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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 03.06.2015 - 2 EG 4/15
Kein Anspruch auf Elterngeld auch bei rückwirkender Aufhebung einer zunächst erteilten Aufenthaltsgenehmigung
1. Erforderlich für den Bezug von Elterngeld ist ein für die Bezugszeit geltender Verwaltungsakt der Ausländerbehörde; das Aufenthaltsrecht muss also durch die Ausländerbehörde bereits zu Beginn des Leistungszeitraumes förmlich festgestellt sein.
2. Nicht ausreichend ist hingegen ein materiell-rechtlicher Anspruch auf einen entsprechenden Aufenthaltstitel; es ist nicht Aufgabe der für die Bewilligung von Elterngeld zuständigen Behörden, darüber zu entscheiden, ob einem Ausländer ein zum Leistungsbezug berechtigender Titel zusteht.
3. Hat die Ausländerbehörde eine zunächst erteilte Aufenthaltserlaubnis nachfolgend rückwirkend ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung bestandskräftig aufgehoben, dann ist diese auch unter dem Gesichtspunkt eines Elterngeldanspruchs als nicht erteilt zu betrachten.
Normenkette:
AufenthG (2004) § 25 Abs. 3
,
AufenthG (2004) § 25 Abs. 5
,
AufenthG (2004) § 30 Abs. 1
,
AuslG (1990) § 51 Abs. 1
,
BEEG § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchst. a
,
BEEG § 1 Abs. 7 Nr. 3
,
BEEG § 4 Abs. 1
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
VwVfG § 48
Vorinstanzen: SG Braunschweig S 7 EG 2/14
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: