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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.11.2017 - 14 U 111/13
Feststellung einer Berufskrankheit Voraussetzungen für einen Rücknahmeanspruch Zugunstenverfahren zur Herstellung materieller Gerechtigkeit
1. Eine unrichtige Rechtsanwendung allein begründet keinen Rücknahmeanspruch; zusätzlich müssen Sozialleistungen zu Unrecht vorenthalten worden sein.
2. Dabei ist die materielle Rechtslage, wie sie sich für den geltend gemachten Anspruch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Überprüfungsentscheidung ergibt, für den Rücknahmeanspruch maßgebend.
3. Das Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X dient ausschließlich der materiellen Gerechtigkeit und eine Rücknahmeverpflichtung besteht nach § 44 SGB X nicht schon dann, wenn der Verwaltungsakt nur irgendwie fehlerhaft war.
Normenkette:
SGB X § 44
Vorinstanzen: SG Bremen 21.01.2013 S 29 U 89/09
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 21. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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