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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.10.2012 - 1 KR 342/11
Krankengeld Meldung der Arbeitsunfähigkeit Pflicht zur Vorlage der ärztlichen Bescheinigung Kein Krankengeld bei Bezug von Grundsicherung nach dem SGB II
1. Soweit keine AU feststellbar ist und der Krankenkasse auch keine AU-Bescheinigung vorliegt, ruht der Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung.
2. Die verspätete Meldung der AU löst keinen Anspruch für die Vergangenheit aus. Das gilt, wenn etwa eine ärztliche AU-Feststellung nicht rechtzeitig zur Krankenkasse gelangt. Dann kommt es auch nicht darauf an, ob der Versicherte noch keine Leistungen nach dem SGB II bezogen hat.
Normenkette: ,
SGB V § § 46
,
SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5
Vorinstanzen: SG Hannover S 38 KR 836/09
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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