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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 08.07.2011 - 9 AS 524/07
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Hilfebedürftigkeit eines Miterben; Berücksichtigung der Grundstücksgröße eines selbst genutzten Hausgrundstücks
1. Ein Miterbe kann trotz seines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück und an Grundstücksflächen hilfebedürftig iS des §§ 7 Abs 1 S 1 Nr 3, 9 und 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 2 sein.
2. Zwar kann gem § 2033 Abs 1 BGB jeder Miterbe über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen; dies gilt jedoch nicht für einzelne Nachlassgegenstände und auch nicht für seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen, § 2033 Abs 2 BGB.
3. Eine Teilauseinandersetzung gegen den Willen des Miterbens kann nicht durchgesetzt werden, § 2040 Abs 1 BGB.
4. Die Grundstücksgröße ist bei der Frage, ob das Hausgrundstück Schonvermögen iS des § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 2 ist, nicht zu berücksichtigen; vielmehr gibt die Grundstücksgröße Anlass zu prüfen, ob eine gesonderte Verwertung des die Angemessenheit übersteigenden Grundstücksteils als selbständige Immobilie in Betracht kommt.
1. Ein Miterbe kann trotz seines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück und an Grundstücksflächen hilfebedürftig im Sinne des §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 und 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II sein.
2. Zwar kann gem. § 2033 Abs. 1 BGB jeder Miterbe über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen; dies gilt jedoch nicht für einzelne Nachlassgegenstände und auch nicht für seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen, § 2033 Abs. 2 BGB.
3. Eine Teilauseinandersetzung gegen den Willen des Miterbens kann nicht durchgesetzt werden, § 2040 Abs. 1 BGB.
4. Die Grundstücksgröße ist bei der Frage, ob das Hausgrundstück Schonvermögen im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II ist, nicht zu berücksichtigen; vielmehr gibt die Grundstücksgröße Anlass zu prüfen, ob eine gesonderte Verwertung des die Angemessenheit übersteigenden Grundstücksteils als selbständige Immobilie in Betracht kommt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 2033 Abs. 1
,
BGB § 2033 Abs. 2
,
BGB § 2040 Abs. 1
,
BGB § 2042 Abs. 1
,
SGB II § 12 Abs. 1
,
SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
,
SGB II § 9 Abs. 1
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: