Anspruch auf Elterngeld; Änderung des Bemessungszeitraums bei unbezahltem Urlaub des Ehemanns wegen schwangerschaftsbedingter
Erkrankung der Ehefrau; Verfassungsmäßigkeit
Tatbestand:
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen ihre erstinstanzlich ausgesprochene Verpflichtung zur Gewährung höheren
Elterngeldes unter Heranziehung eines für den Kläger günstigeren Bezugszeitraumes.
Der 1966 geborene seit 1977 im Bundesgebiet lebende und über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügende Kläger beantragte
im August 2008 die Gewährung von Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate seiner am 22. Juli 2008 geborenen Tochter H
... Die Ehefrau des Klägers und Mutter des Kindes bezog vom 18. Juni bis zum 24. September 2008 Mutterschaftsgeld.
Im Haushalt der Eltern lebt noch das ältere (an Asthma leidende) am 15. Februar 2005 geborene Kind I ...
Vor der Geburt von H. hatte die Mutter drei Fehlgeburten erlitten. Ausweislich eines Attestes der Frauenärzte J. vom 7. August
2008 (Bl. 33 Verwaltungsvorgänge) konnte die Mutter im Zeitraum 17. Dezember 2007 bis 15. Februar 2008 angesichts einer Risikogravidität
und der Gefahr eines drohenden Abortes nicht arbeiten, so dass der Ehemann, d.h. der Kläger, das (ältere) Kind zu betreuen
und den Haushalt zu versorgen gehabt habe.
Der beim K. in Schichtarbeit berufstätige Kläger hatte vom 17. Dezember 2007 bis zum 15. Februar 2008 von seinem Arbeitgeber
überwiegend unbezahlten Urlaub erhalten (wegen der Einzelheiten vgl. seinen Schriftsatz vom 16. Oktober 2012).
Unter Berücksichtigung dieses unbezahlten Urlaubs beliefen sich die Entgeltansprüche des Klägers in den zwölf Monaten vor
der Geburt seiner Tochter wie folgt (vgl. Bescheinigung, Bl. 38 Verwaltungsvorgänge):
Monat
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Laufendes steuerpflichtiges Bruttoentgelt in Euro (ohne Einmalzahlungen)
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Juli 2007
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3103,08
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August 2007
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2904,75
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September 2007
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2814,75
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Oktober 2007
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2944,57
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November 2007
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2928,46
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Dezember 2007
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2233,62
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Januar 2008
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127,36
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Februar 2008
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1603,03
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März 2008
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3335,65
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April 2008
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3501,00
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Mai 2008
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3026,72
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Juni 2008
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2785,05
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Nach Abzug der Lohnsteuerzahlungen und der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sowie der pauschaliert mit monatlich
76,67 € anzusetzenden Werbungskosten ergab sich ausgehend von diesen Bruttoverdiensten im Jahresdurchschnitt ein monatlicher
Nettoverdienst in Höhe von 1.773,94 €.
Mit Bescheid vom 4. September 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2009 gewährte die Beklagte dem
Kläger Elterngeld für die ersten elf Lebensmonate seiner Tochter in Höhe von jeweils 1188,54 €, entsprechend 67 % des von
dem Beklagten in Höhe von 1.773,94 € ermittelten monatlichen Nettoverdienstes in den zwölf Monaten vor der Geburt.
Mit der am 5. Februar 2009 erhobenen Klage hat der Kläger (neben einer Gewährung von Elterngeld für weitere 28 Tage) eine
Neuberechnung der Höhe des ihm zuerkannten Elterngeldes mit der Maßgabe begehrt, dass nicht das Durchschnittseinkommen in
den letzten zwölf Monaten vor der Geburt, sondern das Durchschnittseinkommen aus den insgesamt zwölf Monaten April bis November
2007 und März bis Juni 2008 zugrunde zu legen sei. Die Monate Dezember 2007 bis Februar 2008 dürften bei der Ermittlung des
für die Elterngeldberechnung maßgeblichen Bemessungsentgelts nicht berücksichtigt werden, da er in diesen drei Monaten jedenfalls
teilweise aufgrund der damaligen schwangerschaftsbedingten Erkrankung der Ehefrau unbezahlten Urlaub habe nehmen müssen. Er
habe seinerzeit für die Betreuung und Pflege seiner Ehefrau zur Verfügung stehen müssen.
