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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.05.2015 - 1/4 KR 74/13
Verspätete Geltendmachung von Krankenhausbehandlungskosten Verjährungseinrede als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben Behandlungspflicht und Vergütungsanspruch
1. Der Behandlungspflicht zugelassener Krankenhäuser im Sinne des § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V steht ein Vergütungsanspruch gegenüber, der auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung in §§ 16, 17 KHG in der Pflegesatzvereinbarung zwischen Krankenkasse und Krankenhausträger festgelegt wird.
2. Grundsätzlich verjähren Vergütungsansprüche von Krankenhäusern in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.
3. Nach der Rechtsprechung des BSG dürfen Krankenhäuser diese Verjährungsfrist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aber nicht ohne weiteres für Rechnungskorrekturen und damit verbundenen Nachforderungen gegenüber den Krankenkassen ausnutzen.
4. Die Nachforderung eines restlichen Vergütungsanspruchs steht jedoch - ebenso wie die Einzelfallkorrektur einer bereits gezahlten Krankenhausrechnung durch die Krankenkasse - unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben, der über § 69 SGB V gemäß dem Rechtsgedanken des § 242 BGB auf die Rechtsbeziehungen der Beteiligten einwirkt.
Normenkette:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 2
, ,
KHG § 7 S. 1 Nr. 1
,
KHG § 16
,
KHG § 17
,
BGB § 242
Vorinstanzen: SG Oldenburg 23.01.2013 S 62 KR 183/12
Das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 22. Januar 2013 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.357,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13. November 2009 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auf 8.357,74 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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