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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.03.2019 - 16 KR 61/16
Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzungen gegen Verwaltungsratsvorsitzende des Medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung Bewilligung von Zulagen und Einmalzahlungen ohne Beteiligung des Verwaltungsrats Pflichten eines Verwaltungsratsvorsitzenden Abwendung von Schäden
1. Als Pflichtverletzung im Sinne des § 42 Abs. 2 SGB IV kommt jede, auch nicht drittgerichtete Amtspflichtverletzung in Betracht.
2. Dazu gehört auch die Pflicht eines Verwaltungsratsvorsitzenden, rechtmäßig zu handeln, das Ermessen fehlerfrei auszuüben und sich verhältnismäßig zu verhalten.
3. Ein Sozialversicherungsträger ist vor Schaden zu bewahren und dessen Organmitglieder dürfen nicht schuldhaft gegen die Belange des Versicherungsträgers handeln, dem sie kraft ihrer Ehrenämter zu dienen haben.
Normenkette:
SGB V § 279 Abs. 6
,
SGB IV § 42 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Braunschweig S 6 KR 78/10
Das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 27. November 2015 wird abgeändert soweit es die Klage abgewiesen hat. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten N. gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 27. November 2015 zurückgewiesen. Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 28. März 2017 wird abgeändert soweit es die Klage abgewiesen hat. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten O. gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 28. März 2017 zurückgewiesen. Die Beklagten tragen jeweils die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert für die Berufungsverfahren wird auf 118.500,25 EUR festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.

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