Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Hilfebedürftigkeit eines Miterben; Berücksichtigung der Grundstücksgröße eines
selbst genutzten Hausgrundstücks
Tatbestand:
Die 1964 geborene Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2005 als Zuschuss statt als Darlehen.
Die Klägerin bewohnt mit ihrem 1989 geborenen Sohn ein Hausgrundstück in D.. Sie ist seit 1978 gemeinsam mit ihrer 1935 geborenen
und am 26. Januar 2009 verstorbenen Mutter, E., je zur Hälfte Eigentümerin dieses Grundstücks im Wege der Erbfolge nach dem
Tod ihres Vaters. Die Gebäude- und Freifläche hat eine Größe von 2.364 qm zuzüglich einer Fläche von 1.510 qm als Land- und
Forstwirtschaft und Grünland. Die Wohnfläche des Hauses beträgt 65 qm. Außerdem sind auf dem Grundstück neben dem Wohnhaus
ein Zwischenbau, ein ehemaliger Schweinestall, ein ehemaliger Hühnerstall, eine Scheune und eine Garage vorhanden. Diese Flächen
werden überwiegend als Lagerflächen genutzt. Nach eigener Einlassung der Klägerin befindet sich die Toilette im Stall und
eine Waschgelegenheit in der Küche.
Außerdem ist die Klägerin Miteigentümerin zu 1/2 von mehreren landwirtschaftlichen Nutzflächen von knapp 80.000 qm, die sich
wie folgt zusammensetzen:
Ackerland 35.000 qm, Grünland 20.000 qm, Waldfläche 25.000 qm.
Aus der Verpachtung dieser landwirtschaftlichen Nutzflächen werden Pachteinnahmen in Höhe von 950,-- Euro jährlich erzielt,
die der Mutter der Klägerin zuflossen.
Der Bodenrichtwert beträgt nach der von dem Beklagten eingeholten Auskunft des Katasteramtes für Grünland € 0,60 pro Quadratmeter
und für Ackerland € 0,90 pro Quadratmeter.
Nach der eigenen Einlassung der Klägerin ist eine Verwertung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen nicht möglich. Eine
einvernehmliche Teilauseinandersetzung mit der Mutter der Klägerin ist ausweislich der Erklärung der Mutter vom 24. April
2006 nicht möglich. Nach der eigenen Einlassung der Klägerin ist ihre Mutter weder zu einer Veräußerung noch zu einem Erwerb
des anderen Miteigentumsanteils bereit.
Auf den Antrag der Klägerin gewährte der Beklagte der Klägerin darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2005 in Höhe von 496,15 Euro bis zum 31. März 2005 mit der Begründung,
dass das Vermögen aus dem Grundbesitz zu verwerten sei.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, soweit die Leistungen als Darlehen gewährt würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2005 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung
aus: Das im Miteigentum der Klägerin stehende Grundvermögen stelle verwertbares Vermögen im Sinne des § 12 SGB II dar.
Hiergegen hat die Klägerin am 05. Oktober 2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Lüneburg erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Eine einvernehmliche Teilauseinandersetzung mit ihrer Mutter
sei nicht möglich. Ein Verkauf der landwirtschaftlichen Flächen sei unmöglich. Eine Gesamtauseinandersetzung über das Erbe
sei unzumutbar. Bei einer Gesamtauseinandersetzung würde sie, die Klägerin, auch ihr Wohnhaus verlieren. Dies sei jedoch geschützt,
weil es nur eine Wohnfläche von 65 qm aufweise. Ein Verkauf sei auch nicht sinnvoll, weil sie, die Klägerin, dann zukünftig
Miete zahlen müsse, wodurch der öffentlichen Hand höhere Kosten als bislang entstünden.
Der Beklagte war hingegen der Ansicht, dass eine teilweise Verwertung der landwirtschaftlichen Flächen möglich sei.
Mit Urteil vom 20. Juni 2007 hat das SG Lüneburg den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 30. November 2004 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2005 verpflichtet, der Klägerin die darlehensweise erbrachten Leistungen
ohne den Vorbehalt der Rückforderung zu zahlen. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt: Der Grundbesitz der Klägerin stelle kein zu berücksichtigendes Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 SGB II dar. Das Grundeigentum der Klägerin sei nicht verwertbar. Eine Teilauseinandersetzung über das Erbe nur die Grundstücke betreffend
sei nicht möglich, weil eine Teilauseinandersetzung nicht gegen den Willen eines Miterben verlangt und durchgesetzt werden
könne. Seitens der Mutter liege eine schriftliche Erklärung vom 24. April 2006 - zu dem Verfahren S 22 SO 274/05 - vor, wonach
sie eine Teilauseinandersetzung ablehne. Die Zustimmung der Mutter der Klägerin zur Teilauseinandersetzung könne durch das
erkennende Gericht auch nicht ersetzt werden. Eine Gesamtauseinandersetzung über das Erbe könne von der Klägerin nicht verlangt
werden, weil das von ihr bewohnte Wohnhaus geschütztes Vermögen darstelle. Das Wohnhaus habe eine Größe von etwa 65 qm. Dies
sei angemessen für einen 2-Personen-Haushalt. Nicht zu berücksichtigen seien die auf dem Grundstück befindlichen Stallungen,
die dem ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb gedient hätten. Der Schutz des Wohnhauses entfalle auch nicht aufgrund der
Größe des Grundstücks, auf dem sich das Haus befinde. Abzustellen sei letztlich jedoch auf die Größe der Wohnfläche des Hauses,
nicht auf die Größe des Grundstücks. Auch sei es nicht absehbar, wann der Klägerin eine Verwertung ihres Grundeigentums möglich
sein werde. Ihre Mutter habe einer Teilauseinandersetzung ausdrücklich widersprochen. Zwar seien auch im § 12 SGB II die Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, die derzeitig von einer Verwertung ausgeschlossen seien, deren Verwertung sich
aber in Zukunft ergeben könnte. Im Falle der Klägerin sei es jedoch nicht absehbar, wann ihr eine Verwertung ihres Grundeigentums
möglich sein werde. Der Klägerin sei auch ein Verkauf ihres ideellen Anteils an dem Erbe versagt. Zwar könne jeder Miterbe
über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Damit würde auch das Recht auf Verlangen zur Erbauseinandersetzung übergehen.
Dann wäre das geschützte Haus der Klägerin nicht gesichert; denn der eventuelle Käufer könne jederzeit die Gesamtauseinandersetzung
verlangen. Auch die Pachteinnahmen seien nicht zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen. Nach den übereinstimmenden Darstellungen
der Mutter und der Klägerin würden diese Pachteinnahmen ausschließlich der Mutter der Klägerin zufließen.
Gegen dieses ihm am 12. Juli 2007 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 8. August 2007 Berufung zum Landessozialgericht (LSG)
Niedersachsen-Bremen eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Grundbesitz der Klägerin stelle Vermögen
dar, das bei der Leistungsgewährung zu berücksichtigen sei. Sofern die sofortige Verwertung bzw. der sofortige Verbrauch nicht
möglich sei, könnten Leistungen als Darlehen erbracht werden. Voraussetzung dafür sei, dass berücksichtigungsfähiges Vermögen
erst in absehbarer Zeit tatsächlich verwertbar sei, ein sofortiger Einsatz durch Verbrauch oder Verwertung also nicht möglich
sei. Bei einer mutmaßlich länger andauernden Hilfebedürftigkeit reiche auch eine größere Zeitspanne bis zur Verwertbarkeit
aus. Die Möglichkeit der darlehensweisen Gewährung von Leistungen sei gerade für solche Fälle gedacht, in denen das Vermögen
nicht sofort, sondern erst später verwertet werden könne. Hinsichtlich der Teilauseinandersetzung nach dem Tode der Mutter
sei davon auszugehen, dass das Interesse der weiteren gesetzlichen Erben eher an einer Verwertung des Grundbesitzes liegen
dürfe, weil sie mit einer solchen Verwertung finanziell besser stünden als mit einem reinen Miteigentum an dem Haus bzw. an
den Grundstücken. Ein nicht dinglich belastetes Grundstück stelle einen verwertbaren Vermögensgegenstand dar. Der Umstand,
dass lediglich ein Miteigentum an dem Grundstück bestehe, könne der Annahme eines verwertbaren Vermögensgegenstandes nicht
entgegen stehen, weil eine gemeinschaftliche Sache auch zu Gunsten eines Miteigentümers belastet werden könne. Deshalb dürfe
es unerheblich sein, ob die Mutter der Klägerin mit einer Belastung des Miteigentumsanteils der Klägerin einverstanden sei
oder nicht. Eine Begrenzung der "absehbaren Zeit" auf einen Zeitraum von ein oder zwei Bewilligungszeiträumen würde faktisch
dazu führen, dass nach Ablauf dieser Zeit davon ausgegangen werden müsse, dass kein Vermögen mehr vorhanden sei - unabhängig
von den tatsächlichen Verhältnissen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 20. Juni 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und hat ergänzend ausgeführt, sie sei hilfebedürftig, weil ihr eine sofortige
Verwertung des Grundbesitzes weder möglich noch zumutbar sei.
Der Senat hat durch seinen Berichterstatter mit den Beteiligten die Sach- und Rechtsfrage in dem Termin zur Erörterung des
Sachverhaltes vom 1. August 2008 erörtert. Hinsichtlich des Ergebnisses des Termins wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift
verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakten des ersten und zweiten Rechtszuges
und auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das Urteil des SG Lüneburg vom 20. Juni 2007 rechtmäßig; denn die von der Klägerin
angefochtenen Bescheide vom 20. September 2005 und vom 29. November 2005 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren
Rechten. Zu Unrecht hat der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2006 als Darlehen gewährt. Die Klägerin hat vielmehr einen Anspruch auf
Grundsicherungsleistungen als Zuschuss ohne Rückzahlungsverpflichtung; denn sie verfügt über kein verwertbares Vermögen.
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr.
2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4).
Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin vor. Insbesondere ist sie entgegen der Auffassung des Beklagten hilfebedürftig.
Hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräfte und Mitteln, u.a. aus dem zu berücksichtigenden Vermögen
sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von Anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen
erhält.
Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Der Begriff des Vermögens wird im SGB II nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Zu berücksichtigen sind alle Vermögensgegenstände, u.a. auch bewegliche Sachen, Immobilien
und Forderungen (vgl. Gagel, SGB II/SGB III zu SGB II § 12 Rdzif. 19).
Die Klägerin ist nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt und den ihres mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Sohnes aus
dem zu berücksichtigen Vermögen zu sichern. Sie ist auch unter Berücksichtigung ihres Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück
und den landwirtschaftlichen Nutzflächen hilfebedürftig.
Das von ihr und ihrem Sohn bewohnte Hausgrundstück ist als zu verwertendes Einkommen nicht zu berücksichtigen. Dies folgt
aus § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Danach ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende
Eigentumswohnung. Nach dem Willen des Gesetzgebers folgt die Berücksichtigung von Vermögen im Rahmen des § 12 SGB II im Wesentlichen dem bisherigen Recht der Arbeitslosenhilfe (BT-Drucksache 15/1516 Seite 53; BSG Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 33/08 R - zitiert nach Juris Rdnr. 14). Dort wurde ein Familienheim in Anlehnung an die Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes mit einer Größe von 130 qm als angemessen angesehen bei einem 4-Personen-Haushalt und bei einer geringeren Bewohnerzahl eine
um 20 qm pro Person reduzierte Wohnfläche (BSG Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 2/05 R zitiert nach Juris Rdnr. 17). Danach dürfte ein für die Klägerin und ihren Sohn als angemessen zu betrachtendes Wohngrundstück
90 qm umfassen. Das von der Klägerin bewohnte Hausgrundstück, welches nach dem Erbfall im Miteigentum ihrer Mutter steht,
beläuft sich lediglich auf 65 qm und ist mithin angemessen.
Dies gilt auch für die Grundstücksgröße des Hausgrundstücks, welches eine Gebäude- und Freifläche von 2.364 qm sowie eine
land- und forstwirtschaftliche und Grünlandfläche von 1.510 qm umfasst.
Ob auch die Grundstücksgröße für die Frage, ob das Hausgrundstück als Schonvermögen zu behandeln ist, eine Rolle spielt, wird
streitig beurteilt (vgl. Frank in: Hohm (Hrsg.), GK-SGB II § 12 Rdnr. 64). Die Bundesagentur hält dies für wesentlich und gibt vor, dass in der Regel nur Grundstücke bis 500 qm im städtischen
bzw. bis 800 qm im ländlichen Bereich angemessen seien (DH-BA 12.26 und 12.27). Es ist fraglich, ob dem zu folgen ist (vgl.
Mecke in: Eichner/Spellbrink, 2. Auflage 2008 § 12 Rdnr. 71). Streitig ist auch, ob § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II überhaupt auf die Größe des Grundstücks abstellt (vgl. Bayr. LSG Urteil vom 21. April 2006 - L 7 AS 1/05 - zitiert nach Juris Rdnr. 18). Das BSG lässt bislang ebenfalls die Frage offen, ob von festen Grenzwerten auszugehen sei, sondern befürwortet im Falle eines 1.003
qm großen Grundstücks regelmäßig den Anlass zu überprüfen, ob nach den tatsächlichen und rechtlichen örtlichen Gegebenheiten
die Grundstücksfläche als angemessen anzusehen sei oder ob eine gesonderte Verwertung des die Angemessenheit übersteigenden
Grundstücksteils als selbstständige Immobilie in Betracht komme (vgl. Frank in GK-SGB II aaO. § 12 Rdzif. 64; BSG Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 34/06 - zit. nach juris Rn. 29). Hieraus folgt, dass zu große Grundstücke nicht dazu führen, dass dem selbst genutzten Einfamilienhaus
der Schutz des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II entzogen wird, sondern lediglich, dass diese Grundstücke ggf. zu teilen und gesondert zu verwerten sind, soweit dies möglich
ist.
Hieraus folgt, dass der Klägerin der Schutz des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht dadurch verloren geht, dass das Grundstück (Gebäude- und Freifläche) eine Größe von 2.364 qm umfasst, so dass dieses
Hausgrundstück als Vermögen gemäß § 12 Abs. 3 Zif. 4 SGB II nicht zu berücksichtigen ist.
Auch bei den Grundstücksflächen (Ackerland 35.000 qm, Grünland 20.000 qm und Wald 25.000 qm) handelt es sich nicht um verwertbare
Vermögensgegenstände, die als Vermögen zu berücksichtigen sind. Diese Grundstücksflächen stehen in hälftigem Eigentum sowohl
der Klägerin als auch ihrer Mutter in Erbengemeinschaft nach dem Tod des Vaters der Klägerin bzw. des Ehemannes der Mutter
der Klägerin. Es handelt sich demzufolge um gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Zwar kann gemäß §
2033 Abs.
1 Bürgerliches Gesetzbuch -
BGB - jeder Miterbe über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Dies gilt jedoch nicht für einzelne Nachlassgegenstände. Über
seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen. Dies bedeutet, dass die Klägerin über
die landwirtschaftlichen Flächen unter Ausschluss des Hausgrundstücks und ihres Wohnhauses nicht verfügen kann. Somit sind
auch die landwirtschaftlichen Flächen für die Klägerin kein verwertbares Vermögen.
Über einen Nachlassgegenstand, mithin über die landwirtschaftlichen Flächen, können die Erben zwar gemeinschaftlich verfügen,
§
2040 Abs.
1 BGB. Da die Mutter der Klägerin jedoch einer einvernehmlichen Teilauseinandersetzung widerspricht, scheitert eine Verfügung über
die landwirtschaftlichen Flächen, über einzelne Nachlassgegenstände, an §
2040 Abs.
1 BGB, so dass eine Teilauseinandersetzung über das Erbe lediglich die Grundstücke betreffend nicht möglich ist, weil diese Teilauseinandersetzung
nicht gegen den Willen eines Miterben durchgesetzt werden kann. Eine Teilauseinandersetzung lehnt die Mutter der Klägerin
ausweislich ihrer schriftlichen Erklärung vom 24. April 2006 ausdrücklich ab.