Mit Urteil vom 28. März 2012, der Beklagten zugestellt am 2. Juli 2012, hat das Sozialgericht (unter gleichzeitiger Abweisung
des Begehrens auf Gewährung von Elterngeld für weitere 28 Tage) die Beklagte antragsgemäß verurteilt, das dem Kläger zuerkannte
Elterngeld unter Berücksichtigung seiner in den Monaten April bis November 2007 und März bis Juni 2008 erzielten Einkünfte
neu zu berechnen. Die Beklagte habe nach der - ihrem Wortlaut nach nicht zwischen Müttern und Vätern unterscheidenden - Regelung
des § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG die Monate Dezember 2007 bis Februar 2008 bei der Ermittlung des für die Elterngeldberechnung maßgeblichen Durchschnittseinkommens
vor der Geburt des Kindes außer Betracht lassen müssen. Die Ehefrau habe sich aufgrund der Risikoschwangerschaft seinerzeit
nicht um ihren Sohn kümmern können, so dass der Kläger für die rund um die Uhr zu gewährleistende Betreuung seiner Ehefrau
und seines Sohnes einschließlich der Erbringung psychischen Beistandes unbezahlten Urlaub habe nehmen müssen.
Mit der am 23. Juli 2012 eingelegten Berufung macht die Beklagte geltend, dass der Gesetzgeber nach Maßgabe der insoweit eindeutigen
Gesetzesmaterialien mit dem Ausschluss von solchen Monaten "während der Schwangerschaft" bei der Berechnung des durchschnittlichen
Erwerbseinkommens vor der Geburt, bei denen wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen
aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen sei, lediglich dadurch bedingte Einkommensausfälle der schwangeren werdenden
Mutter selbst habe erfassen wollen. § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG sei daher nicht auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art anzuwenden. Im Übrigen sei auch in tatsächlicher Hinsicht nicht
ersichtlich, dass der krankheitsbedingte Ausfall der Ehefrau nicht anderweitig als durch die Inanspruchnahme unbezahlten Urlaubs
auf Seiten des Ehemanns hätte bewältigt werden können.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 28. März 2012 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Entschluss zur Inanspruchnahme unbezahlten Urlaubs sei aus einer psychischen Zwangslage entstanden. Seine Frau sei auf
seine körperliche und psychische Unterstützung angewiesen gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Auf die zulässige Berufung der Beklagten ist die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils insgesamt abzuweisen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung eines höheren Elterngeldes als ihm die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden
bereits zuerkannt hat.
Der Kläger erfüllte im streitbetroffenen Zeitraum dem Grunde nach die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von
Elterngeld, da er seinerzeit im Bundesgebiet seinen Wohnsitz hatte, mit der von ihm erzogenen und betreuten Tochter H. in
einem Haushalt lebte und keine Erwerbstätigkeit ausübte.
Auch der Höhe nach hat die Beklagte das dem Kläger zustehende Elterngeld in den angefochtenen Bescheiden, auf deren zutreffende
Begründung Bezug genommen wird, zu Recht mit monatlich 1188,54 € ermittelt.
Nach der seinerzeit maßgeblichen Fassung des § 2 Abs. 1 BEEG wurde Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich
erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate
gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielte. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit
war die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger
Arbeit im Sinne von §
2 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 bis 4 des
Einkommensteuergesetzes nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen.
Ergänzend bestimmte seinerzeit § 2 Abs. 7 BEEG: Als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ist der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund
dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten
Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über
die mit einem Zwölftel des Pauschbetrags nach §
9a Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 Buchstabe a des
Einkommensteuergesetzes anzusetzenden Werbungskosten zu berücksichtigen. Sonstige Bezüge im Sinne von §
38a Abs.
