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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.11.2009 - 11 AL 208/06
Anspruch auf Arbeitslosengeld; Neuentstehung einer Anwartschaftszeit durch Nachzahlung von Arbeitsentgelt; Erfordernis eines Antrags
Anwartschaftsbegründend sind auch Zeiten nach Eintritt faktischer Beschäftigungslosigkeit, in denen das Arbeitsverhältnis Bestand hatte und für die dem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt gezahlt wird. Das führt dazu, dass der faktisch beschäftigungslose Arbeitnehmer während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nach § 117 Abs. 4 AFG durch das fortbestehende Arbeitsverhältnis Anwartschaftsvoraussetzungen erfüllen oder vollenden kann. Das BSG hat es in einer Entscheidung zum AFG für erforderlich gehalten, dass die zwischenzeitliche Erfüllung der Anwartschaftszeit durch einen neuen Antrag geltend zu machen ist. An diesem Erfordernis kann infolge des Inkrafttretens des SGB III nicht mehr festgehalten werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AFG § 100 Abs. 1
,
AFG § 104
,
AFG § 117 Abs. 4 S. 1
,
SGB III § 122 Abs. 1 S. 1
,
SGB III § 123 S. 1 Nr. 1
, , ,
SGB III § 323 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Lüneburg 18.08.2006 S 7 AL 343/03
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 18. August 2006 und der Bescheid der Beklagten vom 13. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2003 geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 1. Januar 1998 Arbeitslosengeld und anschließend Arbeitslosenhilfe nach einem um 10 Prozent erhöhten Bemessungsentgelt unter Zugrundelegung der Arbeitsentgelte im Bemessungszeitraum vom 1. April 1996 bis 31. März 1997 ohne Berücksichtigung des Weihnachtsgeldes für das Jahr 1996 in Höhe von 4000,- EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten aus beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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