Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Frage der Höhe der dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Februar 1999 bis einschließlich 3.
Juni 2001 zustehenden Übergangsleistungen nach §
3 Abs.
2 Berufskrankheiten-Verordnung (
BKV).
Der 1975 geborene Kläger ist von Beruf Schornsteinfeger. Nach Abschluss seiner Ausbildung im März 1995 war er bis zum 15.
Juli 1996 als Angestellter in diesem Beruf tätig. Am 1. August 1996 meldete er sich arbeitslos und beantragte unter Geltendmachung
einer berufsbedingten Atemwegserkrankung Leistungen zur beruflichen Rehabilitation. Das Arbeitsamt leitete die Angelegenheit
zuständigkeitshalber an die Beklagte weiter. Nach Prüfung des Sachverhaltes kam die Beklagte zu dem Ergebnis, dass sich eine
Berufskrankheit nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen lasse. Das bei dem Kläger bestehende allergische Asthma sei
mit hoher Wahrscheinlichkeit außerberuflich erworben. Da jedoch die Gefahr der Entstehung einer obstruktiven Atemwegserkrankung
im Sinne der Berufskrankheit (BK) Nr. 4302 der Anlage 1 zur
BKV durch die berufliche Tätigkeit als Schornsteinfeger bestanden habe, ließen sich rückschauend Maßnahmen gem. §
3 Abs.
2 BKV begründen. Entsprechend gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 23. Februar 1999 Übergangsleistungen ab dem 15.
Juli 1996 bis zunächst 31. Dezember 1998. Mit weiterem Bescheid vom 19. Juni 2001 gewährte sie die Leistungen weiter bis zum
31. Dezember 2000. Schließlich wurden mit Bescheid vom 6. Februar 2003 und Berichtigungsbescheid vom 16. April 2003 Leistungen
nach Ablauf des Fünfjahres-Zeitraums mit dem 3. Juni 2001 abgelehnt. Die seinerzeit gegen die in diesen Bescheiden geregelte
Höhe des Übergangsgeldes gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Osnabrück (S 5 U 82/00) blieb ohne Erfolg. Im Rahmen des damaligen Berufungsverfahrens (L 9 U 272/04) verpflichtete sich die Beklagte im Erörterungstermin vom 26. August 2005, die Widersprüche des Klägers gegen die genannten
Bescheide nach Prüfung der Einkommensverhältnisse des Klägers mit rechtsmittelfähigem Widerspruchsbescheid zu bescheiden.
Im Gegenzug nahm der Kläger die Berufung zurück.
Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 16. Dezember 2005 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom
19. Juni 2001 und 6. Februar 2003 in der Fassung des Bescheides vom 16. April 2003 hinsichtlich Höhe und Ende der Übergangsleistungen
als unbegründet zurück. Dagegen wandte sich der Kläger mit am 19. Januar 2006 bei dem Sozialgericht Osnabrück (S 17 U 22/06) erhobener Klage und machte höhere Übergangsleistungen geltend. In der Klageschrift beantragte er, dass für die Jahre 1999
und 2000 mindestens ein Betrag von 4.934,61 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2001 zu gewähren
sei. Er habe in diesen Jahren tatsächlich kein anrechenbares Einkommen erzielt.
