Anspruch auf höheres Elterngeld
Maßgeblicher Bemessungszeitraum für eine Elterngeldberechnung
Inanspruchnahme von Elterngeld Plus
Tatbestand
Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld für die Betreuung ihres am 29. Juni 2019 geborenen zweiten Kindes, des Sohnes I..
Das älteste Kind der Klägerin, die Tochter J., wurde am 6. Dezember 2017 geboren. Seinerzeit bezogen die Klägerin Mutterschaftsleistungen
in den Monaten Oktober 2017 bis Februar 2018. Insbesondere noch bis April 2019 bezog die Klägerin Elterngeld, und zwar zuletzt
in Form des sog. Elterngeldes Plus.
Im Zuge der Geburt des Sohnes bezog die Klägerin vom 22. Mai bis zum 28. August 2019 Mutterschaftsleistungen. Für die Folgezeit
bis zum Ablauf des 12. Lebensmonat des Kindes, d.h. bis zum 28. Juni 2020, gewährte ihr der Beklagte mit Bescheid vom 26.
August 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2019 – dem Grunde nach antragsgemäß – Elterngeld in
Höhe von monatlich 1.446,45 €.
Diesen Betrag hatte der Beklagte wie folgt ermittelt: Als zwölfmonatigen Bemessungszeitraum hatte sie die Monate März und
April 2019 (in denen die Klägerin kein Erwerbseinkommen erzielt hatte) und die zehn Monate vor Einsetzen der Mutterschaftsleistungen
für das ältere Kind, d.h. die Monate Dezember 2016 bis September 2017, in Ansatz gebracht. In diesen Monaten hatte die Klägerin
ein Bruttoeinkommen aus nichtselbständiger Arbeit in der Größenordnung von ca. 4.000 € im Monat erzielt, wobei der Beklagte
von diesem Betrag gemäß § 2c Abs. 1 Satz 1 BEEG monatlich jeweils ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, d.h. einen Betrag von 83,33 €, in Abzug gebracht. Unter Einbringung
des danach verbleibenden Bruttobetrages für die Monate mit Erwerbseinkommen von Dezember 2016 bis September 2017 sowie eines
Betrages von null Euro für die Monate März und April 2019 ohne Erwerbseinkommen ermittelte der Beklagte für den Bemessungszeitraum
ein monatliches Durchschnittsbruttoeinkommen in Höhe von 3.337,18 €. Nach Abzug der pauschaliert ermittelten Abzüge für Steuern
in Höhe von 543,93 € gemäß § 2e BEEG und für Sozialabgaben gemäß § 2f BEEG in Höhe von 700,81 € ergab sich ein durchschnittlicher monatlicher Nettobetrag von 2.023 €. Hiervon sprach der Beklagte entsprechend
dem sich aus § 2 Abs. 2 BEEG ergebenden Bemessungssatz von 65 % der Klägerin monatlich 1.314,95 € (erhöht um den sich aus § 2a BEEG ergebenden sog. Geschwisterbonus von 10 %) d.h. im Ergebnis den Betrag von monatlich 1.446,45 €, als Elterngeld zu.
Mit der am 2. Dezember 2019 erhobenen Klage hat die Klägerin das Begehren verfolgt, dass in die erläuterte Berechnung des
Elterngeldes an Stelle der von der Beklagten berücksichtigen beiden Monate ohne Erwerbseinkommen März und April 2019 die vor
dem von der Beklagten berücksichtigten Bemessungszeitraum gelegenen beiden Monate Oktober und November 2016, während derer
sie ein Erwerbseinkommen erzielt hatte, einzustellen seien. Ohne die damalige zeitliche Streckung des Elterngeldanspruchs
in Form der Inanspruchnahme von Elterngeld Plus auch über den 14. Lebensmonat der Tochter hinaus hätte seinerzeit die Betreuung
der Tochter J. nicht gewährleistet werden können.
Diese Klage hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 20. Juli 2020 unter Heranziehung der dem Begehren entgegenstehenden
gesetzlichen Vorgaben in §§ 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 BEEG abgewiesen.
Mit ihrer am 20. August 2020 eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter Anregung einer Vorlage an das BVerfG
nach Art.