1 Satz 3 des
Einkommensteuergesetzes werden nicht als Einnahmen berücksichtigt. Als auf die Einnahmen entfallende Steuern gelten die abgeführte Lohnsteuer einschließlich
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil.
Grundlage der Einkommensermittlung sind die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers.
Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums
nach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, bleiben bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung
vor der Geburt des Kindes zu Grunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt. Das Gleiche gilt für Kalendermonate, in denen
die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der
Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung
Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist.
Diese gesetzlichen Vorgaben hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden ausgehend von den im Tatbestand bereits dargelegten
Einkommensverhältnissen des Klägers in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt seiner Tochter zutreffend im Sinne der Bewilligung
eines monatlichen Elterngeldbetrages von 1188,54 € umgesetzt.
Bedenken werden diesbezüglich auch von Seiten des Klägers nur in der Hinsicht erhoben, als nach seiner - vom Sozialgericht
in dem angefochtenen Urteil geteilten - Auffassung nicht seine Einkünfte in den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Geburt
des Kindes, sondern sein Arbeitseinkommen in den Monaten April bis November 2007 und März bis Juni 2008 der Berechnung des
Elterngeldes zugrunde zu legen sei. Damit solle vermieden werde, dass die durch die Inanspruchnahme unbezahlten Urlaubs in
den Monaten Dezember 2007 bis Januar 2008 bewirkte Einkommensminderung seinen Elterngeldanspruch reduziere.
Nach den gesetzlichen Vorgaben kommt jedoch eine entsprechende Teilverschiebung des zwölfmonatigen Bemessungszeitraumes im
Sinne einer Ausklammerung der Monate Dezember 2007 bis Januar 2008 und einer Einbeziehung der Monate April bis Juni 2007 nicht
in Betracht.
§ 2 Abs. 1 BEEG stellt auf die zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes ab, so dass im vorliegenden Fall die auch von der
Beklagten berücksichtigten Monate Juli 2007 bis Juni 2008 den maßgeblichen Bemessungszeitraum bilden.
Eine davon abweichende für den Kläger günstigere Gesetzesanwendung ist auch unter Berücksichtigung der dargelegten Vorschriften
des § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG a.F. nicht angezeigt. Hiernach blieben Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes ohne Berücksichtigung
einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hatte, bei der Bestimmung
der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zu Grunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt. Das
Gleiche galt für Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der
Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung
Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist.
Der Gesetzeszusammenhang und die Gesetzgebungsgeschichte machen deutlich, dass eine Ausklammerung von Kalendermonaten im Sinne
dieser Vorschriften aufgrund einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung nur bezogen auf die Person
der Schwangeren selbst in Betracht kommen sollte.
Abweichend von dem Grundsatz, dass auch eine krankheitsbedingte Minderung des Erwerbseinkommens in den letzten zwölf Kalendermonaten
vor der Geburt des Kindes keine anderweitige Festlegung des Bemessungszeitraums rechtfertigt, wollte der Gesetzgeber speziell
eine Sonderregelung für schwangere Frauen schaffen, denen er nicht zumuten wollte, dass ihr Elterngeldanspruch durch eine
schwangerschaftsbedingte Erkrankung reduziert würde. In der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber als Zielvorstellung ausdrücklich
festgehalten, dass das besondere gesundheitliche Risiko Schwangerer ihnen bei der Berechnung des ihnen zustehenden Elterngeldes
nicht zum Nachteil gereichen sollte. Mit dieser Regelung sollten Schwangere, die während der Schwangerschaft erkranken und
keine Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts oder ihrer Dienstbezüge erhalten, so weit wie möglich mit den Schwangeren gleichgestellt
werden, die nicht erkranken oder während einer Erkrankung ihr Arbeitsentgelt oder ihre Dienstbezüge weiter erhalten. (BT-Drs.
16/1889, S. 20, Hervorhebung durch den Senat).
Ausgehend von dieser vom Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebrachten Zielvorstellung kann die erläuterte - als Ausnahmeregelung
ohnehin eher eng zu interpretierende - Vorschrift schon im Ansatz nicht dahingehend verstanden werden, dass sich darauf auch
andere Berechtigte und namentlich der Vater des Kindes bei der Berechnung ihnen zustehender Elterngeldansprüche berufen können.
