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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.07.2015 - 10 VE 49/14
Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz Tätlicher Angriff Intellektuell oder psychisch vermittelte Beeinträchtigung
1. Das BSG hat bereits darauf hingewiesen, es liege eine grundlegende gesetzgeberische Entscheidung des Inhalts vor, dass durch die Verwendung des Begriffs des "tätlichen Angriffs" der allgemeine Gewaltbegriff im strafrechtlichen Sinn begrenzt und grundsätzlich eine Kraftentfaltung gegen eine Person erforderlich sein solle.
2. Die Grenze der Wortlautinterpretation ist daher jedenfalls erreicht, wenn sich die auf das Opfer gerichtete Einwirkung - ohne Einsatz körperlicher Mittel - allein als intellektuell oder psychisch vermittelte Beeinträchtigung darstellt und nicht unmittelbar auf die körperliche Integrität abzielt.
Normenkette:
OEG § 1
Vorinstanzen: SG Braunschweig 13.08.2014 S 12 VE 29/12 WA
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 13. August 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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