LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 09.12.2009 - 3 KA 117/08
Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; Rechtmäßigkeit des Fingierens der Rücknahme des Widerspruchs bei nicht fristgerechter Entrichtung der Widerspruchsgebühr
Die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Ärzte-ZV ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Das Verfahren vor dem Berufungsausschuss ist kein Widerspruchsverfahren gemäß §§ 78, 83 ff. SGG, sondern ein besonderes Verwaltungsverfahren. Die Möglichkeiten, ein solches Verwaltungsverfahren anders auszugestalten, sind jedoch nicht unbegrenzt. Vielmehr müssen sich die Sonderregelungen am höherrangigen Recht messen lassen, insbesondere daran, ob sie den Rechtsschutz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken oder unverhältnismäßig erschweren. Auch wenn bei Sonderregelungen zu beachten ist, dass die Verfahren der Ausschüsse in Zulassungsangelegenheiten gemäß § 98 Abs. 2 Nr. 3 SGB V entsprechend den Grundsätzen des Vorverfahrens in der Sozialgerichtsbarkeit zu regeln sind, sind Abweichungen in Einzelpunkten, soweit diese sachlich gerechtfertigt sind, zulässig. Es ist mit höherrangigem Recht vereinbar, dass § 45 Abs. 1 Ärzte-ZV die Rücknahme des Widerspruchs fingiert, wenn der Vertragsarzt die Widerspruchsgebühr nicht fristgerecht entrichtet hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 95 Abs. 6 S. 1
,
SGB V § 95 Abs. 7 S. 1
,
SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG §§ 83ff
,
SGG § 78
,
SGG § 83
,
Ärzte-ZV § 24 Abs. 2
,
Ärzte-ZV § 27
,
Ärzte-ZV § 45 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Hannover 22.10.2008 S 16 KA 193/05
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 22. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 167.711,99 Euro festgesetzt.

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