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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.07.2011 - 11 SB 51/10
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei Unterhaltspflicht des Vaters
Ein Kläger hat bei hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung Anspruch auf Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung, wenn er prozesskostenarm ist und der ihm gegenüber Unterhaltspflichtige (hier: der Vater) angesichts seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei eigener Prozessführung selbst Anspruch auf Prozesskostenhilfe hätte. Dies gilt auch, wenn dem Unterhaltspflichtigen bei eigener Prozessführung PKH nur gegen Ratenzahlung zu gewähren wäre. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 1360a Abs. 4
,
BGB § 1610 Abs. 2
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114
Vorinstanzen: SG Braunschweig S 24 SB 96/07
Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin F., G., gewährt. Raten sind nicht zu zahlen.

Entscheidungstext anzeigen: