LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.01.2008 - 11 AL 165/07
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren gegen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung
1. Der Umstand, dass Einwendungen gegen einen zu vollstreckenden Verwaltungsakt außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit
dem hierfür zugelassenen Rechtsbehelf zu verfolgen sind (§
256 AO), steht dem Einwand im Sinne von §
257 Abs.
1 Nr.
2 AO nicht entgegen.
2. Ein Grund für die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß §
257 Abs.
1 Nr.
2 AO ist der voraussichtliche Rechtsanspruch auf Rücknahme eines Verwaltungsaktes gemäß §§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB X. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1
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Vorinstanzen: SG Braunschweig 11.12.2007 S 9 AL 302/07 ER