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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.01.2010 - 3 KA 29/09
Zulässigkeit einer Anfechtungs- und Feststellungsklage gegen einen Beschluss des Berufungsausschusses in der vertragsärztlichen Versorgung wegen Beendigung der Kassenzulassung wegen Erreichens der 68-Jahres-Altersgrenze
Die Zulässigkeit einer Anfechtungs- und Feststellungsklage gegen einen Beschluss des Berufungsausschusses, in dem festgestellt wird, dass die Zulassung als Vertragsarzt nach Vollendung des 68. Lebensjahrs endet, entfällt, wenn ein anderer Arzt für den betreffenden Vertragsarztsitz inzwischen bestandskräftig zugelassen worden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AGG § 10 S. 1
,
AGG § 10 S. 2
,
EGRL 78/2000 Art. 1
,
EGRL 78/2000 Art. 6 Abs. 1 S. 2
,
GG Art. 12 Abs. 1
,
GKV-OrgWG
,
SGB V § 95 Abs. 7
Vorinstanzen: SG Hannover 18.02.2009 S 24 KA 330/07
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 18. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 7., die ihre Kosten selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 183.023,76 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: