LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.11.2007 - 13 SO 31/07 ER
Anspruch auf Sozialhilfe, laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für eine von ihren Eltern betreute Behinderte
1. Es besteht kein Leistungsanspruch nach dem vierten Kapitel des SGB XII bei Aufnahme einer Behinderten in den Berufsbildungsbereich
einer Werkstatt für behinderte Menschen.
2. Wenn die neue Ausnahmeregelung in § 36 S. 3 SGB XII eingreift, so kann einem Leistungsanspruch nach dem dritten Kapitel
des SGB XII bei einem Zusammenleben der Behinderten mit ihren Eltern die Vermutung der Bedarfsdeckung dann nicht entgegen
gehalten werden.
3. Die Bestellung einer Betreuerin nach den §§
1896 ff
BGB für den Aufgabenkreis "Sorge für die Gesundheit, Wohnungsangelegenheiten, Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten,
Unterstützung bei der Eingliederung in das Arbeitsleben" ist nicht gleichzusetzen mit derjenigen Betreuung, wie sie in der
Ausnahmeregelung des § 36 S. 3 SGB XII gemeint ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB XII § 19 § 36
Vorinstanzen: SG Oldenburg 30.03.2007 S 2 SO 199/06 ER