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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.01.2010 - 3 KA 121/06
Erneute Zulassung eines Vertragsarztes zur vertragsärztlichen Versorgung nach Rückgabe der Zulassung vor drohender Zulassungsentziehung
Nach § 21 Ärzte-ZV ist ein Arzt für die Ausübung der Kassenpraxis ungeeignet, bei dem geistige oder sonstige in der Person liegende schwerwiegende Mängel vorliegen, wozu insbesondere ein Arzt gehört, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor seiner Antragstellung rauschgiftsüchtig oder trunksüchtig war. Solche Eignungsmängel sind auch dann anzunehmen, wenn ein Arzt seine vertragsärztlichen Pflichten derart verletzt, dass er für das vertragsärztliche Versorgungssystem untragbar geworden ist. War diesem Arzt deshalb die Zulassung entzogen worden, kann eine erneute Eignung für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht vor Ablauf einer Bewährungszeit angenommen werden. In Anlehnung an die in § 21 Ärzte-ZV genannte Frist kann dieser Bewährungszeitraum im Sinne eines Orientierungswerts auf fünf Jahre bemessen werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 12 Abs. 1
,
SGB V § 103 Abs. 4
,
SGB V § 95 Abs. 6
,
SGB V § 95b Abs. 2
,
Ärzte-ZV § 21
Vorinstanzen: SG Hannover 26.07.2006 S 16 KA 400/05
Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 26. Juli 2006 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 9., die diese selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 182.199,23 Euro.

Entscheidungstext anzeigen: