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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.01.2017 - 3 KA 16/14
Rechtmäßigkeit von Honorarberichtigungen und -rückforderungen vertragsärztlichen Honorars nach Umwandlung einer Gemeinschaftspraxis in eine Praxisgemeinschaft
Steht ohne Zweifel (z.B. bei Vorliegen eines Gemeinschaftspraxisvertrags) fest, dass Vertragsärzte in Gemeinschaftspraxis gearbeitet und nur nach außen das Bild einer Praxisgemeinschaft erweckt haben, sind die sie betreffenden Honorarbescheide auch zu berichtigen, ohne dass ein bestimmter Mindestanteil von Patienten vorliegt, die von beiden Ärzten behandelt worden sind.
1. In der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, dass die Richtigstellungsbefugnis auch den Fall der Umwandlung einer Gemeinschaftspraxis in eine Praxisgemeinschaft umfasst, bei der sich die auf die gemeinsame Behandlung des Patientenstamms gerichtete Praxisführung nicht ändert und dadurch eine deutliche Fallzahlvermehrung der beteiligten Vertragsärzte sowie der abzurechnenden Leistungen entsteht.
2. Hintergrund ist, dass die Kooperationsform einer Praxisgemeinschaft in der Regel missbräuchlich genutzt wird, wenn ein hoher Anteil der Patienten der einen Praxis auch vom Arzt der anderen Praxis (weiterhin) behandelt wird.
3. Als Folge hiervon kommt es zu künstlich produzierten Honorarzuwächsen, insbesondere durch die Erweiterung des fallzahlabhängigen Praxisbudgets beider Praxen.
4. Die überhöhten Honorarabrechnungen der Einzelpraxen können dann sachlich-rechnerisch berichtigt und die Honorare auf die Höhe zurückgeführt werden, die die beteiligten Vertragsärzte im Fall der Führung einer Gemeinschaftspraxis zu beanspruchen hätten.
5. Für den strukturell gleichgelagerten Fall einer (nicht umgewandelten, sondern) neu gegründeten Praxisgemeinschaft, in der die beteiligten Vertragsärzte von vornherein ihren jeweiligen Patientenstamm im Wesentlichen gemeinsam behandeln, kann nichts anderes gelten.
Normenkette:
Ärzte-ZV § 33 Abs. 1
,
Ärzte-ZV § 33 Abs. 2 S. 1
,
SGB V § 106a Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Hannover 11.12.2013 S 72 KA 195/08
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 11. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 1. zu 3/5 und die Klägerin zu 2. zu 2/5.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 57.326 Euro festgesetzt.

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