Eine Auseinandersetzung gemäß §
2042 BGB kann von der Klägerin nicht verlangt werden, weil hiervon auch das von ihr bewohnte Wohnhaus, welches gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II von der Verwertung geschützt ist, betroffen wäre.
Zwar ist nach § 9 Abs. 4 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 2954) auch derjenige hilfebedürftig, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen
nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. In diesem Falle sind die Leistungen als Darlehen
zu erbringen. Von diesen Voraussetzungen ist der Beklagte ausgegangen und hat der Klägerin die Grundsicherungsleistungen lediglich
als Darlehen gewährt. Dies ist jedoch nicht rechtmäßig.
Die Anwendung des § 9 Abs. 4 SGB II setzt voraus, dass der Vermögensgegenstand überhaupt verwertbar ist, und, soweit dies bejaht wird, der sofortige Verbrauch
oder die sofortige Verwertung nicht möglich ist. Dies bedeutet, dass Vermögensgegenstände tatsächlich nicht verwertbar sind,
für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird. Insoweit hat das BSG ausgeführt, dass es für eine lediglich darlehensweise Gewährung von Leistungen nicht ausreicht, dass dem Hilfesuchenden Vermögen
zusteht, wenn in dem Zeitpunkt, in dem die Darlehensgewährung erfolgen soll, bis auf weiteres nicht absehbar ist, ob er einen
wirtschaftlichen Nutzen aus dem Vermögen wird ziehen können; und dass vielmehr eine generelle Unverwertbarkeit im Sinne des
§ 12 Abs. 1 SGB II vorliegt, wenn völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt (BSG Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 42/07 R - zitiert nach Juris Rdnr. 22). Maßgebend für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis
wegfällt, ist im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der sechsmonatige Bewilligungszeitraum
des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II (vgl. BSG aaO. Rdzif. 23). Für diesen Bewilligungszeit muss im Vorhinein eine Prognose getroffen werden, ob und welche Verwertungsmöglichkeiten
bestehen, die geeignet sind, Hilfebedürftigkeit abzuwenden.
Diese Voraussetzungen liegen vorliegend nicht vor. Für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2005 war
es in keiner Weise abzusehen, dass das Verwertungshindernis wegfällt, insbesondere dass die Mutter der Klägerin trotz ihrer
schriftlichen Erklärung vom 24. April 2006 eine Teilauseinandersetzung, einer gemeinschaftlichen Verfügung über einen Nachlassgegenstand
oder einer Auseinandersetzung gemäß § 2042 zustimmt. Dies bedeutet, dass die Voraussetzungen für die lediglich darlehensweise
Gewährung der Grundsicherungsleistungen nicht vorliegen und die Klägerin hilfebedürftig ist und ihr die Grundsicherungsleistungen
als Zuschuss ohne Rückzahlungsverpflichtung zu gewähren sind.
Ebenso wenig genügt vorliegend der Verkauf oder die Verpfändung des Nachlasses, um von seiner Verwertbarkeit im Sinne des
§ 12 Abs. 1 SGB II auszugehen. Zur Verwertung des gesamten Erbteils durch Verkauf oder durch Verpfändung im streitigen Zeitraum ist die Klägerin
nicht verpflichtet, weil hiervon auch das von ihr bewohnte Wohnhaus betroffen wäre, das jedoch als geschütztes Vermögen von
der Vermögensberücksichtigung ausgenommen ist.
Auch die Möglichkeit, den Anspruch auf Auseinandersetzung klagweise geltend zu machen, führt nicht dazu, dass für den zur
Entscheidung anstehenden Bewilligungszeitraum absehbar gewesen wäre, dass die Klägerin einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem
Auseinandersetzungsanspruch hätte ziehen können; denn eine Klage auf umfassende Auseinandersetzung eines Nachlasses ist langwierig,
so dass das Vermögen in einem absehbaren Zeitraum tatsächlich nicht verwertbar gewesen ist (vgl. BSG Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 42/07 R - zitiert nach Juris Rdnr. 35).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Abs.
1 SGG.
Gesetzliche Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 Nr.
1 und
2 SGG haben nicht vorgelegen