100 GG weiter. Die von der Beklagten herangezogenen gesetzlichen Vorgaben brächten eine verfassungswidrige Diskriminierung des Geschlechts
zum Ausdruck. Die gesetzlichen Berechnungsvorgaben hätten jedenfalls faktisch unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und
Männer. Frau nähmen Elterngeld-Plus-Leistungen in größerem Umfang wahr als Männer. Es sei für Frauen schwieriger „Basiselterngeld
für das zweite Kind zu beziehen, das sich allein nach dem vorgeburtlichen Einkommen, dass sie vor dem ersten Kind erhalten
hätten, berechnet“.
Sie beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 20. Juli 2020 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 26. August
2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2019 zu ändern und
2. der Beklagte zur Neuberechnung des für den Sohn I. gewährten Elterngeldes unter Heranziehung der Monate Oktober 2016 bis
September 2017 als Bemessungszeitraum zu verpflichten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten (vgl. Schriftsatz der Klägerin 4. Januar 2021 und
Schriftsatz des Beklagten vom 23. Dezember 2020) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene
Bescheid der Beklagten vom 26. August 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2019 hat die Höhe des
der Klägerin zugesprochenen Elterngeldanspruchs in jeder Hinsicht zutreffend berechnet. In Ergänzung zu den zutreffenden Begründungen
der Bescheide weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Zutreffend gehen die Beteiligten dem Grunde nach von der Berechtigung der Klägerin zur Inanspruchnahme von Elterngeld im
Leistungszeitraum aus. Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und hat in den ersten zwölf Lebensmonaten ihres Sohnes mit
diesem in einem Haushalt gelebt, ihn selbst betreut und erzogen und jedenfalls keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt.
b) Die Berechnung der Höhe des Elterngeldes entspricht den in den angefochtenen Bescheiden im Einzelnen erläuterten gesetzlichen
Vorgaben des BEEG. Insbesondere hat der Beklagte als Bemessungszeitraum zutreffend die Monate März und April 2019 (in denen die Klägerin kein
Erwerbseinkommen erzielt hatte) und die zehn Monate vor Einsetzen der Mutterschaftsleistungen für das ältere Kind, d.h. die
Monate Dezember 2016 bis September 2017, in Ansatz gebracht.
Damit hat der Beklagte zutreffend die gesetzlichen Vorgaben des § 2b Abs. 1 BEEG konkretisiert, welche wie folgt lauten:
Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf
Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben
Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person
1. im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat,
3. eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, oder
4. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31. Mai 2011 geltenden Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem
Zivildienstgesetz geleistet hat
und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte.
Da der in § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG in Bezug genommene Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 1 nach dem klaren Gesetzeswortlaut die „Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes“
umfasst, hat der Beklagte zutreffend in Anwendung der erläuterten Vorschriften die Monate Oktober 2017 bis Februar 2018 aufgrund
des Bezuges von Mutterschaftsleistungen anlässlich der Geburt des älteren Kindes und die Monate März 2018 bis Februar 2019
aufgrund des Bezuges von Elterngeldleistungen während der ersten 14 Lebensmonate der Tochter J. nicht in den Bemessungszeitraum
einbezogen. Ebenso wenig waren die Monate ab Mai 2019 einzubeziehen, da die Klägerin seinerzeit erneut im Bezug von Mutterschaftsleistungen
(anlässlich der Geburt ihres Sohnes) stand.
Die erläuterten gesetzlichen Vorgaben boten dem Beklagten hingegen keine Möglichkeit, von einer Einbeziehung auch der Monate
März und April 2019 in den Bemessungszeitraum abzusehen. Die Klägerin bezog zwar auch noch in diesen beiden Monaten Elterngeld
(in Form von Elterngeld Plus) für die Betreuung ihrer Tochter J., mit der Bezugnahme auf die erläuterte Frist von 14 Monaten
nach der Geburt des Kindes in § 4 Abs. 1 Satz 1 BEEG hat der Gesetzgeber aber klar zum Ausdruck gebracht, dass auch Zeiten eines Bezuges von Elterngeldleistungen in den Bemessungszeitraum
einzubringen sind, soweit es sich um Zeiten nach Vollendung des 15. Lebensmonat des Kindes handelt.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vorstehend erläuterten gesetzlichen Vorgaben sind nicht ersichtlich. Insbesondere
war mit der Inanspruchnahme von Elterngeld Plus in den Monaten März und April 2019 als solcher nicht verbunden, dass die Klägerin
in diesen beiden Monaten keine elterngelderhöhend zu berücksichtigenden Erwerbseinkünfte hatte. Die Gewährung von Elterngeld
Plus steht insbesondere nicht der Ausübung einer (nicht vollen) Erwerbstätigkeit entgegen, mit der Einführung des Elterngeldes
Plus wollte der Gesetz vielmehr gerade den zeitnahen (Teilzeit-)Wiedereinstieg der Mütter in das Erwerbsleben fördern. Die
gesetzlichen Vorgaben zum Elterngeld Plus sind explizit von der Intention getragen, dass die Eltern bereits während der Monate
des Bezuges von Elterngeld Plus eine entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben. Die Regelung soll eine Teilzeiterwerbstätigkeit
für Mütter und Väter im Elterngeldbezug gleichermaßen als Individuen und als Paar lohnender machen (vgl. die Gesetzesbegründung
der Bundesregierung, BT-Drs. 18/2583, S. 1).
Soweit die Klägerin vorträgt, dass es für Frauen schwieriger als für Männer sei, „Basiselterngeld für das zweite Kind zu beziehen,
das sich allein nach dem vorgeburtlichen Einkommen, dass sie vor dem ersten Kind erhalten hätten, berechnet“, vermag ihr der
Senat bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu folgen. Da ein Bezug von Mutterschaftsleistungen ausschließlich und ein längerfristiger
Bezug von Elterngeldleistungen ganz überwiegend durch Frauen erfolgt und damit Frauen in deutlich größerem Ausmaß die tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 2b Abs. 1 BEEG erfüllen, führen die erläuterten gesetzlichen Regelungen des § 2b Abs. 1 BEEG im Ergebnis dazu, dass weit häufiger bei Frauen als bei Männern der Bemessungszeitraum in Anwendung dieser Vorschrift vorzuverlegen
ist.
Damit scheitert die Klägerin schon im rechtlichen Ausgangspunkt bei ihren Bemühungen, in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden
Sachverhalt eine „faktische Benachteiligung“ im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung darzulegen, wonach das
Grundgesetz Regelungen entgegensteht, welche „tatsächlich ganz überwiegend Frauen benachteiligen“ (BVerfG, Urteil vom 26. Mai 2020 –
1 BvL 5/18 –, BVerfGE 153, 358, Rn. 69).
Schon im Ausgangspunkt ist beim Elterngeld zu berücksichtigen, dass diese Sozialleistung in erheblich größerem Umfang von
Müttern als von Vätern in Anspruch genommen wird. Im Jahr 2018 haben 1,4 Millionen Mütter und 433 000 Väter Elterngeld bezogen.
Insbesondere Frauen nutzten das Elterngeld Plus. Mit 30 % entschied sich fast jede dritte berechtigte Frau in Deutschland
im Rahmen ihres Elterngeldbezuges für Elterngeld Plus (2017: 26 %); bei den Männern waren es rund 13 % (2017: 11 %). Die geplante
Bezugsdauer bei Müttern, die ausschließlich Basiselterngeld beantragten, betrug durchschnittlich 11,7 Monate, bei geplantem
Bezug von Elterngeld Plus betrug sie 20,0 Monate. Die von Vätern angestrebte Bezugsdauer war mit durchschnittlich 3,0 Monaten
bei ausschließlichem Basiselterngeld beziehungsweise mit durchschnittlich 8,9 Monaten bei Bezug von Elterngeld Plus vergleichsweise
kurz (vgl. zum Vorstehenden: https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2019/04/PD19_145_22922.html;jsessionid=F9C5DC042203918BFFF6B3DC76F426E4.internet8742).
Bei dieser Ausgangslage betrifft jede Regelung über die Ausgestaltung von Elterngeldansprüchen statistisch gesehen ganz überwiegend
Frauen. Dies stellt aber nur die Kehrseite des Ausgangspunktes dar, dass Frauen ganz überwiegend von dieser Sozialleistung
profitieren.
