LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.02.2007 - 11 AL 185/06
Höhe des Bemessungsentgeltes beim Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Ehegattenbeschäftigung
1. Sinn und Zweck der Vorschrift des §
134 Abs.
2 Nr.
1 SGB III ist es, Manipulationen entgegenzuwirken, die das Ehe- oder Verwandtschaftsverhältnis leichter ermöglichen, wie etwa, das
Arbeitsentgelt vor Beendigung der Beschäftigung so rechtzeitig zu erhöhen, dass ein höherer Anspruch auf Arbeitslosengeld
entsteht.
2. Lässt sich nicht feststellen, dass das Arbeitsentgelt des Ehepartners höher war als das eines familienfremden Arbeitnehmers,
so geht dies nach der im Sozialgerichtsprozess herrschenden Darlegungs- und Beweislast zu Lasten der Bundesagentur für Arbeit.
Der Bemessung ist folglich das erzielte Entgelt i.S. von §
134 Abs.
1 SGB III zu Grunde zu legen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Hannover 05.05.2006 S 9 AL 1773/04