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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.09.2015 - 15 P 36/12
Anforderungen an den Abschluss eines Versorgungsvertrags mit einer Pflegeeinrichtung in der sozialen Pflegeversicherung
Eine Einrichtung, von der behinderte Menschen mit einer Pflegestufe nur im erwerbsfähigen Alter aufgenommen und in Ermangelung hauseigener Angebote für die Strukturierung des Tages regelmäßig für sieben bis acht Stunden werktäglich in eine Werkstatt für Behinderte gebracht werden, hat keinen Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages für die vollstationäre Pflege.
1. Maßgeblich für die Eigenschaft einer Einrichtung, stationäre Pflegeeinrichtung im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI zu sein und damit unter den weiteren Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 SGB XI Anspruch auf den Abschluss eines Versorgungsvertrages für die voll- oder teilstationäre Pflege zu haben, bleibt in jedem Fall, dass die Einrichtung nicht dem Ausschlusstatbestand des § 71 Abs. 4 SGB XI unterfällt.
2. Dieser schließt - ungeachtet aller anderweitigen Beurteilungskriterien - alle Einrichtungen aus dem Kreis möglicher Formen von Pflegeeinrichtungen aus, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen oder bei denen es sich um Krankenhäuser handelt.
3. Maßgeblich für die Beurteilung ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift insoweit der vorrangige Zweck der Einrichtung.
Normenkette: ,
SGB XI § 71 Abs. 2 Nr. 2
,
SGB XI § 71 Abs. 4
,
SGB XI § 72 Abs. 3 S. 1
,
SGB XI § 73 Abs. 2
,
SGB XII § 55
,
SGB XII § 75 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Oldenburg S 9 P 93/10
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 50.000 EUR festsetzt.

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