Insbesondere dient auch die streitbetroffene Regelung des § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG im Ausgangspunkt dem Schutz der Frauen. Diese sollen mit dieser Vorschrift vor elterngeldrechtlichen Nachteile geschützt
werden, welche mit einer (relativ engen) zeitlichen Aufeinanderfolge von zwei oder mehr Schwangerschaften verbunden sein können.
Auch die Klägerin des vorliegenden Verfahrens profitiert von dieser Vorschrift. Erst aufgrund ihrer konnte die Beklagte zugunsten
der Klägerin auch die Monate Dezember 2016 bis September 2017 in den Bemessungszeitraum einbeziehen, während derer die Klägerin
noch gut verdient hatte.
Die Vorschrift beinhaltet bei der beschriebenen Ausgangslage keine „faktische Benachteiligung“ von Frauen. In der Sache greift
die Klägerin keine „Benachteiligung“ an, sie rügt vielmehr, dass die mit § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG verbundene faktische Begünstigung der Frauen in dem Sinne, dass diese in der Rechtsanwendungspraxis weitaus häufiger als
Männer von dieser Vorschrift profitieren, vom Gesetzgeber nicht noch weiter ausgeweitet worden ist. Aus Sicht der Klägerin
hat der Normgeber versäumt, in Bezug auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art auch noch weiter zurückliegende Monate in den
Bemessungszeitraum einzubeziehen (wobei es dann von der individuellen Einkommensentwicklung abhängen würde, inwieweit sich
eine solche weitergehende Rückverlagerung im Ergebnis positiv aus die Berechnung des Elterngeldes auswirken könnte).
Insbesondere ist die Klägerin der rechtspolitischen Auffassung, dass auch Monate eines Bezuges von Elterngeld Plus nach Vollendung
des 14. Lebensmonates auf Seiten des älteren Kindes nicht dem Bemessungszeitraum für die Ermittlung des Elterngeldes für das
jüngere Kind zugerechnet werden sollten. Dabei ist allerdings vorsorglich klarzustellen, dass es nach der Grundstruktur ihres
Vorbringens in der Sache letztlich gar nicht auf den Bezug von Elterngeld Plus in den März und April 2019, sondern auf das
Fehlen von Erwerbseinkünften in diesen beiden Monaten für die im Ergebnis von ihr beanstandete Schmälerung des Elterngeldanspruchs
ankommt. Der Klägerin wäre Elterngeld für ihr jüngeres Kind auch dann in gleicher Höhe zuzusprechen gewesen, wenn sie in den
Monaten März und April 2019 sich gar nicht im Elterngeldbezug befunden hätte, sondern sich auch ohne Unterstützung durch entsprechende
Sozialleistungen der Kinderziehung gewidmet und daher nicht am Erwerbsleben teilgenommen hätte.
Zu einer weitergehenden Sonderregelung, aufgrund derer auch über den durch § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG eröffneten Rahmen hinaus Monate mit erziehungsbedingt fehlenden Erwerbseinkünften aus dem Bemessungszeitraum auszuklammern
sind, war der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gerade nicht gehalten. Art.
6 Abs.
1 GG verpflichtet ihn nicht dazu, die familiäre Eigenbetreuung von Kindern in einem weiteren Umfang zu fördern, als dies bereits
durch die Einrichtung von Elterngeld und Elternzeit (und überdies durch zahlreiche weitergehende Regelungen wie etwa durch
die steuerrechtlichen Splittingvorteile, die rentenrechtliche Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten einschließlich der
daran anknüpfenden Berücksichtigungszeiten oder durch die beitragsfreie Mitversicherung des bedingt durch die Kinderbetreuung
nicht am Erwerbsleben teilnehmenden – verheirateten – Elternteils im Rahmen der gesetzlichen Familienkrankenversicherung des
anderen Ehepartners) geschieht (BVerfG, B.v. 06. Juni 2011 – 1 BvR 2712/09 – NJW 2011, 2869).
Auch der allgemeine Gleichheitssatz wird nicht dadurch verletzt, dass Eltern, die über die Bezugszeit des Elterngeldes hinaus
Elternzeit wahrnehmen, für ein weiteres Kind unter Umständen ein geringeres Elterngeld erhalten als Eltern, die nach der Bezugszeit
des Elterngeldes für das vorherige Kind ein Einkommen erzielt haben. Der Gesetzgeber hat insoweit die Grenzen seines Gestaltungsspielraumes
bei der Ausgestaltung der Familienförderung (vgl. BVerfG, 03.04.2001, 1 BvR 1629/94, BVerfGE 103, 242 <260>; vgl. auch zum sozialpolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung von Mutterschaftsleistungen
BVerfG, B.v. 18. November 2003 – 1 BvR 302/96 –, BVerfGE 109, 64, Rn. 204) gewahrt. So wird die einkommensersetzende Funktion des Elterngeldes durch diese Regelung konsequent ausgestaltet.
Die von Art.
6 Abs.
2 GG geschützte Kindererziehung wird über den Geschwisterbonus (§ 2a BEEG) berücksichtigt, so dass keine unzulässige Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vorliegt (BVerfG, B.v. 06. Juni 2011
– 1 BvR 2712/09 – aaO). Auch die Klägerin des vorliegenden Verfahrens profitiert von diesem Bonus.
Im Ergebnis ist es danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber über die Berechnung des Elterngeldes
nicht auch solche Zeiten finanziell fördert, während derer ein Elternteil insbesondere im Rahmen der Elternzeit längerfristig
aus dem Berufsleben ausscheidet. Eine solche Förderung würde Anreize für eine familiäre Rollenverteilung schaffen, dem das
"Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit" (BEEG) gerade entgegenwirken will. Ein solcher Anreiz wird von Art
3 Abs.
2 GG gerade nicht gefordert (BVerfG, B.v. 06. Juni 2011, aaO).
Dementsprechend hilft es der Klägerin in Bezug auf das streitbetroffene Begehren auch nicht weiter, dass häufiger bei Frauen
als bei Männern nach der Geburt eines Kindes bedingt insbesondere durch die Betreuung dieses Kindes Zeiten der Nichtausübung
einer Erwerbstätigkeit in Form namentlich einer sog. Familienpause anzutreffen sind. Soweit diese über den 14. Lebensmonat
hinausgehen (bzw. soweit es sich um Monate ohne Inanspruchnahme von Elternleistungen handelt), mindern diese den Elterngeldanspruch
für ein nachfolgendes Kind, soweit sie in den Bemessungszeitraum für die Berechnung des Elterngeldes für das jüngere Kind
fallen. Der angesprochene Nachteil ist zwar im faktischen Ergebnis zu konstatieren, und zwar letztlich unabhängig von der
Frage, ob die Zeiträume der Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit bedingt die Betreuung des älteren Kindes noch mit dem Bezug
von Elterngeld einhergegangen sind oder erst nach Auslaufen der Bezugszeit zu verzeichnen waren, ihm kommt aber keine Ausgleichsmaßnahmen
des Gesetzgebers erzwingende verfassungsrechtliche Relevanz zu.
Aus den bereits dargelegten Gründen fordert weder Art.
6 Abs.
1 noch Art.
3 Abs.
2 GG in Fallgestaltungen der vorliegend zu beurteilenden Art Ausgleichsmaßnahmen des Staates in dem Sinne, dass einkommensabhängige
Sozialleistungen losgelöst von den tatsächlichen Einkünften auf der Basis fiktiver Einkünfte ermittelt werden, welche zu erwarten
gewesen sein mögen, falls der betroffene Elternteil von einer vorübergehenden durch die Kinderbetreuung bedingten Aufgabe
oder jedenfalls Reduzierung seiner Erwerbstätigkeit abgesehen hätte. Unter Berücksichtigung des ihm zuzubilligenden Gestaltungsspielraums
musste der Gesetzgeber unter diesem Gesichtspunkt weder den Ansatz der einkommensersetzenden Funktion des Elterngeldes weiter
zurückdrängen noch auf diesem Wege eine im Ausgangspunkt als weniger erwünscht eingeschätzte längerfristige Zurückdrängung
von Frauen aus dem Erwerbsleben mittelbar fördern.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG), sind nicht gegeben.