Bei anderen Berechtigten kann ohnehin ein Einkommensverlust nicht unmittelbar durch die schwangerschaftsbedingte Erkrankung
hervorgerufen werden, hinzukommen muss vielmehr ein Willensentschluss, wonach ein ggf. durch die Erkrankung ausgelöster Pflegebedarf
der Schwangeren bzw. der Ausfall der von ihr ohne die Erkrankung wahrgenommenen familiären Leistungen gerade durch die Inanspruchnahme
unbezahlten Urlaubs auf Seiten des anderen Berechtigten abgedeckt wird (und nicht etwa durch die Einstellung einer Hilfskraft,
durch den Einsatz von Verwandten oder Freunden oder durch die Inanspruchnahme bezahlten Urlaubs).
Für die Richtigkeit der vorstehenden Gesetzesauslegung spricht überdies, dass der Gesetzgeber die im vorliegenden Streitfall
noch maßgebende frühere Regelung des § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG inzwischen mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs durch die Vorschrift des § 2b BEEG ersetzt hat. Die entsprechende Regelung bezüglich einer Nichtberücksichtigung von Monaten aufgrund einer schwangerschaftsbedingten
Erkrankung in § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG lautet nunmehr wie folgt: Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums - bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen
die berechtigte Person - (Nr. 3) eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war und dadurch ein
geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte.
Dieser neue ausdrücklich auf die "berechtigte Person" abstellende Wortlaut bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass nur
bezogen auf die schwangere Frau selbst eine Teilverlegung des Bemessungszeitraums aufgrund einer schwangerschaftsbedingten
Erkrankung in Betracht kommen soll.
Dabei machen die Gesetzesmaterialien deutlich, dass der Gesetzgeber in diesem Punkt nichts ändern, sondern lediglich die schon
vorher aus seiner Sicht bestehende Rechtslage klarstellen wollte: Abgesehen von einer speziellen im vorliegenden Zusammenhang
nicht relevanten Problematik zeitlich eng aufeinanderfolgender Schwangerschaften sollte die gesetzliche Neufassung lediglich
der redaktionellen Anpassung und sprachlichen Vereinfachung dienen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates - Drucksache 17/1221 - Entwurf eines
Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs, BT-Drs. 17/9841, S. 20; vgl. dort auch S. 17: Die Regelungen des bisherigen
§ 2 Absatz 7 bis 9 werden im Wesentlichen in die neu eingefügten Vorschriften der §§ 2b bis 2f überführt.).
Verfassungsrechtliche Bedenken sind umso weniger ersichtlich, als Art.
6 Abs.
4 GG ausdrücklich Mütter dem Schutz und der Fürsorge der Gemeinschaft unterstellt. Gerade angesichts dieses frauenspezifischen
verfassungsrechtlichen Schutzauftrages durfte sich der Gesetzgeber berechtigt sehen, eine Sonderregelung zur Vermeidung von
mit schwangerschaftsbedingten Erkrankungen für die Schwangere verbundene Härten einzuführen. Ohnehin hat der Gesetzgeber gerade
auch im Bereich des Sozialrechts, wozu die Bestimmungen über das Elterngeld im ersten Abschnitt des BEEG gehören (§§
25 Abs
2 Satz 2,
68 Nr
15a SGB I), einen weiten Gestaltungsspielraum. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art
3 Abs
1 GG ist grundsätzlich erst dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt
wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche
Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BSG, U.v. 17. Februar 2011 - B 10 EG 20/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 8 mwN).
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG), sind nicht gegeben. Soweit im vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Bedeutung der Auslegung des früheren § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG zukommt, fehlt inzwischen eine Klärungsbedürftigkeit als Voraussetzung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, da
die an seine Stelle getretene Neuregelung in § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG angesichts des geänderten Wortlauts keine Auslegung mehr im Sinne des Klägers zulässt, so dass der Rechtsstreit inzwischen
außer Kraft getretenes Recht betrifft (vgl. dazu auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl., §
160 Rn. 8d).