In den streitgegenständlichen Jahren 1999 bis einschließlich 2001 bezog der Kläger Lohnersatzleistungen(Unterhalts-, Arbeitlosen-
sowie Überbrückungsgeld) und hatte Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit im Bereich Schornsteinbau. In der mündlichen
Verhandlung vom 3. November 2009 erklärte der Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls, dass er sich nicht dagegen wende,
dass Übergangsleistungen nicht über den 3. Juni 2001 hinaus gewährt worden seien. Auch werde von ihm das Einkommen aus der
Tätigkeit als Schornsteinfeger, welches von der Beklagten als Ausgangsbasis zur Berechnung herangezogen worden sei, nicht
beanstandet. Er wende sich mit der vorliegenden Klage gegen die Anrechnung seines Verdienstes aus selbständiger Tätigkeit
der Höhe nach und nehme insoweit Bezug auf die überreichten Einkommenssteuerbescheide. Die Beklagte verpflichtete sich hiernach
unter Beachtung des Gewinns aus den Einkommenssteuerbescheiden, den Anspruch des Klägers auf Übergangsleistungen für die Jahre
1999 bis 3. Juni 2001 neu zu bescheiden. Der Kläger erklärte ausweislich des Protokolls die Annahme des Anerkenntnisses. Weiter
ist protokolliert, dass die Beteiligten sich darüber einig seien, dass der vorliegende Rechtsstreit damit erledigt sei.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2009 berechnete die Beklagte in ausdrücklicher Ausführung des Vergleichs vom 3. November 2009
die Übergangsleistungen für den Zeitraum vom 1. Februar 1999 bis 3. Juni 2001 neu. Dabei berücksichtigte sie das Einkommen
aus selbständiger Tätigkeit entsprechend den Einkommenssteuerbescheiden, worauf sich insoweit für die Jahre 1999 und 2000
kein anrechenbares Einkommen ergab. Insgesamt wurde dem Kläger eine Nachzahlung an Übergangsleistungen in Höhe von 5.655,16
EUR gewährt. Eine Entscheidung über die Verzinsung der Nachzahlung traf die Beklagte in diesem Bescheid nicht. Hierüber erging
ein gesonderter Bescheid vom 29. Dezember 2009. Gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2009 legte der Kläger am 30. Dezember
2009 Widerspruch ein. Er machte geltend, dass ein zu geringer Nettoverdienst bezüglich seines früheren Berufs zugrunde gelegt
worden sei. Außerdem sei die Nachzahlung zu verzinsen. Es ergebe sich ein weiterer Nachzahlungsbetrag an Übergangsleistungen
in Höhe von 1.998,88 EUR sowie ein Zinsbetrag von 2.554,68 EUR, mithin insgesamt ein weiterer Anspruch in Höhe von 4.553,56
EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Mit dem angefochtenen
Bescheid vom 17. Dezember 2009 sei der in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht geschlossene Vergleich vom 3. November
2009 ausgeführt worden. Aus der Niederschrift über die Verhandlung sei zu entnehmen, dass das von ihr als Ausgangsbasis zur
Berechnung herangezogene Einkommen aus der Tätigkeit als Schornsteinfeger klägerseitig nicht beanstandet worden sei. Gegenstand
des Vergleiches sei demnach nur die (Neu-) Berechnung unter Beachtung des Gewinns aus selbständiger Tätigkeit gemäß den Einkommenssteuerbescheiden
gewesen. Somit seien die Bescheide vom 19. Juni 2001, 6. Februar 2003 und 16. April 2003 hinsichtlich des festgestellten Nettoverdienstes
bindend geworden und der Widerspruch entsprechend unzulässig. Mangels entsprechender Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid
vom 17. Dezember 2009 könne zudem die Frage der Verzinsung nicht Gegenstand des vorliegenden Widerspruchsverfahrens sein.
Dagegen hat der Kläger sich im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Osnabrück gewandt und zur Begründung im
Wesentlichen seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Es sei von einem steigenden Nettoeinkommen
auszugehen. Auch habe er im Termin vom 3. November 2009 keine verbindlichen Erklärungen abgegeben. Es sei kein Vergleich geschlossen
worden. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, für den streitigen Zeitraum völlig neu zu entscheiden.
Mit Urteil vom 12. Dezember 2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Diese sei unbegründet, da der Kläger sich nicht
gegen die Berechnung des Übergangsgeldes wenden könne. Die Beklagte habe die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen beachtet und
richtig berücksichtigt. Insbesondere sei in dem Verfahren S 17 U 22/06 von den Beteiligten verbindlich zugrunde gelegt worden, dass das Einkommen aus der Tätigkeit als Schornsteinfeger, welches
von der Beklagten als Ausgangsbasis genommen worden war, von dem Kläger ausdrücklich nicht beanstandet werde. Soweit sich
der Kläger gegen die Anrechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit gewandt habe, sei von der Beklagten die entsprechende
Neuberechnung korrekt vorgenommen worden.
Gegen das seinen Bevollmächtigten am 12. Mai 2014 zugestellte Urteil wendet der Kläger sich mit seiner am 21.
Mai 2014 eingelegten Berufung. Er macht unter anderem geltend, dass das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. November
2009 nicht belege, dass er auf eine Überprüfung, ob das Einkommen aus der Tätigkeit als Schornsteinfeger zutreffend zugrunde
gelegt worden ist, verzichte. So sei nicht vermerkt, dass eine entsprechende Prozesserklärung vorgelesen und genehmigt worden
sei. Darüber hinaus wäre das Sozialgericht von Amts wegen verpflichtet gewesen, von sich aus zu ermitteln, ob das Einkommen
zutreffend von der Beklagten angesetzt worden sei. Dies gelte umso mehr, als es nach dem angegriffenen Bescheid angeblich
gesunken sein sollte.
In der mündlichen Verhandlung des Senates vom 23. November 2017 hat der Kläger nach Zusage der Beklagten, über den klägerischen
Widerspruch gegen den von ihr am 29. Dezember 2009 erlassenen - und hier nicht streitgegenständlichen Bescheid -, mit welchem
sie eine Verzinsung der Nachzahlung abgelehnt hatte, noch zu entscheiden, die vorliegende Klage hinsichtlich der geltend gemachten
Verzinsungsansprüche für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 12. Dezember 2013 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember
2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2010 abzuändern
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 1. Februar 1999 bis einschließlich 3. Juni 2001Übergangsleistungen
nach §
3 Abs.
2 Berufskrankheiten-Verordnung (
BKV) in Höhe von weiteren 1.998,88 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 12. Dezember 2013 zurückzuweisen.
Sie erachtet das angefochtene Urteil für zutreffend.
Dem Senat haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten der vorangegangenen Verfahren
S 5 U 81/00 - L 9 U 253/04, S 5 U 82/00 - L 9 U 272/04 und S 17 U 22/06 vorgelegen.
Sie sind Gegenstand der Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren
Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft und insgesamt zulässig.
Die Berufung ist in der Sache jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger einen weitergehenden Anspruch auf Übergangsleistungen
gegenüber der Beklagten nicht geltend machen kann. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2009 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2010 ist rechtmäßig.
Die Beklagte hat im Vorverfahren zu Recht den Widerspruch des Klägers als unzulässig zurückgewiesen.
In Bezug auf die in diesem Verfahren streitige Frage, ob der Nettoverdienst aus der vom Kläger aufgegebenen Tätigkeit als
Schornsteinfeger zu hoch angesetzt war, ist in dem hier angefochtenen Bescheid vom 17. Dezember 2009 keine Entscheidung ergangen
und eine solche war hierin auch nicht zu treffen; mithin ist der Kläger insoweit nicht beschwert. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung
des Sachvortrags der Beteiligten aus dem Folgenden:
Nach Auffassung des Senates handelt es sich bei der angefochtenen Entscheidung der Beklagten um einen Bescheid in Ausführung
eines vorangegangenen gerichtlichen Vergleichs in der beim SG früher anhängig gewesenen Sache S 17 U 22/06, auch wenn dieser in der Sitzungsniederschrift vom 3. November 2009 nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet wurde. Vielmehr
wurde die Erklärung der Beklagten im Protokoll als Anerkenntnis bezeichnet. Es besteht jedoch regelmäßig keine Bindung an
die jeweils gewählte Bezeichnung, sondern es ist bei Zweifeln durch Auslegung zu ermitteln, welche der beiden Handlungsformen
vorliegt [vgl.
Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 6. Mai 2010, B 13 R 16/09 R, m.w.N.; juris]. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt ein Anerkenntnis (nur) dann vor, wenn der/die Beklagte einseitig und ohne Einschränkungen erklärt, dass die von dem
Kläger begehrte Rechtsfolge "ohne Drehen und Wenden" zugegeben werde [vgl. BSG a.a.O., m.w.N.].
Hier ist festzustellen, dass der Kläger mit der Klage letztlich explizit die Gewährung von Übergangsleistungen ohne Berücksichtigung
seines zeitgleichen Einkommens aus selbständiger Tätigkeit begehrt hat. Die Beklagte hat demgegenüber jedoch allein eine erneute
Überprüfung anhand der Einkommenssteuerbescheide zugesagt und somit nicht bereits die von dem Kläger konkret begehrte Rechtsfolge
der Leistungsgewährung ohne jegliche Anrechnung zugegeben. Es liegt mithin ein gegenseitiges Nachgeben, d.h. auch von Seiten
des Klägers, vor.
Weiterhin spricht für einen Vergleich, dass die Beteiligten anschließend übereinstimmend die Erledigung des Rechtsstreits
erklärt haben, während bei einem Teilanerkenntnis hingegen als Formulierung die Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits
im Übrigen bzw. eine Rücknahme der Klage im Übrigen durch den Kläger passend gewesen wäre [vgl. BSG a.a.O.]. Umstritten ist allerdings die Reichweite des in jenem Termin geschlossenen Prozessvergleichs.
Grundsätzlich bedürfen gerichtliche Vergleiche im Sinne von §
101 Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zu ihrer Wirksamkeit der Niederschrift. Dies kann auch während der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erfolgen.
Dabei sind gemäß §
122 SGG die Regelungen der §§
162 Abs.
1 i.V.m. 160 Abs.
3 Nr.
1 Zivilprozessordnung (
ZPO) zu beachten, wonach der Vergleich vorgelesen oder die Aufzeichnung abgespielt und von den Beteiligten genehmigt werden muss.
Weiterhin erfordert das Gesetz, dass dies im Protokoll vermerkt wird. Die Beweiskraft des Protokolls als solches erstreckt
sich dabei gem. §
122 SGG i.V.m. §
165 ZPO allein auf die Einhaltung der Förmlichkeiten der mündlichen Verhandlung, nicht auf eine inhaltliche Richtigkeit. Für letzteres
ist die Regelung des §
415 ZPO über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden maßgeblich [vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leichterer/Schmidt,
Sozialgerichtsgesetz, 12. Auflage, §
122 Rn. 10].
Die inhaltliche Richtigkeit des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2009 ist von dem Kläger vorliegend insgesamt
in keiner Weise bestritten worden. Weder hinsichtlich der im Protokoll festgehaltenen Äußerungen seinerseits, dass das Einkommen
aus der Tätigkeit als Schornsteinfeger, welches von der Beklagten als Ausgangsbasis zur Berechnung herangezogen worden sei,
von ihm nicht beanstandet werde und dass er sich mit der vorliegenden Klage allein gegen die Anrechnung des Verdienstes aus
selbständiger Tätigkeit der Höhe nach wende, noch hinsichtlich des übrigen Inhalts der Niederschrift hat der Kläger eine sachliche
Unrichtigkeit behauptet. Das maßgebliche Vorbringen des Klägers zur Begründung eines nach seiner Auffassung die obengenannte
Äußerung nicht umfassenden Vergleichsschlusses lautet allein dahingehend, dass die entsprechende im Protokoll niedergelegte
Erklärung, er wende sich nicht gegen das von der Beklagte zur Berechnung herangezogene Einkommen als Schornsteinfeger, nur
eine spontane Äußerung, aber keine von dem Vergleich erfasste Prozesserklärung gewesen und zudem auch nicht formgerecht gesondert
vorgelesen und genehmigt worden sei.
Im Rahmen der gebotenen Einbeziehung der Gesamtumstände des vorliegenden wie des vorangegangenen Verfahrens, insbesondere
des vollständigen Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2009, ist zwar darauf hinzuweisen, dass die Auffassung
des Klägers insoweit zutrifft, als seine vorerwähnte Erklärung zur Berechnung seines Einkommens aus der früher ausgeübten
Tätigkeit als Schornsteinfeger tatsächlich nicht Gegenstand des Prozessvergleichs geworden ist. Denn es ist richtig, dass
nicht unmittelbar unter dieser Erklärung vermerkt ist, dass (auch) sie vorgelesen und genehmigt worden ist. Zwischen dieser
und dem nachfolgend geschlossenen Prozessvergleich findet sich ein prozessleitender Hinweis des Kammervorsitzenden zur Rechtsprechung
bezüglich der Berücksichtigung von Einkommenssteuerbescheiden. Dieser war zweifellos nicht Gegenstand des Vergleichs und bedurfte
nach §§
160,
162 ZPO keiner Wiederholung und Genehmigung. Dieser Zwischenabschnitt führte zu einer deutlichen räumlichen Trennung zwischen den
Ausführungen des Klägers zu seinem früheren Einkommen und den folgenden Erklärungen der Beklagten sowie der übereinstimmenden
Erledigungserklärung der Beteiligten, an die sich dann der Vermerk über die Wiederholung und Genehmigung des zu Protokoll
Genommenen anschloss. Der Vermerk "Laut diktiert, nochmals wieder vorgespielt und genehmigt", der am Ende der mündlichen Verhandlung
im Protokoll aufgenommen ist, und damit auch der Prozessvergleich der Beteiligten insgesamt kann sich demgemäß nur auf die
von der Beklagten abgegebene Verpflichtungserklärung zur Neuberechnung der Leistungen, die Annahmeerklärung des Klägers und
die übereinstimmende Erledigungserklärung, dagegen nicht auf die vorangegangene Erklärung des Klägers auf Seite 2 des Protokolls
beziehen.
