschwerden seitens der unteren Extremitäten (Sprunggelenke) unter Hinweis auf die Neutral-Null-Methode
verdeutlicht.
Bei dem vorliegenden Beschwerdeverfahren handelt es sich um ein von dem Hauptsacheverfahren verschiedenes Nebenverfahren (vgl.
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juli 2015, Az.: L 10 SB 122/15 B, zitiert nach juris). Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick darauf auf der Anwendung von §
197a Abs.
1 SGG i.V.m. §
161 Abs.
1 VwGO, § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG und §
154 Abs.
1, §
162 Abs.
2 VwGO (vgl. Krauß in Roos/Wahrendorf,
SGG, §
192 Rn 74).
Der Beschluss ist in Anwendung von §
177 SGG nicht anfechtbar.