Aus diesen Umständen kann der Kläger indes die von ihm in diesem Verfahren geltend gemachten Ansprüche nicht ableiten. Denn
seine im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2009 in der Sache S 17 U 22/06 zunächst abgegebene Erklärung, (auch) das Einkommen aus seiner Tätigkeit als Schornsteinfeger, welches von der Beklagten
als Ausgangsbasis zur Berechnung der Übergangsleistungen herangezogen worden sei, werde nicht von ihm beanstandet, hat den
Streitgegenstand des damaligen Verfahrens nicht verändert. Insbesondere ist hierin keineswegs eine teilweise Klagerücknahme
zu sehen, die ihrerseits gemäß §
122 SGG i.V.m. §§
160 Abs.
3 Nr.
8,
162 Abs.
1 ZPO vorzuspielen und zu genehmigen gewesen wäre. In der Sache ergibt sich nach Auffassung des Senates nämlich bereits aus der
Akte des damaligen Verfahrens, insbesondere aus der Klagebegründung vom 16. Januar 2006, dass das Klagebegehren seinerzeit
von vorneherein allein auf die Gewährung von Übergangsleistungen ohne Anrechnung von Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit
gerichtet war. Auf sein Einkommen aus der früher ausgeübten Tätigkeit als Schornsteinfeger hat er schon in jenem Schriftsatz
nicht abgestellt. Dies bestätigt sich letztlich auch daraus, dass in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3.
November 2009 ausdrücklich formuliert ist, dass der Kläger "klarstellend" darauf hinweise, dass er sich mit der vorliegenden
Klage nicht gegen das Ende der Übergangsleistungen mit dem 3. Juni 2001 wende und auch das von der Beklagten zur Berechnung
herangezogene Einkommen aus der Tätigkeit als Schornsteinfeger nicht beanstande, sondern allein die Anrechnung seines Verdienstes
aus selbständiger Tätigkeit der Höhe nach angreife.
Somit ist insoweit bereits nicht von einer Prozesserklärung im Sinne einer (Teil-) Rücknahme in der mündlichen Verhandlung,
welche der Erfüllung der entsprechenden Formerfordernisse bedurft hätte, sondern allein von einer klarstellenden (nicht formbedürftigen)
Wiederholung des bereits aktenkundigen Klagebegehrens auszugehen.
War aber die Berechnung des Einkommens des Klägers aus seiner früheren Tätigkeit als Schornsteinfeger (als Grundlage der begehrten
Übergangsleistungen) kein Streitpunkt in dem vorangegangenen Verfahren beim SG (Az: S 17 U 22/06), konnte diese auch nicht zum Regelungsinhalt des auf den Vergleich vom 3. November 2009 folgenden Ausführungsbescheides
vom 17. Dezember 2009 werden. Rein vorsorglich weist der Senat noch darauf hin, dass sogenannte Ausführungsbescheide als solche
ohnehin keine eigenständige Regelung im Sinne des § 31 Satz 1 des Sozialgesetzbuches \226Zehntes Buch \226 (SGB X) enthalten. Sie sind insoweit regelmäßig nur auf die Übereinstimmung mit dem Inhalt der ihnen zugrundeliegenden Verpflichtung
überprüfbar. Dies gilt zwar nur, soweit ein Ausführungsbescheid keine über die in einem Urteil bzw. entsprechend im Rahmen
eines gerichtlichen Vergleichs oder eines (Teil-) Anerkenntnisses auferlegte Verpflichtung hinausgehende Regelung enthält.
Eine solche weitergehende Regelung kommt nur in Betracht, wenn die Verpflichtung für den konkreten Leistungsanspruch zu unbestimmt
ist bzw. zur Feststellung von Leistungsdauer und Höhe noch einer Konkretisierung bedarf [vgl. BSG: Urteil vom 6. Mai 2010 a.a.O.; Beschluss vom 18. September 2003, B 9 V 82/02 B, juris; Urteil vom 29. Januar 1992, 9a RV 2/91, juris]. Im vorliegenden Fall des Klägers ist dies jedoch ohne Bedeutung,
da, wie bereits ausgeführt, die hier streitige Frage, ob sein Einkommen aus der früher ausgeübten Schornsteinfegertätigkeit
bei der Bemessung der Übergangsleistungen zutreffend berücksichtigt worden ist, nicht Gegenstand des vorgenannten früheren
Verfahrens und damit auch nicht von dem streitgegenständlichen Bescheid vom 17. Dezember 2009 umfasst war.
Nach alledem hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§
183,
193 SGG.
Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht, §
160 Abs.
2 SGG.